English Donnerstag, 9. Februar
Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG)* 8. - 14. Kapitel

in der ab 1. November 2004 geltenden – nicht amtlichen Fassung.


gestützt auf die Artikel 58 und 59 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 (SBG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:


8. Kapitel: Revision

Art. 75 Prüfung

(1) Die Spielbanken haben ihre Jahresrechnung jedes Jahr von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle, welche die Voraussetzungen der Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllt, prüfen zu lassen.

(2) Die Kommission legt fest, welche zusätzlichen Kriterien die Revisionsstellen und die Hauptrevisoren erfüllen müssen.

(3) Wenn eine Spielbank über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisionsabteilung verfügt, berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordiniert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die außerhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle.

(4) Die Spielbank stellt der Revisionsstelle sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

(5) Die Kommission kann außerordentliche Revisionen anordnen.


Art. 76 Bericht

(1) Die Revisionsstelle erstellt einen erläuternden Bericht zuhanden der Kommission.

(2) Der erläuternde Bericht muß die allgemeine Vermögenslage der Spielbank klar erkennen lassen. Er hat festzustellen, ob die in der ordnungsgemäß aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten durch die vorhandenen Aktiven gedeckt und die ausgewiesenen Eigenmittel vorhanden sind.

(3) Die Revisionsstelle hat die Aktiven und Passiven selbständig zu bewerten.

(4) Der Revisionsbericht hat neben den gesetzlichen Erfordernissen des OR zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
  1. Einhaltung der finanziellen Voraussetzungen für eine Konzession;
  2. Zusammenstellung aller Risiken und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen;
  3. Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Funktionalität der inneren Organisation der Spielbank unter Berücksichtigung der Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Organisationsmaßnahmen.
(5) Die Kommission kann Mindestanforderungen an den Inhalt des Berichts festlegen.


9. Kapitel: Besteuerung

1. Abschnitt: Gegenstand und Abgabesatz

Art. 77 Steuerobjekt
(Art. 40 SBG)

Steuerobjekt ist der Bruttospielertrag.


Art. 78 Bruttospielertrag der Spiele

(1) Der Bruttospielertrag der Spiele ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den von der Spielbank rechtmäßig ausbezahlten Gewinnen.

(2) Als rechtmäßig gilt ein Gewinn, der unter Einhaltung der Spielregeln, der technischen Vorschriften und der Gewinntabellen erzielt wurde.

(3) Die von der Spielbank bei Tischspielen erhobenen Kommissionen (droits de table) bei Baccara, Poker und den anderen Spielen sind Bestandteil des Bruttospielertrages.

(4) Der Tronc (Trinkgelder) ist nicht Bestandteil des Bruttospielertrages. Er ist mit einer gesonderten Abrechnung zu erfassen und zu belegen.

(5) Die Spielbanken legen die Verteilung des Tronc in einem Reglement fest. Sie teilen dieses Reglement den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Kommission mit.


Art. 79 Abrechnungen und Dokumentationspflicht bei Tischspielen

(1) Die Spielbanken legen in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die Tischspiele fest. Sie unterbreiten es der Kommission zur Genehmigung.

(2) Zur Überprüfung des Bruttospielertrags der Tischspiele erstellen die Spielbanken täglich Abrechnungen.

(3) Die Spielbanken erstellen jeden Monat eine Gesamtabrechnung und stellen sie der Kommission zu.

(4) Die Kommission legt den Inhalt der Gesamtabrechnung sowie die Modalitäten der Übermittlung fest. Sie kann andere Periodizitäten für die Übermittlung der Gesamtabrechnung festlegen, wenn sie es für notwendig erachtet.

(5) Die Spielbanken müssen die Gesamtabrechnungen während fünf Jahren nach Überweisung der Spielbankenabgabe aufbewahren, sofern andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorschreiben.


Art. 80 Dokumentationspflicht und Abrechnungen bei Glücksspielautomaten

(1) Die Spielbanken legen in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die Glücksspielautomaten fest. Sie unterbreiten es der Kommission zur Genehmigung.

