3. OVG Berlin-Brandenburg: Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für Regelung zur Höchstgrenze von acht Geräten je Spielhalle – 28/14

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass u.a. die Regelung im Spielhallengesetz Berlin, wonach Betreiber von Berliner Spielhallen verpflichtet sind, die Anzahl ihrer Spielgeräte auf höchstens acht Geräte je Spielhalle zu reduzieren (§§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 des Gesetzes), nach seiner vorläufigen Einschätzung nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig ist.

Nach der bisherigen Regelung (§ 3 Abs. 2 Spielverordnung) durften in Spielhallen bis zu 12 Geräte aufgestellt werden. Gegen die strengere Regelung in §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 des Berliner Spielhallengesetzes haben eine Vielzahl von Spielhallenbetreibern Klagen und vorläufige Rechtsschutzanträge erhoben und u.a. geltend gemacht, dem Berliner Landesgesetzgeber fehle für eine solche Regelung die Gesetzgebungskompetenz, weil die Aufstellung von Geldspielgeräten Bundessache sei. Dem ist der 1. Senat in einer ersten Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nicht gefolgt.

Es gehe bei der Frage der zulässigen Gerätehöchstzahl nicht um die bundesrechtliche Kompetenz zur Aufstellung von Geldspielgeräten, sondern in erster Linie um eine – das Recht der Spielhallen betreffende – Ausgestaltung der Spielhallen vor Ort. Für derartige Regelungen sei der Landesgesetzgeber im Rahmen der Föderalismusreform ermächtigt worden.

Dieser habe sich aufgrund der seit 2009 signifikant angestiegenen Zahl von Spielhallenerlaubnissen im Land Berlin und der hohen Anzahl der in Berlin lebenden Menschen mit riskantem bzw. krankhaftem Spielverhalten zu der stärkeren Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten in Spielhallen entschlossen. Es sei unzweifelhaft, dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden könne.

Dem weiteren Einwand der Antragstellerin, sie könne ihren Betrieb wegen der Reduzierung auf nur noch acht Geräte nicht mehr wirtschaftlich betreiben, hat der Senat keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Der Gesetzgeber des Spielhallengesetzes habe für die Verpflichtung zur Reduzierung der Geräteanzahl eine Übergangsfrist von 24 Monaten vorgesehen. Damit hätten die Betreiber hinreichend Gelegenheit gehabt, sich hierauf einzustellen. Dabei sei auch das hervorgehobene öffentliche Interesse zu berücksichtigen gewesen, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern.

Beschluss vom 29. Oktober 2014 – OVG 1 S 30.13

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 05.11.2014