„EuGH bestätigt Europarechtskonformität der Experimentierklausel für 20 Sportwettenlizenzen. Für das Internet gilt weiterhin das Verbot sämtlicher Sportwettenangebote.“

EuGH – Urteil vom 04.02.2016 – Rs. 463/13 – Rs. Sebat Ince

Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) begrüßt die klaren Ausführungen des EuGH zur glücksspielrechtlichen Situation in Deutschland. Die 1. Kammer hat in einem Vorlageverfahren festgestellt, dass die deutschen Regelungen im GlüStV über das Sportwettenmodell, insbesondere zur Erlaubnispflicht und Zulässigkeit eines Konzessionsverfahrens, mit dem Europarecht vereinbar sind.

Mit der Beantwortung der Vorlagefragen, für die der EuGH an den vom Bayerischen Amtsgericht Sonthofen vorgetragenen Sachverhalt gebunden war, hat das höchste Europäische Gericht den Weg der deutschen Glücksspielpolitik aus europarechtlicher Sicht als grundsätzlich zulässig angesehen. „Dies gilt vor allem für das Verfahren zur Vergabe der 20 Sportwettenkonzessionen“, so Torsten Meinberg, Geschäftsführer des federführenden Unternehmens des DLTB, der LOTTO Hamburg GmbH. So wurde die Beschränkung der Anzahl der Erlaubnisse nicht kritisiert. Michael Heinrich, ebenfalls Geschäftsführer des federführenden Unternehmens des DLTB, der LOTTO Hamburg GmbH, ergänzt: „Das Verfahren ist geeignet, das Anbieten von Sportwetten in Deutschland europarechtskonform zu regulieren. Und dabei wäre es Deutschland sogar erlaubt, die Sportwetten in einem staatlichen Monopol zu halten.“ Eine Verpflichtung zur Liberalisierung des Glücksspielmarktes hat der EuGH verneint.

Weder gegen den im GlüStV verankerten Erlaubnisvorbehalt, noch gegen die inhaltliche Beschränkung bei Sportwetten, z.B. das Verbot von Live- oder Ereigniswetten, gab es Einwände des EuGH. Insbesondere Verstöße durch nicht erlaubnisfähige Sportwettenangebote dürfen weiterhin bei terrestrisch vertriebenen Glücksspielen verfolgt werden. „Im Internet bleibt es sowieso bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens bei dem allgemeinen Verbot für alle Anbieter, Sportwetten anzubieten“, entnimmt Torsten Meinberg dem Urteil des EuGH. „Und für eine Übergangszeit bis zur konsequenten Umsetzung der Konzessionsphase, gibt der EuGH eine mögliche Lösung mit auf den Weg“, meint Michael Heinrich.

Das Amtsgericht Sonthofen hatte über die Strafbarkeit einer Sportwettenanbieterin türkischer Staatsangehörigkeit zu urteilen, die ohne die nach dem GlüStV erforderliche Erlaubnis tätig wurde. Der Verteidiger der Angeklagten erhob vielfältige europarechtliche Einwendungen gegen die anzuwendende Strafrechtsnorm. Diese Bedenken hat das Amtsgericht in einem Vorlagebeschluss mit einer sehr umfänglichen Begründung aufgegriffen und dem EuGH verschiedene Rechtsfragen unterbreitet.

Petra Schulz
Unternehmenskommunikation & Kooperationen
LOTTO Hamburg GmbH
Federführende Gesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks
Überseering 4, 22297 Hamburg