Glücksspielstaatsvertrags – Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand

Terminhinweis in Sachen III ZR 204/13 und III ZR 333/13 für den 16. April 2015
Verhandlungstermin: 16. April 2015

III ZR 204/13

LG Bochum – 5 O 5/11 – Entscheidung vom 9. September 2011

OLG Hamm – I-11 U 88/11 – Entscheidung vom 3. Mai 2013

und

III ZR 333/13

LG Bochum – 5 O 156/10 – Entscheidung vom 9. September 2011

OLG Hamm – I-11 U 89/11 – Entscheidung vom 14. Juni 2013

Der unter anderem für Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand zuständige III. Zivilsenat wird am Donnerstag, den 16. April 2015 um 10:00 Uhr im Saal N 004 über die Revisionen von zwei Gewerbetreibenden verhandeln, denen in den Jahren 2006 und 2007 auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Glücksspielstaatsvertrags die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde. Beklagte waren zwei nordrhein-westfälische Städte, die entsprechende Verbote ausgesprochen hatten, und das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Innenministerium nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006* mit einem an die Bezirksregierungen gerichteten Erlass vom 31. März 2006 um die konsequente Durchsetzung des seinerzeitigen staatlichen Sportwettenmonopols ersucht hatte. Die Kläger machen Ersatzansprüche mit der Begründung geltend, das Monopol habe gegen europäisches Recht verstoßen, so dass die Untersagungsverfügungen rechtswidrig gewesen seien.

Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen**. Es bestünden weder Ansprüche auf der Grundlage von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB*** i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG**** noch nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs. Auch eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 39 Abs. 1 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen***** komme nicht in Betracht. Die Klageabweisung gegen die beiden Städte hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des Erlasses des Innenministeriums die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit auf das Land übergegangen sei.

Hinsichtlich des Landes hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen (III ZR 204/13); bezüglich einer der beiden Städte hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Zulassung des Rechtsmittels ausgesprochen (III ZR 333/13).

  • BVerfGE 115, 276 ff.

** OLG Hamm, Urteile vom 3. Mai 2013 – I-11 U 88/11, juris und vom 14. Juni 2013 – I-11 U 89/11.

***“Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

****“Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.“

*****“Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er

b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist.“

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Nr. 047/2015 vom 31.03.2015