(2) Zur Überprüfung des Bruttospielertrags protokollieren die Spielbanken täglich mittels des EAKS die nach den Bestimmungen der GSV zu erhebenden Daten. Die Aufbewahrung der Daten richtet sich nach Artikel 24.

(3) Sie protokollieren mindestens einmal pro Monat die elektronischen, elektromechanischen und EAKS-Zählerstände. Sie registrieren Abweichungen gegenüber den Daten nach den Bestimmungen der GSV und melden sie der Kommission. Sie ermitteln zudem die Ursache für die Abweichungen und die korrekten Daten.

(4) Sie erstellen jeden Monat eine Gesamtabrechnung und stellen sie der Kommission zu.

(5) Die Kommission legt den Inhalt und die Modalitäten der Übermittlung fest.


Art. 81 Gratisspielmarken

(1) Gibt eine Spielbank zu Werbezwecken Spielmarken gratis ab oder ermöglicht sie durch andere Mittel die unentgeltliche Teilnahme an Glücksspielen, so unterbreitet sie der Kommission ein Verfahren zur Aussonderung dieser Einsätze vom Bruttospielertrag zur Genehmigung.

(2) Die Kommission legt die Bedingungen der Gratisabgabe von Spielmarken fest.

(3) Die unentgeltliche Teilnahme an Glücksspielen darf nicht mit der Leistung eines Eintrittspreises verbunden werden.


Art. 82 Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession A
(Art. 41 Abs. 2 und 3 SBG)

(1) Für Spielbanken mit einer Konzession A beträgt der Basisabgabesatz 40 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 20 Millionen Franken erhoben.

(2) Für jede weitere Million Franken Bruttospielertrag steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.


Art. 83 Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession B
(Art. 41 Abs. 2 und 3 SBG)

(1) Für Spielbanken mit einer Konzession B beträgt der Basisabgabesatz 40 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken erhoben.

(2) Für jede weitere Million Franken Bruttospielertrag steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.


Art. 84 Reduktion in den ersten vier Betriebsjahren
(Art. 41 Abs. 4 SBG)

Die Rechtsnachfolge oder der Wechsel der Konzessionsinhaberin begründen keinen Anspruch auf die Reduktion nach Artikel 41 Absatz 4 SBG.


Art. 85 Ermäßigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen oder gemeinnützige Zwecke
(Art. 42 Abs. 1 SBG)

(1) Von der Ermäßigung nach Artikel 42 Absatz 1 SBG können Spielbanken mit einer Konzession B profitieren, die auf Grund ihrer Statuten, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder anderer verbindlicher Regelungen ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke verwenden.

(2) Der Bundesrat legt die Abgabenermäßigung in der Konzession fest; er berücksichtigt dabei die Statuten, die gesetzlichen Bestimmungen und die anderen verbindlichen Regelungen, auf Grund derer die Spielbank ihre Erträge für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke einsetzt, und hört zuvor den Standortkanton an.

(3) Die Ermäßigung entspricht dem tatsächlich aufgewendeten Betrag. Sie beträgt jedoch höchstens 25 Prozent der geschuldeten Abgabe. Der Bundesrat legt das Verfahren und die Art der Berechnung der Ermäßigung in der Konzession fest. Er berücksichtigt insbesondere das Verhältnis zwischen dem Ertrag der Spielbank und dem Betrag, der in Projekte für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke investiert wird.

(4) Als im öffentlichen Interesse der Region oder zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke gilt insbesondere die Unterstützung:
  1. der Kultur im weiteren Sinn wie die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen;
  2. des Sports und sportlicher Veranstaltungen;
  3. von Maßnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung;
  4. des Tourismus.
(5) Bei der jährlichen definitiven Veranlagung prüft die Kommission, ob die Bedingungen für die Gewährung der Steuerermäßigung weiterhin erfüllt sind.


