Die Gibraltar Betting and Gaming Association (GBGA), eine Vereinigung mehrerer Glücksspielanbieter, hatte daher den High Court im Oktober 2014 um Überprüfung gebeten. GBGA argumentierte, dass die Neuregelung diskriminierend sei und die durch Art. 56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit einschränke. Unterstützt wurde sie dabei von der gibraltarischen Regierung.
Der High Court fragt den EuGH mit seiner Vorlage, ob eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich unter den Schutz des Art. 56 AEUV fällt. Auch möchte der High Court wissen, ob die nach der Neuregelung zu zahlenden Steuern Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit entsprechend Art. 56 AEUV darstellen. Das britische Finanzministerium (HM Revenue & Customs) hatte argumentiert, dass allenfalls eine diskriminierende Besteuerung eine entsprechende Einschränkung darstellen könne (was das Gericht für klärungsbedürftig hielt). Auch will der High Court vom EuGH wissen, ob die von der britischen Regierung angegebenen Ziele für die Neuregelung legitim sind. Die Regierung wollte vor allem Wettbewerbsvorteilen ausländischer Anbieter entgegenwirken und höhere Steuereinnahmen erzielen. Durch die Neuregelung wollte man etwa GBP 300 Mio. zusätzlich Steuereinnahmen von ausländischen Anbietern im Jahr erreichen.
Eine Entscheidung des EuGH zu diesem englischen Fall hätte Auswirkungen auch auf andere Mitgliedstaaten (wie etwas Deutschland), die immer mehr darauf drängen, grenzüberschreitende Glücksspieldienstleistungen zu besteuern.