Die Mobilisierung des Bundes für die Durchsetzung des Rechts

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein zum Einstieg der Telekom in den Markt der Sportwette

Die Telekom, noch immer mit 31,7 % im Besitz des Bundes, polarisiert wieder, endlich. Ihre Ankündigung, mit dem Bund als Hauptgesellschafter in das Geschäft der Sportwetten auf der Grundlage einer staatlichen österreichischen Genehmigung einzusteigen, wird scharf kritisiert. Die Kritik stammt von den fiskalisch ausgerichteten Lotterieunternehmen der Bundesländer, die das Kartell des Deutschen Lotto-und Totoblock bilden („DLTB“).

Mit einem „schnöden Trick“, so informierte uns Lotto am 24.2.2015, wolle die Telekom die gesetzlichen Regelungen in Deutschland „unterlaufen“. Dies sei „absurd“ und könne „nicht akzeptiert werden“.

Worin besteht denn nun dieser „schnöde Trick“, der den DLTB veranlasst, in der Dauerwerbesendung „Lotto informiert“ den Knüppel aus dem Sack des Bundes zu fordern? Es geht, man glaubt es kaum, um das schnöde Recht. Die Telekom beabsichtigt, im Rahmen einer Kooperation mit einem in Österreich staatlich genehmigten Wettanbieter Sportwetten in Deutschland ungehindert durch die staatlichen Lotterieunternehmen der Bundesländer oder deren Gesellschafter anzubieten. Dieses schnöde Recht hat sie. Es nennt sich Dienstleistungsfreiheit, ist höherrangig und dem DLTB ein Dorn im Auge. Warum eigentlich? Gleiches Recht für alle, meint man. Sollte der DLTB nicht jubeln, wenn sich Bund und Telekom als Motor der Europäischen Integration engagieren? Lotto informiert uns anders. Der Europäische Gerichtshof – gemeint ist der Gerichtshof der Europäischen Union – habe mehrfach bestätigt, dass das schnöde Recht der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspiels „nicht vollständig anzuwenden sei“. Ein geteiltes Recht also, halbe/halbe.

Da ist was dran. Der eine hat‘s, der andere nicht. Der DLTB hat‘s jedenfalls nicht, das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr. Die Lotterieunternehmen der Bundesländer sind rein staatliche Unternehmen. Sie können sich im Unterschied zur deutschen Telekom weder auf die Grundrechte noch auf die europäischen Grundfreiheiten berufen, um ihre Einnahmen zu maximieren.

Die Aussage, im Bereich der Sportwetten oder des Glücksspiels sei die Dienstleistungsfreiheit „nicht vollständig“ anzuwenden, ist so falsch also nicht. Der DLTB ist an die Beschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags 2008, des Glücksspieländerungsstaatsvertrags 2012/13 und an die Beschränkungen des Glücksspieländerungsänderungsstaatsvertrags 2016 gebunden. Der DLTB hat im Unterschied zur Telekom und dem Bund kein Recht, sein eigenes Landesrecht zu umgehen und muss noch dazu das höherrangige Verbot des Artikels 56 AEUV beachten, also das schnöde Recht. Wie unangenehm. Dieses schnöde Recht nämlich steht Telekom und Bund zur Seite und sticht das Recht der Bundesländer, dessen Einhaltung die Herren Burkert und Jacobi als Federführer des DLTB mit Verve fordern. Hätte sich Lotto doch bloß einmal selbst informiert.

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