VG Gießen: Erfolgreiche Klagen privater Sportwettvermittler

Rechtsanwalt Dr. Marco Rietdorf
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sozietät Redeker Sellner Dahs
Willy-Brandt-Allee 11
D - 53113 Bonn
Von Dr. Ronald Reichert und Marco Rietdorf, Fachanwälte für Verwaltungsrecht

Mit Urteilen vom 28.03.2011 (Az.: 4 K 2687/10, 4 K 2688/10 und 4 K 2689/10) hat das Verwaltungsgericht Gießen in drei von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs geführten Verfahren den Klagen privater Sportwettvermittler, die allgemeine Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Veranstalter vermitteln, vollumfänglich statt gegeben.

Bei den Verfahren handelt es sich um die dem EuGH-Urteil vom 08.09.2010 (Rs. C-316/07, C-409/07 und C-410/07) zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen, die in der Hauptsache weitergeführt wurden. In zwei der drei Verfahren (4 K 2687/10 und 4 K 2689/10) hat das Verwaltungsgericht die Untersagungsverfügungen des Wetteraukreises, mit denen den Klägern untersagt wurde, in ihrem Geschäftslokal Sportwetten oder andere Glücksspiele mit anderen Veranstaltern als der Hessischen Lotterieverwaltung abzuschließen, die Einrichtungen dafür bereitzustellen oder für entsprechende Angebote zu werben, vollumfänglich aufgehoben. In dem dritten Verfahren (4 K 2688/10) wurde die ursprüngliche Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, nachdem Betriebstätte, auf die sich die Untersagungsverfügung bezog, im Laufe des Verfahrens aufgegeben worden war. Das Verwaltungsgericht hat sodann folgerichtig festgestellt, dass die ursprüngliche Untersagungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig war.

Ausschlagend für die noch nicht im Volltext vorliegenden Entscheidungen dürfte ausweislich des Verlauf der mündlichen Verhandlung die aus der Inkohärenz der deutschen Glückspielpolitik resultierenden Unanwendbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols sein, wohingegen das Verwaltungsgericht dem von einigen Obergerichten in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren neuerdings bemühten Aspekt der formellen Illegalität ebenso wenig Bedeutung beigemessen hat, wie einer etwaigen Fortgeltung des in § 4 Abs. 1 GlüStV statuierten Erlaubnisvorbehalts.

Das Verwaltungsgericht Gießen folgt damit im Ergebnis der Linie sämtlicher Verwaltungsgerichte (Arnsberg, Berlin, Bremen, Chemnitz, Halle, Hamburg, Gera, Minden und Stuttgart), die in Reaktion auf die vom 08.09.2010 datierenden EuGH-Urteile dem staatlichen Glücksspielmonopol bislang durchweg eine unmissverständliche Absage erteilt haben.