in der ab 1. November 2004 geltenden – nicht amtlichen Fassung.
gestützt auf die Artikel 58 und 59 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 (SBG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
Die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, daß sie die im SBG und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Wenn eine Gesuchstellerin mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder wenn auf Grund anderer Umstände anzunehmen ist, daß sie rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat sie einen konsolidierten Eigenmittelnachweis zu erbringen.
(2) Die Konsolidierungspflicht nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn die Gesuchstellerin direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(3) Die Eidgenössische Spielbankenkommission (Kommission) kann eine Gesuchstellerin von der Konsolidierungspflicht ausnehmen, wenn die Größe und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach den Absätzen 1 und 2 für die Beurteilung der Eigenkapitalverhältnisse der Gesuchstellerin unwesentlich sind.
Als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gelten namentlich Personen:
(1) Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin 5 Prozent beträgt oder übersteigt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte beträgt oder übersteigt.
(2) Personen, welche eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der Kommission eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
(1) Zum Nachweis des guten Rufes muß die Gesuchstellerin über sich, die Mitglieder ihrer Organe, über die leitenden Angestellten, ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe namentlich folgende Dokumente beibringen:
(3) Für das Personal legt sie fest, welche Kategorien von Personen welche Dokumente vorlegen müssen.
(4) Hat oder hatte eine der Personen nach den Absätzen 1–3 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.
(5) Inhaber einer eidgenössischen Bankenbewilligung haben zum Nachweis des guten Rufes lediglich die entsprechende Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission einzureichen.
(1) Aktiengesellschaften müssen die Eintragung im Handelsregister (Art. 641 des Obligationenrechts; OR) sowie das Aktienbuch (Art. 686 OR) einreichen.
(2) Genossenschaften müssen die Eintragung im Handelsregister sowie ein Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 836 OR einreichen (Art. 835 OR).
(1) Die Kommission unterbreitet das Gesuch um eine Standortkonzession dem Standortkanton. Sie kann für die Behandlung des Gesuches eine Frist ansetzen.
(2) Der Standortkanton koordiniert das Verfahren mit der Standortgemeinde. Das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung für die Standortkonzession richtet sich nach kantonalem Recht.
(3) Eine Standortkonzession kann erst erteilt werden, wenn die Zustimmung des Standortkantons und der Standortgemeinde vorliegt.
Im Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die Standortregion berücksichtigt die Gesuchstellerin namentlich die Auswirkungen auf:
(1) Pro Standortkonzession wird nur eine Betriebskonzession erteilt.
(2) In der Regel werden die Standort- und die Betriebskonzession an dieselbe Gesellschaft erteilt.
(1) Sind Standort- und Betriebskonzessionärin nicht identisch, so bedarf es zwischen diesen beiden eines schriftlichen Vertrages, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien abschließend regelt. Der Vertrag ist der Kommission zur Genehmigung zu unterbreiten.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind und der Vertrag der Kommission erlaubt, sich ein umfassendes Bild über die Zusammenarbeit, die Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen Standort- und Betriebskonzessionärin sowie über allfällige finanzielle Abgeltungen zwischen beiden Konzessionärinnen zu machen.
(1) Wer ein Gesuch um eine Betriebskonzession stellt, hat darzulegen, welche Spiele und Jackpotsysteme er betreiben wird und in welcher Anzahl.
(2) Eine Betriebskonzession kann erteilt werden, wenn das Verhältnis zwischen der Anzahl Spieltische und der Anzahl Geldspielautomaten angemessen ist. Als angemessen gilt in der Regel ein Verhältnis, das gleich oder größer als 1:25 ist.
(1) Die Gesuchstellerin muß insbesondere nachweisen, daß:
Der Businessplan muß folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Die in den Abschnitten 1 bis 3 des 1. Kapitels vorgesehenen Bestimmungen sind sinngemäß auf die Inhaberin der Konzession anwendbar.
(1) Wer eine Konzession erwerben will, muß bei der Kommission ein schriftliches Gesuch um eine Konzession A oder B einreichen. Die Gesuche um eine Standort- und um eine Betriebskonzession werden zusammen eingereicht.
(2) Gleichzeitig mit dem Gesuch um eine Konzession A kann ein alternatives Gesuch um eine Konzession B gestellt werden.
(3) Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der während des Konzessionsverfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich der Kommission zu melden.
(1) Die Kommission überprüft das Gesuch.
(2) Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die Kommission weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen.
