Spielvergnügungsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

Finanzgericht Hamburg weist Klage einer Spielhallenbetreiberin ab

Nachdem der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg mit Urteil vom 15. Juli 2014 (3 K 207/13; Pressemitteilung vom 22. Juli 2014) entschieden hatte, dass auf den Betrieb von Geldspiel-geräten Umsatzsteuer erhoben werden darf, liegt nun ein Urteil des 2. Senat des Gerichts vor, wonach auch die Erhebung von Spielvergnügungsteuer nicht zu beanstanden ist.

Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2012 in den von ihr in Hamburg betriebenen Spielhallen überwiegend „Spielgeräte mit Geldgewinnmög-lichkeiten“ aufgestellt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, die Hamburgische Spielvergnü-gungsteuer dürfe aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht zusätzlich zur Umsatzsteuer erhoben werden. Die Steuer sei nicht – wie verfassungsrechtlich erforderlich – auf den Spieler abwälzbar, sondern habe eine „erdrosselnde“ Wirkung. Auch hätte das Steuergesetz bei der Kommission der Europäischen Union angezeigt werden müssen.
Der 2. Senat wies die Klage mit Urteil vom 27. August 2014 (2 K 257/13) ab.

Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH vom 24.10.2013, C-440/12) sei geklärt, dass Spielvergnügungsteuer parallel neben der Umsatzsteuer erhoben werden dürfe. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz sei keine technische Vor-schrift im Sinne der einschlägigen Unions-Richtlinie, sodass eine Pflicht zur Anzeige (Notifi-zierung) bei der Kommission nicht bestanden habe. Das Gesetz sei auch verfassungsgemäß. Die Spielvergnügungsteuer sei eine „örtliche Aufwandsteuer“, für die nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liege. Es werde nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dass der Landesgesetzgeber die Umsatzsteuer auf die von der Spielbank Hamburg zu leistende Spielbankabgabe anrechne, nicht hingegen auf die Spielvergnügungsteuer, sei durch die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sachlich gerechtfertigt. Die Steuer sei zumindest kalkulatorisch durch Einbeziehung in die Selbstkosten des Spielhallenbetreibers auf die Spieler abwälzbar. Es sei nicht erkennbar, dass die Steuerbelastung wesentliche Ursache dafür sei, dass sich eine durchschnittliche Spielhalle in Hamburg nicht mehr wirtschaftlich betreiben lasse und damit eine unzulässig „erdrosselnde“ Wirkung entfalte.

Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräf-tig, denn die Klägerin kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erheben.