Verwaltungsgericht Neustadt (W.) ändert Rechtsprechung zugunsten privater Sportwetten: rheinland-pfälzische Neuregelung nach GlüStV verfassungswidrig

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) trägt die gesetzliche Neuregelung des Sportwettemonopols den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen nicht in hinreichendem Maße Rechnung. Mit Beschluß vom 05.03.2008 (5 L 1327/07.NW) hat das Gericht in einem von den Rechtsanwälten Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs eines Wettannahmestellenbetreibers wiederhergestellt, der Sportwetten an das in Österreich zugelassene Buchmacherunternehmen Happybet Sportwetten GmbH vermittelt.

Der Beschluß ist in mehrfacher Hinsicht von besonderer Bedeutung:

Erstmals hat nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages nun auch ein deutsches Gericht, das unter der bisherigen Rechtslage zuletzt regelmäßig Eilanträge von Sportwettenvermittlern noch abgelehnt hatte, seine Rechtsmeinung zugunsten der privaten Sportwetten geändert.

Rechtsanwalt<br>Dr. Ronald Reichert Ebenso neu und wichtiger noch erscheint der Umstand, dass erstmals ein Verwaltungsgericht bei seinen Bedenken gegen die neue Rechtslage nicht die gemeinschaftsrechtliche, sondern die verfassungsrechtliche Seite in den Vordergrund stellt. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols in Rheinland-Pfalz sei nicht konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet. Es fehle insbesondere an ausreichenden rechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des (Monopol-) Vertriebssystems. Nach Ansicht der Kammer müsse das bisherige Vertriebssystem verändert und den legitimen Zielen des Monopols entsprechend ausgestaltet werden. Die in Rheinland-Pfalz geltenden Rechtsvorschriften würden der Kritik des Bundesverfassungsgerichts an der konkreten Ausgestaltung der Vermarktung von Sportwetten als „normales Gut des täglichen Lebens“ nicht ausreichend Rechnung tragen. Die Frage, wie groß das Netz der Annahmestellen im Land – noch – sein darf und darüber hinaus auch, ob bzw. unter welchen Modalitäten überhaupt der Vertrieb von Sportwetten „in bewusster Nähe zum Kunden“ stattfinden dürfe, müsse der Gesetzgeber grundsätzlich selbst regeln. Diese Anforderungen bestünden zudem seit Ablauf der vom BVerfG eingeräumten Übergangszeit. Für eine zusätzliche „Übergangszeit“ zur Erstellung eines Begrenzungskonzepts und dessen Umsetzung sei kein Raum. Das Verwaltungsgericht stellt zugleich klar, daß sich die vom BVerfG geforderte Beschränkung der Vermarktung von Sportwetten nicht darin erschöpft, dass die Zahl der Annahmestellen nicht weiter steigen dürfe. Vielmehr müßten auch die bestehenden Annahmestellen auf den Prüfstand kommen, ob sie zur Sicherung eines ausreichenden Glücksspielangebotes erforderlich sind und in einer mit den Zielen des § 1 GlüStV zu vereinbarenden Weise betrieben werden. Damit werden sämtliche diesbezüglichen Bedenken der Verfahrensbevollmächtigten Anwälte aufgegriffen.

Zu recht schließt das Verwaltungsgericht sodann aus der Verfassungswidrigkeit zugleich auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit. Anders als andere deutsche Verwaltungsgerichte, die bislang Eilanträgen von Vermittlern privater Sportwetten stattgegeben haben, konnte das Verwaltungsgericht Neustadt/W. dabei die Frage nach der gemeinschaftsrechtlichen Notwendigkeit einer sektorübergreifenden kohärenten Regelung des Glücksspielwesen ausdrücklich offenlassen, weil bereits die Regelung des Rechts der „allgemeinen“ Sportwetten bei isolierter Betrachtung nicht den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben genügt.

Der Beschluß hat Bedeutung auch über Rheinland-Pfalz hinaus, weil bislang in keinem deutschen Bundesland substantielle Änderungen an der Vertriebspraxis der staatlichen Sportwette ODDSET stattgefunden haben. Diese hätte aber spätestens zum Inkrafttreten des Staatsvertrages erfolgen müssen. Wenn sich der Gesetzgeber zu einem Festhalten am Monopol entschließt (wie dies in allen Bundesländern geschehen ist), so muß dessen Ausgestaltung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht von Anfang an den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Eine „Übergangszeit nach der Übergangszeit“ gibt es nicht.

mitgeteilt von Rechtsanwälte Dr. Ronald Reichert / Hans Wolfram Kessler / Dr. Thomas Bartholmes