(3) Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin verlängert werden. Verfällt die Frist, so wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
(4) Erachtet es die Kommission als notwendig, so kann sie jederzeit bei der Gesuchstellerin weitere Unterlagen einfordern.
(5) Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen von der Kommission zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihr gegenüber unter dem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist die Gesuchstellerin dafür verantwortlich, daß diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.
(1) Die Kommission veröffentlicht unter Wahrung berechtigter Wirtschafts- und Geschäftsinteressen der Gesuchstellerin alle wesentlichen Elemente des Konzessionsgesuches und der Konzessionsurkunde.
(2) Als wesentliche Elemente gelten namentlich:
(1) Können zum Zeitpunkt des Antrages der Kommission an den Bundesrat einzelne Konzessionsvoraussetzungen aus objektiven Gründen noch nicht oder erst auf Grund von Plänen oder Unterlagen nachgewiesen werden, so darf die Spielbank ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt und die Kommission ihr die Genehmigung für die Betriebsaufnahme erteilt hat.
(2) Die Spielbank reicht der Kommission die ausstehenden Unterlagen so bald als möglich nach. Sie meldet der Kommission, ab welchem Zeitpunkt sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.
(3) Die Kommission überprüft die Meldung und erteilt die Genehmigung für die Betriebsaufnahme, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind.
(1) Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann die Kommission ohne Änderung der bestehenden Konzession neue Auflagen und Bedingungen anordnen. Betreffen die Änderungen den Standort, so leitet die Kommission die Meldung an den Standortkanton und die Standortgemeinde weiter.
(2) Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung bedürfen der Genehmigung der Kommission. Betreffen die Änderungen die Standortkonzession, so bedarf es auch der Zustimmung des Standortkantons und der Standortgemeinde.
(3) Der Bundesrat regelt in der Konzession, welche Änderungen der Genehmigung bedürfen oder zu melden sind.
Die Kommission kann die Konzession namentlich entziehen, wenn durch die Spielbank oder mit ihrer Duldung in schwerwiegender Weise oder wiederholt:
Wird die Standortkonzession eingeschränkt, suspendiert, entzogen oder mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft, so ist die Betriebskonzession allenfalls entsprechend anzupassen oder zu entziehen.
(1) Die Spielbank betreibt ein wirksames Qualitätsmanagementsystem, das der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit entspricht.
(2) Sie hält ihre Organisationsstrukturen, Betriebsabläufe, Verfahren, Prozesse und Ressourcen schriftlich fest und dokumentiert sie; sie legt die Aufgaben und die Verantwortung der leitenden Angestellten einschließlich der für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der für das Sozialkonzept Verantwortlichen fest und beschreibt sie.
(1) Die Spielbank muß ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) unterhalten.
(2) Sämtliche Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme sind an das EAKS anzuschließen. Werden die Tischspiele elektronisch abgerechnet, so sind auch diese an das EAKS anzuschließen.
(3) Das EAKS zeichnet bei Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen sämtliche Daten nach den Bestimmungen der Verordnung vom 24. September 2004 über Überwachungssysteme und Glücksspiele (GSV) auf.
(1) Auf Grund der gesammelten Daten muß jedes EAKS den Bruttospielertrag jederzeit berechnen können.
(2) Die Daten sind in geeigneter Form zu speichern und nach der Überweisung der Spielbankenabgabe während mindestens fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren.
(3) Außerordentliche Vorkommnisse an einem der angeschlossenen Spiele, der Ausfall oder eine namhafte Störung des EAKS sind unverzüglich der Kommission zu melden. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der Daten. Vorher dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das EAKS und dessen Betrieb erlassen.
(1) Die Spielbank stellt zu allen ihren EDV-Anlagen, insbesondere zum EAKS, eine Schnittstelle zur Online-Verbindung der Systeme mit dem Überwachungssystem der Kommission bereit.
(2) Die Kommission darf online keinen Zugriff auf personenbezogene Daten haben.
(3) Das Departement kann Bestimmungen über die Anforderungen an die Online- Verbindung mit dem Überwachungssystem der Kommission und über den Betrieb dieser Verbindung erlassen.
Die Spielbank verfügt über ein Sicherheitskonzept, das sicherstellt, daß:
(1) Bevor die Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines gültigen amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob ein Spielverbot gegen die betreffende Person besteht.
(2) Die Kommission legt fest, welche amtlichen Ausweispapiere als Identitätsnachweis geeignet sind.
(3) Die von der Kommission bewilligten Kundenkarten können für die Identitätskontrolle statt eines amtlichen Ausweispapiers benutzt werden.
