Verwaltungsgericht Wiesbaden verurteilt Bundesländer zur Konzessionsvergabe an Tipico

Wiesbaden, 15. April 2016:

„Im Namen des Volkes, es ergeht folgendes Urteil:

Die Bundesländer werden verurteilt, der Tipico Ltd. eine Konzession für Sportwetten mit siebenjähriger Gültigkeit ab Verkündung zu erteilen.“

Das hat Wucht. Die Vorsitzende bestätigt das Recht. Mit Aufrichtigkeit, Kompetenz und Eleganz verkündete sie um 1:00 Uhr nachmittags das ebenso richtige wie weitgehend selbsterklärende Urteil. Ein Tag, der deutsche Rechtsgeschichte schreibt.

Die Bundesländer wurden an diesem historischen Tag vor dem VG Wiesbaden durch das im Bereich der Sportwetten und der Glücksspiele „für alle Länder“ agierende Bundesland Hessen vertreten. Hessen wiederum wurde eloquent durch eine Mitarbeiterin des Ministeriums und robust durch einen Mitarbeiter der „Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel“ vertreten. Unterstützt wurden beide durch diejenige Kanzlei, die seit Jahrzehnten für die staatlichen Lotterieunternehmen das Glücksspiel- und Sportwettmonopol verteidigt.

Das Recht wurde vor dem VG Wiesbaden durch das Gericht, die beredten Vertreter der Tipico und durch die berobten Vertreter 20 beigeladener Wett- und Glücksspielanbieter vertreten, die ihren Vorderleuten den Rücken stärkten. Gericht, Recht und Rechtspflege wurden durch ein fachkundiges Publikum angefeuert, das neben der Öffentlichkeit die Nicht-Beigeladenen vertrat.

Ihren mündlichen Vortrag beschränkten beide Parteien auf ihren schriftlichen Vortrag. Halt! Der Vertreter der staatlichen Lotterieunternehmen meinte, Krokodilstränen gesehen zu haben. Wo? Bei der Günstlingswirtschaft im Konzessionsverfahren? Bei § 29 Abs. 1 S. 3 GlüÄndStV, eine Regelung, die das Monopol aufrechterhält? Bei der Experimentierklausel, die einen „Schwarzmarkt“ bekämpft, der keiner ist? Oder gar wegen des frommen Wunsches privater Wettanbieter, eine vernünftige und handhabbare Regulierung in Deutschland vorzufinden? Niemand weiß es. Eines wissen aber alle. Niemand wird dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012, dem Glücksspieländerungsänderungsstaatsvertrag 2016 oder dem Glücksspieländerungsänderungsänderungsstaatsvertrag 2017 eine Krokodilsträne nachweinen.

Die Konsequenz aus der fehlenden Legitimation der Beschränkungen des GlüÄndStV sieht das VG Wiesbaden zutreffend: Tipico hat Anspruch auf eine voraussetzungslose Konzession, und das für die im Staatsvertrag bestimmten sieben Jahre.

Nur mit einer voraussetzungslosen Konzession kann ein privater Glücksspiel- und Wettanbieter sein Recht auf unbeschränkten Dienstleistungsverkehr effektiv und mit der unionsrechtlich garantierten Rechtssicherheit (vgl. EuGH, Ince) ausüben. Die Beschränkungen des Staatsvertrages, die den mit einer Konzession als Oligopolist einhergehenden Sondervorteil legitimieren sollen, braucht Tipico selbstredend nicht einzuhalten. Tipico wird mit einer Konzession nicht der Sondervorteil eines Monopolisten oder Oligopolisten gewährt. Vielmehr bleiben gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 GlüÄndStV 16 staatliche Lotterieunternehmen berechtigt, ohne Konzession im Wettbewerb zu konzessionierten privaten Wettanbietern anzubieten. Außerdem dürfen gem. Artikel 56 AEUV auch weitere EU-Anbieter in Deutschland ohne deutsche Genehmigung tätig sein (vgl. EuGH, Ince).

Zurecht wurden die Bundesländer verurteilt, eine Konzession über das reguläre Ende des Staatsvertrags hinaus zu erteilen. Die „Experimentierphase“ ist zu mehr als der Hälfe vorbei. Sie sollte kein Experiment mit der Nicht-Vergabe von Konzessionen sein. Vielmehr sollten die Länder sieben Jahre „evaluieren“, ob eine nach deutschem Recht genehmigte Tätigkeit gegenüber dem aktuellen Zustand, der durch ein illegales staatliches Angebot und eine illegale staatliche Regulierung (EuGH, Ince) sowie durch ein omnipräsentes legales Angebot vieler EU-Anbieter gekennzeichnet ist, zwingend erforderliche Vorteile bietet.

Zu einer Evaluierung wird es nie kommen. Das VG Wiesbaden hat klargestellt, dass die Beschränkung auf max. 20 Genehmigungen unanwendbar ist. Der Erklärungsversuch der Landesanwaltschaft endete schon vor dem Versuchsstadium. Die These, weil ein staatliches Monopol legitimiert sein könne, würde dies auch für ein auf max. 20 staatliche oder private Anbieter beschränktes Genehmigungssystem gelten, hat einen Haken. Das staatliche Monopol ist nicht legitimiert. Die fehlende Legitimation wird auch durch die Experimentierklausel nicht geheilt (EuGH, Ince).

Es bleibt die Urteilsbegründung abzuwarten, weshalb das VG Wiesbaden Tipico nicht selbst die voraussetzungslose Konzession zugesprochen hat. Sollten diesem richterlichen Ausspruch Beschränkungen des deutschen Verfahrensrechts entgegenstehen, wären diese unanwendbar. Der verfassungs- und unionsrechtswidrige Staatsvertrag enthält ein (strafbewehrtes) Verbot des Anbietens von Glücksspielen und Sportwetten ohne deutsche Genehmigung. Dieser kann mit der notwendigen Rechtssicherheit nur mittels einer Genehmigung überwunden werden. Aus der Effektivität des freien Dienstleistungsverkehrs und dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt deshalb ein Anspruch auf eine voraussetzungslose Konzession.

Allerdings steht der unionsrechtliche Anspruch auf eine Genehmigung im Spannungsverhältnis zum (unionsrechtlichen) Gleichbehandlungsgebot. Allen EU-Anbietern müsste zeitgleich eine voraussetzungslose Konzession zugesprochen werden. Dies kann das VG Wiesbaden kaum. Denn das Gericht kennt nicht alle EU-Anbieter, die aktuell oder potentiell Interesse am deutschen Markt haben. Zu denken wäre an eine durch das VG Wiesbaden ausgesprochene „Allgemeingenehmigung“ in Anlehnung an die altbekannten sportwettenrechtlichen Allgemeinverfügungen. Weil ein Gericht Allgemeinverfügungen aufheben kann, wird es sie auch erlassen können. Die Effektivität des freien Dienstleistungsverkehrs und der Grundsatz der Rechtssicherheit dürften den Ermessensspielraum weitgehend reduziert haben.

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