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Flagge: Germany Lotto informiert: Vermeintlicher Verstoß der Staatlichen Lotterieverwaltung (SLV) gegen Untersagung der Jackpotwerbung aus dem Urteil des LG München I vom 06.11.2008

Veröffentlicht am 26.02.2010 14:48 Uhr

Hier: Ordnungsgeld (Beschluss des LG München I vom 04.02.2010)

In dem dem aktuellen Ordnungsgeldbeschluss zu Grunde liegenden Urteil des LG München I vom 06.11.2008 wurde es der SLV verboten, im geschäftlichen Verkehr bei der Bewerbung der Lotterie "Lotto" die Höhe des Jackpots mitzuteilen, wenn dies wie im Urteil konkret abgebildet bei Anzeigen in Zeitungen, bei Jackpotaufstellern und in der Kundenzeitschrift "Spiel mit" geschehe. Gerügt wurde die Unausgewogenheit der Größendarstellung der Jackpotzahl im Vergleich zu den Pflichthinweisen zu Sucht, Minderjährigenschutz und Hilfsangeboten bzw. das Fehlen der Pflichthinweise.

In der Folge hat die SLV aus ihrer Sicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den Vorgaben des o.g. Urteils gerecht zu werden und daher mit ihrer weiteren Werbung keinen kerngleichen Verstoß zu begehen.

Im Einzelnen:
  • Die im Urteil vom 06.11.2008 gerügte Werbung auf der Titelseite der "Spiel mit" wurde seinerzeit sofort ersatzlos eingestellt und ist nicht streitgegenständlich.
  • Die Jackpot-Aufsteller wurden sämtlich mit deutlich lesbaren Pflichthinweisen versehen, sodass unseres Erachtens kein kerngleicher Verstoß gegeben ist, da im Urteil vom 06.11.2008 das Fehlen der Pflichthinweise auf den Jackpot-Aufstellern gerügt wurde.
  • Die (bundesweit geschalteten und in keinem Bundesland - weder von den Gerichten noch von den Lotterieaufsichten - beanstandeten) Anzeigen in der Bild-Zeitung wurden neu überarbeitet, sodass der Eingangsslogan "Lotto informiert…..", die Jackpothöhe sowie die Pflichthinweise je ein Drittel der Anzeige bildeten. Auch dies eine deutliche Abkehr vom ursprünglichen Layout, die unseres Erachtens einen Verstoß ausschließt.
Aus den genannten Gründen halten wir die Entscheidung des LG München I für falsch und werden wir in Absprache mit dem Landesamt für Finanzen gegen den Ordnungsmittelbeschluss vorgehen und entsprechendes Rechtsmittel einlegen.

Unabhängig davon haben wir Anfang diesen Jahres bereits im Vorfeld des ergangenen Ordnungsmittelbeschlusses unsere Jackpot-Aufsteller zur Gänze entfernt und entsprechende Jackpot-Plakate sowie die Bild-Zeitungsanzeigen nochmals überarbeitet und die Pflichthinweise noch prominenter herausgestellt, was auch das LG München I in dem Ordnungsgeldbeschluss ausdrücklich positiv bewertet hat.

Quelle: Staatliche Lotterieverwaltung Bayern

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