(4) Die Spielbank darf nach vorgängiger Information und Einwilligung der Spielbankenbesucherinnen und -besucher zum Erstellen einer Kundenkarte oder zu Marketingzwecken insbesondere folgende Daten erfassen und auswerten:
(1) Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten nach Artikel 28 regelt.
(2) Sie darf die Daten nach Artikel 28 nur an die Kommission und an Behörden weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.
(1) Die Spielbank unterhält ein Kameraüberwachungssystem.
(2) Sie stellt sicher, daß nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(3) Die Kameraaufzeichnungen werden in geeigneter Form gespeichert und mindestens vier Wochen an einem sicheren Ort aufbewahrt.
(4) Wird eine Störung des Kamerasystems festgestellt, so wird dies unverzüglich der Kommission gemeldet.
(5) Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufgezeichnet, so werden diese in einem Protokoll festgehalten. Die Kommission legt die Fälle fest, in denen sie benachrichtigt werden muß.
(6) Die Kommission entscheidet über die weitere Verwendung der Aufzeichnungen für die Fälle nach den Absätzen 4 und 5. Vorher dürfen keine Aufzeichnungen gelöscht oder vernichtet werden.
(7) Das Departement erläßt weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das Kameraüberwachungssystem und dessen Betrieb.
(1) Die Spielbank führt Protokolle, die Rückschlüsse auf den internen Geldfluß zwischen Kassen, Tischen, Glücksspielautomaten, Reserven und Haupttresor sowie auf Handlungen an Spieltischen, Glücksspielautomaten, Jackpotsystemen und EAKS und Eingriffe in diese zulassen.
(2) Zusätzlich werden folgende Handlungen protokolliert:
(1) Die Spielbank kann auf Verlangen der Besucherin oder des Besuchers bei Tischspielen Spielgewinne registrieren, wenn:
(1) Wird an Geldspielautomaten mit Bargeld gespielt, so kann die Spielbank auf Verlangen der Besucherin oder des Besuchers Gewinne registrieren, wenn es sich um Jackpotgewinne handelt.
(2) Die Spielbank registriert nur die Tatsache und die Höhe des Jackpotgewinns.
(3) Wird mittels Kundenkarten oder anderer Mittel ohne Bargeld (cashless gaming) gespielt, so kann die Spielbank auf Verlangen der Besucherin oder des Besuchers den Nettospielgewinn registrieren, wenn sie oder er vor Spielbeginn die eingesetzten Mittel einer Kundenkarte hat gutschreiben lassen.
(1) Stellt die Spielbank Namenchecks aus oder nimmt sie Namenchecks an, so registriert sie:
(1) Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten nach den Artikeln 31 und 34 regelt.
(2) Sie darf die Daten nach Artikel 34 nur an die Kommission und an Behörden weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.
(1) Die Protokolle und Belege, die zur Bestimmung und Kontrolle des Bruttospielertrags dienen, sowie die Protokolle der Jackpotsystemprogrammierung sind während fünf Jahren nach Überweisung der Spielbankenabgabe an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die anderen Dokumente sind während mindestens zwölf Monaten aufzubewahren.
(2) Die Protokolle nach Artikel 34 sind während zehn Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren.
(3) Die Kommission kann für einzelne Protokolle andere Fristen festlegen.
(4) Schreiben andere Bundesgesetze längere Fristen vor, so sind diese anwendbar.
(1) Die Spielbank erstellt ein Sozialkonzept und ergreift die entsprechenden Maßnahmen bezüglich:
(1) Im Rahmen der Prävention stellt die Spielbank leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen bereit über:
(1) Die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen und die mit dem Spielbetrieb oder dessen Überwachung betrauten Personen müssen eine Grundausbildung und jährliche Weiterbildungskurse (Refresher) absolvieren.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die ihrer Funktion angemessene Ausbildung; die Ausbildung muß insbesondere die frühzeitige Erkennung spielsuchtgefährdeter Spieler und die Intervention gemäß den im Sozialkonzept vorgesehenen Verfahren ermöglichen.
(3) Sie müssen spätestens sechs Monate nach Arbeitsbeginn die Grundausbildung absolviert haben. Sie erhalten dafür eine Bestätigung.
(4) Für die Grundausbildung müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden.