Art. 86 Vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken mit einer Konzession B
(Art. 42 Abs. 2 SBG)

(1) Von der Abgabeermäßigung nach Artikel 42 Absatz 2 SBG können Spielbanken mit einer Konzession B profitieren, die in einer Standortregion angesiedelt sind, in welcher der Tourismus eine wesentliche Rolle spielt, einen ausgeprägt saisonalen Charakter aufweist und die Spielbank direkt vom saisonalen Tourismus abhängig ist.

(2) Der Bundesrat legt die Abgabeermäßigung in der Konzession fest; er berücksichtigt dabei die Bedeutung sowie die Dauer der Touristensaison.

(3) Er berücksichtigt auch die Dauer der Betriebsferien der Spielbanken mit einer Konzession B sowie die Art und Weise der Entlöhnung des Personals außerhalb der Saison.


2. Abschnitt: Veranlagung und Erhebung

Art. 87 Abgabeperiode
(Art. 44 SBG)

(1) Die Kommission erhebt für jede Abgabeperiode die Spielbankenabgabe (Abgabe).

(2) Die Abgabeperiode entspricht dem Kalenderjahr. Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe.

(3) Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(4) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird der Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der unterjährigen Abgabeperiode.


Art. 88 Veranlagungsverfahren

(1) Die Spielbank reicht der Kommission auf das Ende jedes Kalendermonats eine Monatsabrechnung über die im betreffenden Monat erzielten Bruttospielerträge ein.

(2) Sie reicht der Kommission auf das Ende jedes Kalenderquartals und jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die im betreffenden Quartal bzw. in der Abgabeperiode erzielten Bruttospielerträge ein.

(3) Die Kommission legt das Verfahren und die Anforderungen zur Sicherstellung einer vollständigen und exakten Abgabenerhebung fest. Sie bestimmt Form und Inhalt der Abgabeerklärungen sowie die Frist, innert welcher diese einzureichen sind.

(4) Hat die Spielbank trotz Mahnung eine Abgabeerklärung nicht eingereicht oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so bestimmt die Kommission den Bruttospielertrag und nimmt die amtliche Veranlagung vor.

(5) Der Betrag für die Entschädigung der Kosten für die Abgabenerhebung entspricht 20 Prozent der nicht durch die Gebühren nach den Artikeln 112–117 gedeckten Kosten der Kommission. Er wird jährlich vom Betrag, der zu Gunsten des Ausgleichsfonds der AHV entrichtet wird, entnommen.

(6) Sind durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten besondere Untersuchungsmaßnahmen oder der Beizug von Sachverständigen erforderlich, so können die daraus resultierenden Kosten ganz oder teilweise der Spielbank auferlegt werden.

(7) Das Departement kann das Veranlagungs- und das Erhebungsverfahren näher regeln.


Art. 89 Verjährung

(1) Das Recht, eine Abgabe zu verlangen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Abgabeperiode. Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens nach Artikel 45 SBG.

(2) Abgabeforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

(3) Betreffend Stillstand und Unterbrechung der Verjährung sind die Artikel 120 und 121 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer sinngemäß anwendbar.


Art. 90 Fälligkeit und Entrichtung
(Art. 44 SBG)

(1) Die Abgabe ist jedes Jahr am 31. Januar fällig.

(2) Die Abgabe wird von der Kommission erhoben und ist direkt dem Bund abzuliefern.


Art. 91 Akontozahlung
(Art. 44 SBG)

(1) Die Spielbanken leisten Akontozahlungen. Diese werden auf Grund der Quartalsabgabeerklärungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabeperiode erhoben. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den von der Kommission geschätzten Satz für die laufende Abgabeperiode abgestellt.

(2) Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig.

(3) Die Akontozahlungen werden von der Kommission erhoben und sind direkt dem Bund abzuliefern.

(4) Die geleisteten Akontozahlungen werden von der definitiv geschuldeten Abgabe abgezogen. Übersteigen die Akontozahlungen die geschuldete Abgabe, so wird der Überschuß an die Spielbank zurückerstattet.


Art. 92 Zinsen

(1) Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.

(2) Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt.

(3) Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den vom Eidgenössischen Finanzdepartement in der Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer festgelegten Sätzen.


