Verwaltungsgericht Kassel: Namensbezeichnung „Playland“ an einer Spielhalle ebenso zulässig wie Hinweise auf Glückspielangebote ohne Gewinnmöglichkeit wie „Billard“ und „Fun-Game“

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Unzulässig dagegen eine Spielhalle als „Spielothek“ zu bezeichnen.

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 29.10.2015 – 3 K 925/13.KS – in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren entschieden, dass die Untersagungsverfügung einer hessischen Behörde insoweit aufzuheben und rechtswidrig war, als dem Kläger, einem Spielhallenbetreiber, untersagt wurde, an seiner Spielhalle an einer Außenfassade auf einer Werbeanlage die Bezeichnungen „Playland“, „Billard“ und „Fun-Game“ anzubringen.

Insofern hatte die Klage des Spielhallenbetreibers teilweise Erfolg. Soweit zusätzlich von Seiten des Klägers verlangt wurde, auch die Begrifflichkeit „Spielothek“ und „Glücksspielgeräte“ auf der Werbeanlage weiterhin zu verwenden, so hält das Verwaltungsgericht diese Verwendung solcher Begriffe für nicht mit dem Hessischen Spielhallengesetz vereinbar.

Das Verwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zunächst trotz umfassender Darstellung einer aus unserer Sicht offenkundig inkohärenten und gemeinschaftswidrigen sowie verfassungswidrigen Rechtslage die gesetzlichen Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes in § 2 Abs. 5 und 6 HSpielhG dem Grunde nach für verfassungs- und europarechtskonform erachtet.

Dennoch hat das Gericht die Untersagungsverfügung der Behörde in wesentlichen Teilen aufgehoben und dabei eine Auslegung des Gesetzestextes vorgenommen. Das Gericht vertritt die insoweit zutreffende Auffassung, dass die Verwendung der Begrifflichkeiten „Billard“ und „Fun-Game“ deshalb nicht untersagt werden dürfe, weil es sich bei diesen Spielformen nicht um Glücksspiele handele, bei denen eine Gewinnmöglichkeit offeriert werde. Sowohl bei „Billard“ als auch bei „Fun-Game“ handele es sich um Geschicklichkeitsspiele ohne Gewinnmöglichkeit. Auf solche Spielangebote, der etwaige Kunden in der Spielhalle in ihrer Freizeitbeschäftigung nachgehen möchten, dürfe durchaus werblich hingewiesen werden. Sie seien nicht von der Verbotsnorm des § 2 Abs. 5 S. 1 HSpielhG erfasst.

Auch stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Verwendung der Bezeichnung „Playland“ nicht gegen § 2 Abs. 6 HSpielhG verstoße. Denn bei der Bezeichnung „Playland“ handele es sich um den Namen der Spielstätte, unter dem der Kläger die Spielhalle betreibe. Unter Hinweis auf die Vollzugshinweise des Hessischen Spielhallengesetzes seien aber Namenszusätze grundsätzlich zulässig, sofern sie keinen zusätzlichen Spielanreiz setzten. Sinn und Zweck der Norm des § 2 Abs. 6 stünden dem auch nicht entgegen. Es handele sich bei dieser Regelung um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die dem Wortlaut nach in § 2 Abs. 6 S. 1 HSpielhG getroffene Regelung teleologisch reduziere. Nach Auffassung des Gerichts wird durch die Verwendung des Begriffs „Playland“ kein zusätzlicher Spielanreiz neben dem durch die Verwendung des Begriffs „Spielhalle“ gesetzt. Der Begriff „Playland“ sei nicht direkt mit der Durchführung von Glücksspielen in Verbindung zu bringen, wie dies etwa bei der Verwendung von Bezeichnungen, wie „Joker“ oder „Las Vegas“ der Fall sei. Solche Bezeichnungen seien demgegenüber, so das Gericht, durchaus geeignet, bisher Unentschlossene zum Glücksspiel zu verleiten, bei der Bezeichnung „Playland“ könne dies nicht angenommen werden.

Ergänzend stellt das Gericht auch darauf ab, dass die beanstandeten Werbeanlagen eher schlicht und einfach ausgestaltet gewesen sind, so dass auch die optische Ausgestaltung einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb nicht nahelege.

Die Bezeichnung als „Spielothek“ und „Glücksspielgeräte“ seien hingegen unzulässig, weil sie faktisch einen Spielanreiz bieten würden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von beiden Parteien Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Persönliche Anmerkung: Das Urteil ist schon deshalb von Bedeutung, weil gerade die Nennung von Unternehmensnamen und Logos von Spielhallenbetreibern auf und an ihren Spielstätten in zahlreichen anderen Fällen durch Behörden beanstandet wurden. Das Verwaltungsgericht stellt nun fest, dass jedenfalls eine Namensnennung wie „Playland“ eben nicht zu beanstanden sei. Andere Namensnennungen von zum Teil seit Jahrzenten tätigen Spielhallenbetreibern an etwaigen Werbeflächen dürften hiernach ebenfalls nicht zu beanstanden sein.

Wenn allerdings das Gericht demgegenüber in seiner Entscheidung die Verwendung des Namens „Spielothek“ deshalb als unzulässig erachtet, um eine angeblich vom Gesetzgeber angestrebte „gewollten Vereinheitlichung“ zu erreichen, so erscheint dies nicht nachvollziehbar. Denn eine „Vereinheitlichung“ nur um der Einheitlichkeit willen kennt unsere Rechtsordnung glücklicher Weise nicht. Ob man eine Spielhalle nun Spielhalle oder Spielothek nennt, müsste jedem Betreiber selbst überlassen bleiben. Denn jeder Bürger erkennt unabhängig von einer solchen Benennung, dass es sich um eine Spielstätte und nicht um eine Spielbank handelt.

Ungeachtet dessen möchte ich weiter anmerken, dass es wohl insgesamt kaum eine absurdere und willkürlichere Vorschrift im deutschen Glückspielrecht gibt als die hier in Rede stehenden Vorschriften. Denn zum einen gibt es weder in anderen Bereichen gewerblicher Tätigkeit eine solche gesetzliche Vorgabe, nicht einmal beim Verkauf von Zigaretten oder Alkohol, zum anderen gibt es eine solche Regelung auch in keinem anderen Bereich des Glückspielrechts, weder bei Lotterien, Sportwetten oder Pferdewetten. Auch die Spielbanken, in denen bekanntlich ebenfalls Geldspielgeräte aufgestellt sind, sehen sich solcher gesetzlichen Einschränkungen hinsichtlich des Namensnennung und werblichen Darstellung nicht ausgesetzt. Nimmt man hinzu, dass der Gesetzgeber die Regelung, wonach man eine Spielhalle praktisch auch nur als solche bezeichnen darf, maßgeblich damit begründet, dass damit für den Bürger eine Abgrenzung zur „Spielbank“ ermöglicht werden soll, so erscheint die Regelung auch unter diesem Gesichtspunkt schlicht willkürlich. Denn jeder normale Durchschnittsbürger ist auch ohne die Aufschrift „ Spielhalle“ in der Lage zwischen einer solchen und einer Spielbank zu unterscheiden, von denen es ohnehin nur eine Hand voll in Hessen gibt. Hinzu kommt, dass die Spielbank im Übrigen nicht die gesetzliche Verpflichtung auferlegt bekommen hat, sich als „Spielbank“ zu bezeichnen, was die offensichtliche Ungleichbehandlung auch hier verdeutlicht.