von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie wir berichtet hatten (Sportwettenrecht aktuell Nr. 108), hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden, dass die an einen Sportwettenvermittler gezahlte Provision nicht umsatzsteuerbefreit ist (Beschluss vom 14. Mai 2008, verbundene Rechtssachen C-231/07 und C-232/07). Eine Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie komme nicht in Betracht.
Angesichts dieser Auslegung durch den EuGH gab es mehrere Nachfragen zur steuerrechtlichen Lage in Deutschland. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Umsatzsteuerlich wird eine Vermittlungsleistung erbracht. Der Ort dieser Vermittlungsleistung bestimmt sich nach der vom Wetthalter erbrachten Leistung. Aufgrund der derzeitigem glücksspielrechtlichen Situation haben diese ihren Sitz allesamt im Ausland, so dass die Vermittlungsleistung des Vermittlers im Inland nicht steuerbar ist. Um eine Steuerfreiheit (wie in der erwähnten Entscheidung des EuGH) prüfen zu können, muss man aber in Deutschland steuerbare Umsätze haben, d.h. im Inland erbrachte Umsätze. Auf die entsprechenden Umsätze fällt somit keine deutsche Umsatzsteuer an.
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