Art. 93 Veranlagung und Erhebung der kantonalen Abgabe
(Art. 44 Abs. 2 SBG)

Erhebt die Kommission auf Ersuchen eines Kantons auch die kantonale Abgabe, so gelten die Artikel 87 bis 92 sinngemäß. Die Kommission überweist die kantonale Abgabe direkt dem Kanton.


3. Abschnitt: Verbuchung und Überweisung an die AHV

Art. 94

(1) Das gestützt auf die Artikel 87 bis 90 während eines Jahres erhobene Nettosteueraufkommen wird in der Finanzrechnung des Bundes als zweckgebundene Einnahmen zu Gunsten des Ausgleichsfonds der AHV verbucht.

(2) Das Nettosteueraufkommen bezeichnet den Steuerbetrag abzüglich der Kosten für die Abgabenerhebung nach Artikel 88 Absatz 5 und der Rückerstattungszinse.

(3) Der Bund überweist den Gesamtertrag nach Absatz 1 jeweils zu Beginn des übernächsten Jahres an den Ausgleichsfonds der AHV.


10. Kapitel: Kommission und Sekretariat

1. Abschnitt: Wahl, Organisation

Art. 95 Mitglieder der Kommission
(Art. 46 SBG)

Die Amtszeit der Mitglieder der Eidgenössischen Spielbankenkommission ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.


Art. 96 Aufgaben der Kommission
(Art. 15 und 48 SBG)

(1) Die Kommission erläßt die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen.

(2) In dringenden Fällen und wichtigen laufenden Geschäften kann der Präsident anstelle der Kommission verfügen.

(3) Die Kommission kann das Sekretariat beauftragen, in weniger wichtigen laufenden Geschäften an ihrer Stelle zu verfügen und in dringenden Fällen die notwendigen vorsorglichen Maßnahmen anzuordnen (Art. 50 Abs. 3 SBG).

(4) Die Kommission gilt als spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 GwG.


Art. 97 Organisation der Kommission
(Art. 47 Abs. 1 SBG)

(1) Die Kommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig.

(2) Sie ist administrativ dem Generalsekretariat des Departementes zugeordnet; dieses stellt gegen Abgeltung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen der allgemeinen Bundesverwaltung die logistischen Dienstleistungen im Bereich Personal, Finanzen, Unterbringung, Ausrüstung und Informatik zur Verfügung.

(3) Die Kommission ist bezüglich des Vollzugs der Spielbankengesetzgebung nicht an Weisungen des Departementes gebunden.


Art. 98 Anstellung des Sekretariatspersonals
(Art. 47 Abs. 3 SBG)

(1) Die Kommission stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariates an.

(2) Das Arbeitsverhältnis des Personals des Sekretariates richtet sich nach dem Personalrecht des Bundes. Das Personal des Sekretariates wird mit öffentlichrechtlichen Verträgen angestellt.

(3) Das Sekretariat untersteht nicht den plafonierten Personalbezügen des Bundes.


Art. 99 Aufgaben des Sekretariates

(1) Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide.

(2) Es verkehrt mit allen interessierten oder betroffenen Kreisen direkt, namentlich auch mit den Kantonen, mit Botschaften und Konsulaten, mit in- und ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen.


Art. 100 Rechnungswesen

(1) Für das Rechnungswesen der Spielbankenkommission und ihres Sekretariates gelten die Erlasse über den Finanzhaushalt des Bundes.

(2) Das Generalsekretariat des Departementes kann in seinem Budget einen Globalkredit nach Artikel 25 Absatz 1 der Finanzhaushaltsverordnung vom 11. Juni 1990 einstellen. Es darf diesem Sach- und Personalausgaben der Spielbankenkommission und ihres Sekretariates belasten.


2. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 101 Amtshilfe in der Schweiz

(1) Die Kommission, das Sekretariat, die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden können einander Auskünfte und Unterlagen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

(2) Die Kommission kann den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone Daten weitergeben. Sie gibt den Strafverfolgungsbehörden keine Daten weiter, wenn die ersuchende Behörde die Auskünfte direkt beim Betroffenen anfordern kann.


