Rechtsmittel gegen behördliche Verfügungen im Zusammenhang gegen Spielhallen haben aufschiebende Wirkung (OVG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2014 – Az.: 6 B 10994/14).
Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob Rechtsbehelfe, die sich gegen behördliche Spielhallen-Verfügungen richteten, die aufschiebende Wirkung gilt.
Das OVG Koblenz hat diese Frage bejaht. Der in § 9 Abs.2 S.1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei auf den Bereich des Spielhallen-Rechts nicht anwendbar. Denn § 2 Abs.3 GlüStV bestimme ausdrücklich, dass § 9 GlüStV bei Spielhallen nicht zur Anwendung komme.
Auch aus der Tatsache, dass § 9 Abs.2 GlüStV eine zentrale Bestimmung des neuen Glücksspielrechts sei und eine hohe Bedeutung im Verbraucher- und Jugendschutz zukomme, rechtfertige eine andere Betrachtung.