Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Eilantrag eines Sportwettanbieters gegen eine Untersagung der Veranstaltung und Bewerbung von Sportwetten im Internet hat Erfolg

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
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In einem durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren für einen internationalen Sportwettanbieter hatte die zuständige Aufsichtsbehörde in Berlin einem Anbieter für Sportwetten untersagt, solche Sportwetten über das Internet im Lande Berlin zu veranstalten und/oder zu bewerben. Gegen diese entsprechende Ordnungsverfügung war Widerspruch erhoben worden.

Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht Berlin hatte dann zunächst vor einigen Monaten im Verfahren – VG 35 L 376.11 – dem Eilantrag der von uns vertretenen Sportwettanbieterin stattgegeben. Die hiergegen von Seiten der Behörde gerichtete Beschwerde wurde nunmehr seitens des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 24.08.2012 im Verfahren OVG – 1 S 44.12 – zurückgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht verweist zur Begründung insbesondere auf die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage seit dem 01.07.2012.

Dabei stellt das Gericht in seiner Begründung zunächst darauf ab, dass sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung richte, weil es sich vorliegend um einen Dauerverwaltungsakt handele. Die Verfügung unterliege sodann massiven Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit. Das Gericht vertritt die (zutreffende) Auffassung, dass die Ordnungsverfügung zum Verbot des Angebots von Sportwetten über das Internet nach Inkrafttreten des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages zum 01.07.2012 nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Zwar sehe die Neuregelung in § 4 Abs. 4 weiterhin ein Internetverbot vor, dieses Verbot werde aber zu Gunsten von Lotterien und Sportwetten nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Glücksspieländerungsstaatsvertrag aufgeweicht. Es kann danach nicht mehr von einem bundeseinheitlich geltenden Verbot gesprochen werden, vielmehr stelle sich die Rechtslage innerhalb Deutschlands regional unterschiedlich dar. Während in Schleswig-Holstein auf der Grundlage der eigenständigen, landesgesetzlichen Regelung der Vertrieb über das Internet zugelassen sei, besteht in Nordrhein-Westfalen nach wie vor ein vollständiges Internetverbot auf Basis des dort noch geltenden alten Glücksspielstaatsvertrages. Insofern verweist das Gericht hier sinngemäß auf die Inkohärenz des Internetverbotes, die sich nach Änderung der Gesetzeslage auch aus unserer Sicht heute als offenkundig darstellt. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht darauf, dass im Lande Berlin ein Vertrieb von Sportwetten über das Internet materiell-rechtlich nicht mehr generell verboten sei, sondern grundsätzlich eine Erlaubnisfähigkeit für konzessionierte, privatrechtliche Veranstalter vorliege. Es stehe auch zu erwarten, dass sich Großanbieter, zu denen die Mandantin des vorliegenden Falles zähle, mit guten Chancen auf einen Zuschlag an dem Konzessionsvergabeverfahren beteiligen werden. Es erscheine auch nicht anzunehmen, dass der Wettanbieterin ihr früheres, vermeintlich verbotswidriges Verhalten im Rahmen einer auf die Zukunft gerichteten Zuverlässigkeitsprognose ernsthaft entgegen gehalten werden könne. Die Behörde jedenfalls könne sich nicht mehr auf ein allgemeines Verbot der Veranstaltung von Sportwetten im Internet berufen und eine vollständige Untersagung lasse sich im Hinblick auf ein künftig unter bestimmten Umständen erlaubnisfähiges Verhalten nicht mehr rechtfertigen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müsse sich eine Ordnungsverfügung gegenüber der Mandantin bis zur Vergabeentscheidung über die Konzession an den Maßgaben für die Öffnung des Internets für Sportwetten orientieren. Es wäre gerade nicht angemessen und im übrigen auch eine unverhältnismäßige Beschränkung der europäischen Dienstleistungsfreiheit, der in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union ansässigen Antragstellerin im Land Berlin eine gewerbliche Betätigung zu untersagen, die sie nach Erteilung der Konzession hier alsbald ausüben dürfte. Unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Durchsetzung des Rechts, insbesondere unter Berücksichtigung des Erlaubnisvorbehaltes ergäbe sich keine andere Sichtweise.

Insoweit könne auch offen bleiben, ob möglicherweise eine andere Rechtseinschätzung für die Veranstaltung von Sportwetten im Internet durch Anbieter zu gelten habe, die sich am Konzessionsvergabeverfahren nicht beteiligten.

Damit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seine vorläufige, bisherige Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit des Internetverbot abgeändert und erstmals im Beschlusswege dem Eilantrag eines Internet-Wettanbieters stattgegeben, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass dieser Wettanbieter auch über den terrestrischen Vertrieb Sportwetten aus Deutschland an sich vermitteln läßt.

Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar, so dass die Untersagung der Behörde folgerichtig nicht vollstreckt werden kann.

Anzumerken ist noch, dass der hier entscheidende Senat des OVG Berlin-Brandenburg auch in noch laufenden Berufungsverfahren von Sportwettvermittlern, gegen die über Jahre zahlreiche Untersagungen erlassen worden waren, im Rahmen eines Termins zur mündlichen Verhandlung bereits zum Ausdruck gebracht hatte, dass auch dortige Untersagungsverfügungen unter Berücksichtigung der heute bestehende Rechtslage sich als voraussichtlich rechtswidrig erweisen werden. Es handelte sich dabei aber nur um eine vorläufige, mündlich erklärte Rechtseinschätzung des Senats.