Art. 102 Internationale Amtshilfe

(1) Die Kommission und das Sekretariat können ausländische Behörden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

(2) Die Kommission und das Sekretariat dürfen ausländischen Behörden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, unter Beachtung von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz Daten, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sichergestellt ist, daß:
  1. die ersuchenden ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind;
  2. die ersuchenden ausländischen Behörden die erhaltenen Informationen ausschließlich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug der Glücksspielgesetzgebung verwenden und nicht an Dritte weiterleiten;
  3. ausschließlich Informationen mitgeteilt werden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung notwendig sind;
  4. keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden.
(3) Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.


3. Abschnitt: Register

Art. 103 Zweck

Die Kommission führt ein Register, das ihr die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erleichtern soll.


Art. 104 Inhalt des Registers

(1) Das Register beinhaltet namentlich folgende Daten und Dokumente:
  1. die Angaben über die Spielbanken, ihre leitenden Organe, die mit der Geschäftsführung und der Revision einer Spielbank betrauten Personen sowie das leitende Personal der Spielbanken;
  2. Listen mit persönlichen Angaben über das übrige in der Spielbank eingesetzte Personal;
  3. Angaben über die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner nach Artikel 3;
  4. Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten nach Artikel 4;
  5. Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an den Spielbanken;
  6. Angaben über die Eigenmittel der Spielbanken und deren Herkunft sowie der mit ihr in Verbindung stehenden Unternehmen nach Artikel 2;
  7. Angaben darüber, mit welchen organisatorischen Mitteln die Spielbank die Einhaltung des SBG und seiner Vollzugserlasse gewährleistet;
  8. Angaben über die berufliche Ausbildung und die persönlichen Qualifikationen der mit der Geschäftsführung der Spielbanken betrauten Personen, des leitenden Personals sowie des im Spielbetrieb eingesetzten Personals;
  9. Erklärungen, Gesuche und Dokumente, welche die Spielbanken bei der Kommission eingereicht haben;
  10. die Spielertragsabrechnungen sowie weitere Unterlagen für die Bemessung der Spielbankenabgabe;
  11. die Jahresrechnungen, Revisions-, Kontroll- und Geschäftsberichte der Spielbanken;
  12. Berichte über Kontrollen sowie Akten von Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren;
  13. Entscheide im Zusammenhang mit Glücks- und Geschicklichkeitsspielen;
  14. Meldungen in- und ausländischer Behörden;
  15. Informationen aus den Konzessionsgesuchen;
  16. weitere Informationen, welche nach Auffassung der Kommission für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.
(2) Die Kommission darf Daten über Drittpersonen nur erfassen, wenn es der Zweck nach Artikel 103 verlangt. Als Drittpersonen gelten Einheiten, die keine Spielbanken sind, oder Personen, die weder Eigentümerin, Teilhaberin, Mitglied, Angestellte noch Hilfskraft einer Spielbank sind.


Art. 105 Aufbewahrungsdauer

(1) Die Daten des Registers werden aufbewahrt, solange sie aktuell sind; namentlich werden die Daten über die Spielbanken aufbewahrt, solange diese über eine Konzession verfügen. Zehn Jahre nach Ablauf der Konzession müssen die Daten gelöscht werden.

(2) Daten, die auf Grund von Mutationen nicht mehr aktuell sind oder eine Spielbank betreffen, welche keine Konzession mehr hat, werden während zehn Jahren ab der Mutation, dem Ablauf oder dem Entzug der Konzession aufbewahrt.

(3) Wird vor Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 ein Verfahren eingeleitet, so werden die Daten erst nach Abschluß des Verfahrens gelöscht.

(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung sind auf die Aufbewahrung von Daten anwendbar, die während des Verfahrens zur Konzessionserteilung gesammelt wurden.


11. Kapitel: Aufsichtsabgabe und Gebühren

1. Abschnitt: Kosten der Kommission

Art. 106

(1) Die Kosten der Kommission setzen sich zusammen aus den Ausgaben und einem Zuschlag, der die Aufwendungen anderer Dienststellen für die Kommission deckt. Der Zuschlag wird vom Departement festgelegt und kann pauschal erhoben werden.