(5) Für die Weiterbildung des für das Sozialkonzept verantwortlichen Personals müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden; diese Weiterbildung umfaßt insbesondere:
(1) Die Spielbank reicht der Kommission jährlich einen detaillierten Bericht ein, der Informationen insbesondere über folgende Elemente enthält:
(1) Zur Umsetzung der Spielverbote nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis f SBG registriert die Spielbank Name, Vorname, Adresse der Person sowie ihre das Spielverbot begründende Funktion.
(2) Die Spielbank legt das Verfahren bei verhängten sowie bei selbstbeantragten Spielsperren fest.
(3) Bei Spielsperren registriert die Spielbank:
(1) Die Spielbank, die die Spielsperre verhängt hat, entscheidet über deren Aufhebung; sie klärt vorgängig ab, ob der Grund für die Sperre nicht mehr besteht.
(2) Sie legt das Verfahren zur Aufhebung von Spielsperren fest und berücksichtigt hierbei Folgendes:
Sie informiert die betroffene Person über das Verfahren.
Sie lädt die betroffene Person mittels eines Schreibens zu einem Gespräch ein und verlangt von ihr die für die Beurteilung ihrer finanziellen Situation geeigneten Dokumente wie Betreibungsregisterauszug oder Lohnabrechnung.
Sie hält die Gespräche in einem Protokoll fest; dieses muß von der betroffenen Person unterzeichnet werden.
(3) Sobald die Sperre aufgehoben ist, dürfen Daten über die betroffene Person nicht mehr für andere Spielbanken zugänglich sein.
(1) Auf Daten nach den Artikeln 41 Absätze 3 und 4 und 42 Absätze 1 und 2 haben nur diejenigen Personen Zugriff, welche mit der Umsetzung des Sozialkonzepts betraut sind. Die Spielbanken erstellen ein entsprechendes Reglement.
(2) Anderen Spielbanken werden nur die Daten nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstaben a und b übermittelt oder zugänglich gemacht.
(3) Zu Studien- und Weiterbildungszwecken sowie für Statistiken dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden.
Die Akten nach den Artikeln 41 Absätze 3 und 4 und 42 Absatz 2 Buchstabe c sind nach der Aufhebung der Spielsperre während fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, soweit andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorsehen. Die Kommission kann für einzelne Protokolle die Frist verkürzen oder bis auf zehn Jahre verlängern.
(1) Die Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen ist in der Spielbank verboten.
(2) Geldbezugsautomaten dürfen nur betrieben werden, wenn sie räumlich getrennt von den Spieltischen und Geldspielautomaten aufgestellt werden.
(3) Die Benutzung von Kredit- und Debitkarten ist in der Spielbank gestattet. Nimmt die Spielbank eine Kredit- oder eine Debitkarte an, so dokumentiert sie die Transaktion.
(4) Eine Spielbank, die Zahlungen mittels Kreditkarten akzeptiert, muß den Betrag spätestens am nächsten Bankarbeitstag nach der Transaktion einfordern.
(1) Das Departement regelt, welche Arten von Tischspielen die Spielbanken anbieten dürfen.
(2) Spielbanken mit einer Konzession B dürfen drei Arten von Tischspielen aus der Auswahl des Departementes anbieten.
Spielbanken mit einer Konzession A dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 eine unbeschränkte Anzahl von Glücksspielautomaten betreiben.
Spielbanken mit einer Konzession B dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 höchstens 150 Glücksspielautomaten betreiben.
(1) Spielbanken mit einer Konzession A dürfen mehrere Jackpotsysteme betreiben.
(2) Spielbanken mit einer Konzession B dürfen ein einziges Jackpotsystem betreiben.
Die Vernetzung von Spielen zur Bildung von Jackpots zwischen Spielbanken ist nur Spielbanken mit einer Konzession A erlaubt.
(1) Spielbanken dürfen Glücksspielturniere anbieten.
(2) Organisiert eine Spielbank ein Spielturnier, so gilt die Differenz zwischen Einschreibegebühr und den ausgerichteten Preisen bei einem Überschuß als Bruttospielertrag.
(3) Das Departement erläßt die Bestimmungen betreffend Spielturniere.
Für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession A ist der Einsatz nicht beschränkt. Die Spielbanken dürfen die Einsatzhöhe in ihren Spielregeln jedoch begrenzen.
Das Departement legt die Höchsteinsätze für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession B fest.
(1) Die Höchsteinsätze werden für jede gebotene Gewinnmöglichkeit gemäß den Spielregeln festgelegt.
(2) Bei Überschreiten der Höchsteinsätze werden die Einsätze auf den festgelegten Höchstwert reduziert.
(1) Der Einsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession A ist nicht beschränkt.
