Hessischer Verwaltungsgerichtshof gibt Sportwettvermittler Recht

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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In einem durch die Kanzlei Rechtsanwälte Bongers & Kollegen geführten Eilverfahren vor dem Hessischen VGH hat dieser mit Beschluss vom 9. August 2011 – 8 B 926/10 – einen zuvor ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Betreibers eines Sportwettbüros gegen eine Ordnungsverfügung einer hessischen Kommune vom 30. Dezember 2009 bis sechs Monate nach Inkrafttreten eines neuen Glücksspielstaatsvertrages angeordnet. Die gesamten Kosten des Verfahrens wurden der Behörde auferlegt.

Der Mandant betreibt eine Sportwettannahmestelle in Hessen. Die Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten an ein in Malta lizensiertes Unternehmen wurde ihm mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung untersagt. Der zunächst beim Verwaltungsgericht Darmstadt gestellte Eilantrag hatte dort im März 2010 keinen Erfolg; auf die erhobene Beschwerde hat der Hessische VGH nunmehr dem Mandanten Recht gegeben. Mit diesem Beschluss wird die Weiterführung der Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten ermöglicht.

Zur Begründung bezieht sich der Hessische VGH zunächst auf einen Beschluss des Bayerischen VGH vom 21. März 2011, wonach der dortige Senat in einem Eilverfahren ausgeführt hatte, dass voraussichtlich eine gemeinschaftswidrige Monopolregelung im Glücksspielstaatsvertrag verankert ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH wurde dort eine Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinne mit Blick auf die tatsächliche Praxis auf dem Sektor der sogenannten gewerblichen Geldspielautomaten festgestellt. Diesen Ausführungen schließt sich der Hessische VGH nahezu vollumfänglich an. Ergänzend verweist er darauf, dass die Einrichtung von Spielhallen – zumeist mit 24-Stunden-Betrieb und weithin sichtbaren Werbeschildern – entlang von Autobahnen auf so genannten Autohöfen hinzu komme. In diesen immer zahlreicher werdenden Einrichtungen stünde ein jederzeit verfügbares Automatenspielangebot zur Verfügung.

Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Chancen des Mandanten auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten schon deshalb denkbar gering seien, weil das in Hessen zuständige Ministerium weiterhin am staatlichen Sportwettenmonopol und dessen Anwendbarkeit festhalte.

Zudem sei die Verfügung auf das staatliche Monopol als solches gestützt worden. In der Verfügung seien ersichtlich keine weiteren Versagungsgründe genannt oder auch nur geprüft worden, die an der Zuverlässigkeit des Mandanten Zweifel hegen könnten. Der Mandant wäre – auch wenn keine Versagungsgründe vorliegen würden – dem vormals fortgeltenden Vermittlungsverbot der Behörde ausgesetzt und müsste überdies damit rechnen, in einem Erlaubnisverfahren nach Inkrafttreten eines neuen Glücksspielrechts wegen Verstoßes gegen das Vermittlungsverbot als unzuverlässig eingestuft zu werden. Die Hinnahme eines solchen Schwebezustandes sei dem Antragssteller nicht zumutbar.

Das Monopol sei auch nicht nur wegen der Entwicklung im Bereich der Geldspielautomaten wahrscheinlich rechtswidrig, sondern auch wegen der Werbekampagnen der Lotterie-Treuhandgesellschaft m.b.H. Hessen bzw. des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks, die von den Aufsichtsbehörden auch nicht unterbunden worden seien, so der Senat weiter. Hierbei verweist das Gericht auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 und vom 1. Juni 2011 – 8 C 2.10. Das gerichtskundige Werbeverhalten der staatsnahen Lotteriegesellschaft, wonach ständig auf prall gefüllte Jackpots verwiesen werde, im Hörfunk Werbung betrieben dergestalt betrieben werde

„nur wer mitspielt, kann gewinnen!“

und auch die verbreiteten Hinweise auf die gemeinnütze Verwendung eines Teils der Wetteinsätze, zeige auf, dass diese Werbung gerade an ein Klientel gerichtet sei, welches nur schwer zum Glücksspiel zu bewegen sei. Damit werde in unzulässiger Weise zur Teilnahme an Glücksspielen dauerhaft angeregt.

Der Senat stellt damit neben der Gemeinschaftswidrigkeit maßgeblich und ergänzend auch auf die verfassungswidrige Werbung ab, die ebenfalls dazu führe, dass von einem unzulässigen Monopol ausgegangen werden müsse.

Schließlich berücksichtigt das Gericht im Rahmen seiner Interessenabwägung die absehbare Weiterentwicklung des Glücksspielrechts im kommenden Jahr. Es bestehe kein öffentliches Interesse daran, jetzt noch ein Verhalten zu unterbinden, das zuletzt weitestgehend von den Glücksspielaufsichtsbehörden de facto geduldet wird und schon im kommenden Jahr voraussichtlich erlaubt werden kann. Es sei absehbar, dass die Beteiligten im kommenden Jahr ein Glücksspielrecht vorfinden werden, das kein anwendbares Sportwettenmonopol mehr enthalte und für private Anbieter von Glücksspielen gerade in den Segmenten mit höherem Suchtpotential erweiterte, legale Betätigungsmöglichkeiten vorsehen werde. Es erscheine hiernach unverhältnismäßig, angesichts ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols, die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots aufrecht zu erhalten.

Der Senat hat schließlich den Sofortvollzug zunächst auf den Zeitraum bis sechs Monate nach Inkrafttreten eines neuen Glücksspielstaatsvertrages ausgesetzt, weil nicht sicher sei, ob ein Nachfolgevertrag überhaupt zustande kommen werde und andererseits in dem Entwurf der Ministerpräsidenten vorgesehen sei, dass Erlaubnisse nach altem Recht – bei unterstelltem Inkrafttreten des novellierten Vertrages am 1. Januar 2012 – bis 30. Juni 2012 fortgelten. Innerhalb dieser Frist wären dann – auch von dem Mandanten – Anträge auf Konzessionserteilung nach neuem Recht zu stellen.

Dieser Beschluss ist richtungsweisend nicht nur für Hessen, sondern bundesweit. Der Gerichtshof setzt insbesondere auch die Vorgaben in den aktuellen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich um. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 – 8 C 2.10 – dürfte ohnehin eindeutig feststehen, dass vergleichbare Ordnungsverfügungen bundesweit rechtswidrig sind und waren.