(2) In den Kosten der Kommission sind enthalten:
  1. die Aufsichtskosten;
  2. die Kosten für verwaltungsstrafrechtliche Verfahren;
  3. die Kosten für die Abgabenerhebung nach Artikel 88 Absatz 5.

2. Abschnitt: Aufsichtskosten
(Art. 53 SBG)

Art. 107

Die Aufsichtskosten werden durch die Aufsichtsabgaben der konzessionierten Spielbanken und durch Gebühren gedeckt.


3. Abschnitt: Aufsichtsabgabe

Art. 108 Abgabepflicht

Die Spielbanken haben eine jährliche Aufsichtsabgabe zu entrichten.


Art. 109 Bemessung

(1) Die Aufsichtsabgabe deckt die gesamten Aufsichtskosten, soweit diese nicht durch die Gebühren gedeckt sind.

(2) Sie wird im Verhältnis der im Laufe der vorhergehenden Abgabeperiode erzielten Bruttospielerträge der Spielbanken erhoben.

(3) Im ersten Betriebsjahr ist der budgetierte Bruttospielertrag maßgebend.


Art. 110 Erhebung

(1) Die Aufsichtsabgabe wird auf der Grundlage der effektiven Kosten des Vorjahres erhoben.

(2) Wird die Konzession nicht auf Beginn eines Kalenderjahres erteilt, so ist die Aufsichtsabgabe im ersten Jahr pro rata temporis geschuldet.


Art. 111 Festsetzung

Das Departement setzt auf Antrag der Kommission jedes Jahr mit Verfügung die Höhe der Aufsichtsabgabe für jede Spielbank fest.


4. Abschnitt: Gebühren

Art. 112 Gebührenpflicht

(1) Wer eine Dienstleistung der Kommission oder eine Verfügung im Zusammenhang mit dem Vollzug der Spielbankengesetzgebung beansprucht oder veranlaßt, muß dafür Gebühren bezahlen.

(2) Sind für eine Dienstleistung oder eine Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch, sofern die Kommission keine andere Kostenaufteilung festlegt.

(3) Die Kommission kann für Gebühren Vorschüsse verlangen.

(4) Sie kann für Auskünfte Gebühren erheben.


Art. 113 Bemessung
(Art. 53 Abs. 3 SBG)

(1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis bemessen. Die Höhe der Gebühr liegt zwischen 100 und 350 Franken pro Stunde, in Abhängigkeit der Funktionsstufe des ausführenden Personals und der Tatsache, ob ein Geschäft von der Kommission oder ihrem Sekretariat behandelt wird.

(2) Die Kommission legt die Gebühren in einem Reglement fest.


Art. 114 Auslagen

(1) Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.

(2) Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
  1. Kosten für beigezogene Sachverständige;
  2. Reise- und Transportkosten;
  3. Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Art. 115 Gebühr für außerordentliche Untersuchungen

Die Kommission kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, Gebühren erheben, sofern die Spielbank Anlaß zu dieser Untersuchung gegeben hat.


Art. 116 Gebührenzuschlag

Die Kommission kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die:
  1. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden;
  2. außerhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden.

Art. 117 Auskunft

(1) Die Kommission erteilt auf Anfrage Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren.

(2) Sie unterrichtet die Gebührenpflichtigen von Amtes wegen über die zu erwartenden Kosten, wo Treu und Glauben es gebieten, insbesondere bei Begehren um Feststellungsverfügungen oder bei besonders aufwändigen Dienstleistungen.


5. Abschnitt: Bezug

Art. 118 Fälligkeit und Zinsen

(1) Die Aufsichtsabgaben und die Gebühren werden 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung fällig.

(2) Die Zahlungsfrist beträgt zehn Tage ab Fälligkeit.

(3) Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins geschuldet.

(4) Auf zu viel bezogenen Abgaben oder Gebühren wird ein Rückerstattungszins gewährt.