(2) Der Höchstgewinn pro Spiel ist nicht beschränkt.
(1) Der Höchsteinsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession B ist auf 25 Franken pro Spiel beschränkt.
(2) Der Höchstgewinn pro Spiel darf maximal 25 000 Franken betragen, allfällige Jackpotgewinne nicht eingeschlossen.
(1) In Spielbanken mit einer Konzession A ist die Jackpothöhe nicht begrenzt.
(2) In Spielbanken mit einer Konzession B darf die Jackpothöhe nicht mehr als 100 000 Franken betragen.
(1) Die Spielbank erläßt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und Glücksspielautomaten und unterbreitet sie der Kommission zur Genehmigung.
(2) Sie erstellt eine Kurzfassung der Spielregeln in leicht verständlicher Sprache für das betreffende Spiel und:
Die Spielbank reicht der Kommission für jedes Tischspiel ein Handbuch zur Genehmigung ein, aus welchem die Spielweise, der Spielablauf sowie die Verantwortlichkeiten beim Spiel hervorgehen.
(1) Bestehen Zweifel, ob ein nicht automatisiertes Spiel als Geschicklichkeitsspiel oder als Glücksspiel zu qualifizieren ist, so kann die Kommission um einen Entscheid angegangen werden oder von sich aus einen Entscheid fällen.
(2) Die Kommission berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spiel zum Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden läßt.
(3) Sie teilt ihre Entscheide den Kantonen mit und veröffentlicht sie im Bundesblatt.
(1) Wer einen Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in Verkehr setzen will, muß ihn vor der Inbetriebnahme der Kommission vorführen.
(2) Das Departement bestimmt, welche Unterlagen für die Vorführung einzureichen sind.
(3) Die Kommission kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern und insbesondere weitere Testspiele unter Kostenfolge durchführen lassen.
(4) Das Departement regelt das Verfahren zur Zertifizierung der Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS.
(5) Die Kommission kann die Spielbanken oder die Lieferanten von Spieleinrichtungen verpflichten, ihr vor der Inbetriebnahme einen Glücksspielautomaten, ein EAKS oder ein Jackpotsystem unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Ein Geldspielautomat muß nicht vorgeführt werden, wenn:
Das Departement legt die Kriterien fest, nach denen die Geschicklichkeitsspielautomaten von den Glücksspielautomaten abgegrenzt werden. Es berücksichtigt dabei namentlich, ob die Entscheidung über den in Aussicht gestellten Geldgewinn oder anderen geldwerten Vorteil in unverkennbarer Weise von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt oder ob sie überwiegend auf Zufall beruht.
(1) Die Kommission entscheidet auf Grund der Unterlagen, ob es sich beim vorgeführten Geldspielautomaten um einen Geschicklichkeits- oder um einen Glücksspielautomaten handelt. Sie kann eine Überprüfung des Geldspielautomaten sowie der eingereichten Unterlagen anordnen.
(2) Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spielautomat zum Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden läßt.
(3) Sie teilt ihre Entscheide den Kantonen mit und veröffentlicht sie im Bundesblatt.
(1) Die Spielbank darf Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS nur in Betrieb nehmen, wenn diese den spieltechnischen Anforderungen entsprechen.
(2) Das Departement erläßt die spieltechnischen Vorschriften an Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS; es berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.
Die Spielbank, welche Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme oder ein EAKS in Betrieb nimmt, reicht der Kommission eine Konformitätserklärung ein, in welcher sie bestätigt, daß die Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme oder das EAKS den spieltechnischen Anforderungen entsprechen.
(1) Vor der Inbetriebnahme eines Tischspiels, eines Glücksspielautomaten, eines Jackpotsystems oder eines EAKS reicht die Spielbank der Kommission Angaben und Unterlagen in einer Amtssprache oder in Englisch ein, die es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung der spieltechnischen Anforderungen zu überprüfen.
(2) Das Departement regelt, welche Angaben und Unterlagen einzureichen sind.
(3) Die Angaben und Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, wenn die Spielbank nachweist, daß sie bereits früher eingereicht worden sind.
Die Spielbank reicht der Kommission eine Liste aller in Betrieb genommenen Tischspiele, aller an Glücksspielautomaten angebotenen Spiele, Jackpotsysteme und EAKS ein. Die Liste wird laufend aktualisiert.
(1) Der Tischspielbereich muß mindestens während der Hälfte der täglichen Spielbankenöffnungszeiten geöffnet sein.
