Vorsicht bei Gästeüberprüfung und Sperrdateiabfrage mittels Führerschein

Wie aus playID’s Kundenkreis zu hören ist, werden von den Spielgästen derzeit vermehrt Führerscheine anstatt amtliche Ausweisdokumente zur Identifikation in den Spielhallen vorgelegt.

Möglicherweise ist einer der Gründe hier der Versuch, eine mittels amtlichem Ausweis eingetragene Spielersperre durch veraltete/andere Daten auf einem Führerschein zu vertuschen und anschließend Regressansprüche zu stellen.

Es wird daher dringend davon abgeraten, Führerscheine als Identitätsnachweis zu akzeptieren und zur Abfrage von Sperrdateien zu verwenden!

Die auf dem Führerschein enthaltenen Daten sind oftmals nicht aktuell (alter Name, Schreibweise ohne Sonderzeichen), entsprechen möglicherweise nicht den amtlichen Meldeunterlagen und unterscheiden sich somit von den Daten in einem amtlichen Ausweisdokument (Personalausweis, Aufenthaltstitel). Der Führerschein ist kein amtliches Ausweisdokument lt. Personalausweisgesetz (§2 Abs. 1)!

Legt der Gast seinen Führerschein vor, können falsche Sperrdatei-Abfragen und -Ergebnisse die Folge sein! In diesem Zusammenhang ist es auch fahrlässig, wenn Anbieter anderer Zutrittskontrollsysteme den Führerschein als unproblematisch – da nicht durch PAuswG verboten – für das Scannen mittels Ausweislesegerät anpreisen.

Wie das Hessische Innenministerium heute in einem persönlichen Gespräch mit playID mitteilte, wird dringend davon abgeraten, den Führerschein zur Identitätsfeststellung und zur Sperrdateiabfrage zu akzeptieren – verbieten könne man das jedoch nicht. Jeder Aufstellunternehmer hätte allerdings das Recht, zur gesetzlich vorgeschriebenen Identitätsfeststellung ein amtliches Ausweisdokument zu verlangen, und andere Dokumente abzulehnen. Dies kann man sicher auch für andere Bundesländer außer Hessen gelten lassen.

Wie die rechtliche Situation aussieht, wenn ein Aufsteller einen gesperrten Spieler aufgrund differierender Führerscheindaten nicht als gesperrt erkennt und ihm den Zutritt nicht verweigert, konnte das Ministerium hingegen nicht beantworten. Bislang sei kein derartiger Fall bekannt, man müsse aber davon ausgehen, dass die Gerichte im Falle eines Falles pro Spielerschutz – und damit contra Spielhalle – entscheiden würden.

In diesem Zusammenhang raten wir ebenfalls, für die Registrierung eines Spielgastes bei playID ausschließlich Personalausweis oder Aufenthaltstitel zu verwenden.

Jörg Schrickel, Geschäftsführer

avara systems GmbH
Mittagstraße 7
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