(5) Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den vom Eidgenössischen Finanzdepartement in der Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer festgelegten Sätzen.


Art. 119 Verjährung

(1) Die Abgaben- oder Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach dem Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabe- oder Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.


12. Kapitel: Aufsicht und Beizug von Sachverständigen und kantonalen Behörden

Art. 120 Befugnisse
(Art. 48 Abs. 3 und Art. 50 SBG)

Die Kommission kann alle Maßnahmen, die zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, anordnen. Sie kann insbesondere:
  1. Nachweise, Unterlagen und Informationen verlangen;
  2. Bücher und Geschäftsakten einsehen;
  3. Rechnungen, Bilanzen und Belege kontrollieren;
  4. technische Anlagen sowie Abrechnungs-, Kontroll- und Überwachungssysteme überprüfen;
  5. Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme kontrollieren;
  6. Prüfungen veranlassen;
  7. sichernde Maßnahmen ergreifen;
  8. Beschlagnahmungen anordnen;
  9. den Betrieb von Tischspielen, Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen untersagen.

Aufträge an Sachverständige Art. 121
(Art. 48 Abs. 3 b SBG)

(1) Die Kommission kann Aufträge an Sachverständige erteilen.

(2) Die Aufträge an die Sachverständigen erfolgen gestützt auf die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

(3) Bei Aufträgen technischer Natur zieht die Kommission Stellen bei, die in der Schweiz nach Maßgabe der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(4) Sie ergreift Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausführung der Aufträge. Sie kann insbesondere die Sachverständigen aus- und weiterbilden.

(5) Das Departement kann die für die Anerkennung ausländischer Institute verlangten Anforderungen festlegen.


Art. 122 Zusammenarbeit mit den Kantonen

Die Kommission kann mit den Kantonen Vereinbarungen abschließen über den Beizug kantonaler Sachverständiger, namentlich kantonaler Verwaltungs- und Untersuchungsorgane.


Art. 123 Meldepflicht der Sachverständigen

Werden Verletzungen gesetzlicher Vorschriften oder sonstige Mißstände festgestellt, so benachrichtigen die beigezogenen Sachverständigen oder die mit der Aufsicht über die Spielbanken betrauten kantonalen Behördenvertreter unverzüglich die Kommission.


13. Kapitel: Beschwerdeverfahren

Art. 124
(Art. 54 SBG)

(1) Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde bei der zuständigen Rekurskommission des Departementes geführt werden.

(2) Gegen Verfügungen der Kommission im Zusammenhang mit der Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe kann Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission geführt werden.

(3) Zur Beschwerde gegen Entscheide der Rekurskommissionen nach den Absätzen 1 und 2 ist auch die Kommission berechtigt.


14. Kapitel: Schlußbestimmungen

Art. 125 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Spielbankenverordnung vom 23. Februar 2000 wird aufgehoben.


Art. 126 Übergangsbestimmungen über den Weiterbetrieb von bisherigen Geschicklichkeitsspielautomaten außerhalb von Spielbanken

(1) Werden vor dem 22. April 1998 als Geschicklichkeitsspielautomaten homologierte Automaten, die nach der neuen Gesetzgebung als Glücksspielautomaten gelten, im Rahmen von Artikel 60 SBG von den Kantonen zum Weiterbetrieb zugelassen, so dürfen diese nur bis zum 31. März 2005 am bisherigen Standort weiter betrieben werden.

(2) Die Reparatur sowie der Austausch oder der Ersatz in Betrieb stehender Glücksspielautomaten mit baugleichen Geräten sind zulässig, soweit die Maßnahme zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dient.


Art. 124 Bekanntmachung

Die Kommission publiziert in geeigneter Weise das Verfahren zur Erstkonzessionierung in nationalen und internationalen Fachkreisen.


Art. 127 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. November 2004 in Kraft.

(2) Die Artikel 83, 88 Absatz 5 sowie 11. Kapitel, 1.-3. Abschnitt (Art. 106 bis 111) treten rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.




* vom 24. September 2004 (Amtliche Sammlung 2004 S. 4395)

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