(2) Die Spielbank muß während der gesamten täglichen Öffnungszeit des Tischspielbereichs mindestens zwei Drittel der angebotenen Tischspielarten spielbereit halten.
(3) Alle angebotenen Tischspielarten müssen so oft spielbereit gehalten werden, daß die Voraussetzungen für einen sicheren Spielbetrieb gewährleistet bleiben.
(4) Die Kommission kann der Spielbank den Betrieb der im Rahmen von Artikel 46 gestatteten Tischspiele untersagen, wenn die Spielbank keine Gewähr für den korrekten Betrieb der betreffenden Spiele bietet.
(5) Sie kann Einschränkungen des Automatenbereichs anordnen, um das vorschriftsgemäße Verhältnis zwischen Automaten- und Tischspielen aufrechtzuerhalten.
(1) Die Spielbank hinterlegt bei der Kommission eine Kopie der spielentscheidenden Hard- und Software jedes in Betrieb genommenen Glücksspielautomatentyps oder weist nach, daß bereits eine Kopie hinterlegt wurde.
(2) Wird ein Glücksspielautomat ausgetauscht oder modifiziert, so hinterlegt die Spielbank bei der Kommission eine Kopie der aktuellen Hard- und Software.
(3) Das Departement kann andere Vorschriften bezüglich der Hinterlegung der Kopien der Hard- und Software erlassen.
Betreibt die Spielbank ein Jackpotsystem, so stellt sie vor dessen Inbetriebnahme sicher, daß die Jackpotsumme spätestens am übernächsten Bankarbeitstag der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Jackpots ausbezahlt oder überwiesen werden kann. Diese Bestimmung gilt auch, wenn Jackpotsysteme verschiedener Spielbanken untereinander vernetzt werden. Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszubezahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.
Das Departement erläßt Vorschriften über den Betrieb von Tischspielen und Glücksspielautomaten sowie über den Betrieb und die Vernetzung von Jackpotsystemen und EAKS.
(1) Die Spielbanken erstellen auf Ende jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung und reichen sie der Kommission ein.
(2) Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, aus Angaben über die Eigenkapitalbewegungen, aus der Mittelflußrechnung und dem Anhang. Sie wird durch den Geschäftsbericht ergänzt. Dieser enthält auch Angaben über alle wesentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind.
(3) Ist eine Spielbank mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals direkt oder indirekt an einer oder mehreren Gesellschaften beteiligt oder übt sie auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluß aus, so erstellt sie zusätzlich eine konsolidierte Jahresrechnung.
(1) Die Jahresrechnungen werden nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Rechnungslegung so aufgestellt, daß die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Spielbank möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.
(2) Die Spielbank und die Annexbetriebe wenden auf ihre Rechnungslegung folgende Rechnungslegungsnormen an:
(4) Führt die Spielbank Annexbetriebe, so sind für den Spielbetrieb und die Annexbetriebe neben der Unternehmensrechnung separate Jahresrechnungen zu erstellen. Für die Jahresrechnung der Annexbetriebe einer Spielbank kann die Kommission Erleichterungen bewilligen.
* vom 24. September 2004 (Amtliche Sammlung 2004 S. 4395)
1. Kapitel: Konzessionen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Allgemeine Voraussetzungen
(Art. 12 SBG)
(Art. 12 SBG)
Die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, daß sie die im SBG und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.
Art. 2 Eigenmittelnachweis
(Art. 12 Abs. 1 SBG)
(Art. 12 Abs. 1 SBG)
(1) Wenn eine Gesuchstellerin mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder wenn auf Grund anderer Umstände anzunehmen ist, daß sie rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat sie einen konsolidierten Eigenmittelnachweis zu erbringen.
(2) Die Konsolidierungspflicht nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn die Gesuchstellerin direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(3) Die Eidgenössische Spielbankenkommission (Kommission) kann eine Gesuchstellerin von der Konsolidierungspflicht ausnehmen, wenn die Größe und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach den Absätzen 1 und 2 für die Beurteilung der Eigenkapitalverhältnisse der Gesuchstellerin unwesentlich sind.
Art. 3 Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner
(Art. 12 Abs. 1 SBG)
(Art. 12 Abs. 1 SBG)
Als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gelten namentlich Personen:
- deren Geschäftsbeziehungen zur Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen;
- die ein wirtschaftliches Interesse an der Gesuchstellerin haben oder in einem bedeutenden Vertragsverhältnis zur Spielbank stehen;
- die den Spielbetrieb beeinflussen könnten.
Art. 4 Wirtschaftlich Berechtigte
(Art. 12 Abs. 1 SBG)
(Art. 12 Abs. 1 SBG)
(1) Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin 5 Prozent beträgt oder übersteigt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte beträgt oder übersteigt.
(2) Personen, welche eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der Kommission eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
Art. 5 Nachweis des guten Rufes
(Art. 12 Abs. 1 SBG)
(Art. 12 Abs. 1 SBG)
(1) Zum Nachweis des guten Rufes muß die Gesuchstellerin über sich, die Mitglieder ihrer Organe, über die leitenden Angestellten, ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe namentlich folgende Dokumente beibringen:
- Auszug aus dem Zentralstrafregister;
- Auszug aus dem Handelsregister;
- Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;
- Kopie der Steuererklärungen der letzten zehn Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen;
- Lebenslauf einschließlich sämtlicher geschäftlicher Engagements;
- Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten zehn Jahre;
- Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre, einschließlich aller Liegenschaftstransaktionen;
- Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlicher Prozesse der letzten zehn Jahre;
- Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.
(3) Für das Personal legt sie fest, welche Kategorien von Personen welche Dokumente vorlegen müssen.
(4) Hat oder hatte eine der Personen nach den Absätzen 1–3 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.
(5) Inhaber einer eidgenössischen Bankenbewilligung haben zum Nachweis des guten Rufes lediglich die entsprechende Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission einzureichen.
Art. 6 Einreichungspflicht
(1) Aktiengesellschaften müssen die Eintragung im Handelsregister (Art. 641 des Obligationenrechts; OR) sowie das Aktienbuch (Art. 686 OR) einreichen.
(2) Genossenschaften müssen die Eintragung im Handelsregister sowie ein Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 836 OR einreichen (Art. 835 OR).
2. Abschnitt: Standortkonzession
Art. 7 Stellungnahme von Standortkanton und Standortgemeinde
(Art. 13 Abs. 1 a SBG)
(Art. 13 Abs. 1 a SBG)
(1) Die Kommission unterbreitet das Gesuch um eine Standortkonzession dem Standortkanton. Sie kann für die Behandlung des Gesuches eine Frist ansetzen.
(2) Der Standortkanton koordiniert das Verfahren mit der Standortgemeinde. Das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung für die Standortkonzession richtet sich nach kantonalem Recht.
(3) Eine Standortkonzession kann erst erteilt werden, wenn die Zustimmung des Standortkantons und der Standortgemeinde vorliegt.
Art. 8 Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen
(Art. 13 Abs. 1 b SBG)
(Art. 13 Abs. 1 b SBG)
Im Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die Standortregion berücksichtigt die Gesuchstellerin namentlich die Auswirkungen auf:
- den Arbeitsmarkt;
- den Tourismus;
- die öffentliche Hand, namentlich bezüglich des Steueraufkommens;
- die angestammten Betriebe.
3. Abschnitt: Betriebskonzession
Art. 9 Grundsatz
(Art. 10 und Art. 13 Abs. 3 SBG)
(Art. 10 und Art. 13 Abs. 3 SBG)
(1) Pro Standortkonzession wird nur eine Betriebskonzession erteilt.
(2) In der Regel werden die Standort- und die Betriebskonzession an dieselbe Gesellschaft erteilt.
Art. 10 Vertrag zwischen Standort- und Betriebskonzessionärin
(Art. 13 Abs. 3 SBG)
(Art. 13 Abs. 3 SBG)
(1) Sind Standort- und Betriebskonzessionärin nicht identisch, so bedarf es zwischen diesen beiden eines schriftlichen Vertrages, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien abschließend regelt. Der Vertrag ist der Kommission zur Genehmigung zu unterbreiten.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind und der Vertrag der Kommission erlaubt, sich ein umfassendes Bild über die Zusammenarbeit, die Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen Standort- und Betriebskonzessionärin sowie über allfällige finanzielle Abgeltungen zwischen beiden Konzessionärinnen zu machen.
Art. 11 Spielangebote
(1) Wer ein Gesuch um eine Betriebskonzession stellt, hat darzulegen, welche Spiele und Jackpotsysteme er betreiben wird und in welcher Anzahl.
(2) Eine Betriebskonzession kann erteilt werden, wenn das Verhältnis zwischen der Anzahl Spieltische und der Anzahl Geldspielautomaten angemessen ist. Als angemessen gilt in der Regel ein Verhältnis, das gleich oder größer als 1:25 ist.
Art. 12 Voraussetzungen
(Art. 13 Abs. 2 SBG)
(Art. 13 Abs. 2 SBG)
(1) Die Gesuchstellerin muß insbesondere nachweisen, daß:
- die Geschäftsführung und das leitende Personal des Spielbetriebs über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Leitung einer Spielbank verfügen;
- sie ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreibt (Art. 22);
- sie über ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) verfügt (Art. 23);
- sie über ein geeignetes Sicherheits- und Sozialkonzept verfügt (Art. 27 bis 36 und 37 bis 45).
- einen Businessplan;
- Baupläne der Spielbank, aus denen insbesondere die Standorte der Spiele (sowie Jackpotsysteme) hervorgehen, und der Annexbetriebe;
- das Hausreglement sowie die weiteren im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Reglemente der Spielbank;
- Arbeitsverträge oder andere Übereinkommen mit den Personen, welche mit der Geschäftsführung betraut sind oder die zum leitenden Personal gehören;
- die Bestätigung, daß das Personal über einen guten Ruf verfügt.
Art. 13 Businessplan
(Art. 13 Abs. 2 SBG)
(Art. 13 Abs. 2 SBG)
Der Businessplan muß folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Dokumente, die zuverlässig Auskunft über die Finanzierung und Finanzstruktur der Gesuchstellerin geben;
- einen Geschäfts- und Finanzplan für die kommenden fünf Jahre;
- Wirtschaftlichkeitsberechnungen, aus denen glaubwürdig hervorgeht, daß die Spielbank wirtschaftlich überlebensfähig ist.
Art. 14 Anwendbarkeit
Die in den Abschnitten 1 bis 3 des 1. Kapitels vorgesehenen Bestimmungen sind sinngemäß auf die Inhaberin der Konzession anwendbar.
4. Abschnitt: Verfahren, Erteilung und Änderung der Konzession
Art. 15 Gesuch
(Art. 15 SBG)
(Art. 15 SBG)
(1) Wer eine Konzession erwerben will, muß bei der Kommission ein schriftliches Gesuch um eine Konzession A oder B einreichen. Die Gesuche um eine Standort- und um eine Betriebskonzession werden zusammen eingereicht.
(2) Gleichzeitig mit dem Gesuch um eine Konzession A kann ein alternatives Gesuch um eine Konzession B gestellt werden.
(3) Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der während des Konzessionsverfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich der Kommission zu melden.
Art. 15 Prüfung des Gesuchs
(1) Die Kommission überprüft das Gesuch.
(2) Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die Kommission weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen.
(3) Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin verlängert werden. Verfällt die Frist, so wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
(4) Erachtet es die Kommission als notwendig, so kann sie jederzeit bei der Gesuchstellerin weitere Unterlagen einfordern.
(5) Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen von der Kommission zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihr gegenüber unter dem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist die Gesuchstellerin dafür verantwortlich, daß diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.
Art. 17 Veröffentlichung des Konzessionsgesuchs und der Konzessionsurkunde
(Art. 15 und 16 SBG)
(Art. 15 und 16 SBG)
(1) Die Kommission veröffentlicht unter Wahrung berechtigter Wirtschafts- und Geschäftsinteressen der Gesuchstellerin alle wesentlichen Elemente des Konzessionsgesuches und der Konzessionsurkunde.
(2) Als wesentliche Elemente gelten namentlich:
- die Rechtsform der Gesuchstellerin;
- die Beteiligungsverhältnisse zur Zeit der Gesuchseinreichung;
- die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner;
- eine Zusammenfassung des Berichts über den volkswirtschaftlichen Nutzen;
- das Spielangebot;
- die Annexbetriebe;
- bei einer Bewerberin um eine Konzession B, welche von der Reduktion nach Artikel 42 Absatz 1 SBG profitieren will, die Angaben über die zu Gunsten der öffentlichen Interessen der Region oder zu gemeinnützigen Zwecken eingesetzten Mittel.
Art. 18 Betriebsaufnahme
(1) Können zum Zeitpunkt des Antrages der Kommission an den Bundesrat einzelne Konzessionsvoraussetzungen aus objektiven Gründen noch nicht oder erst auf Grund von Plänen oder Unterlagen nachgewiesen werden, so darf die Spielbank ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt und die Kommission ihr die Genehmigung für die Betriebsaufnahme erteilt hat.
(2) Die Spielbank reicht der Kommission die ausstehenden Unterlagen so bald als möglich nach. Sie meldet der Kommission, ab welchem Zeitpunkt sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.
(3) Die Kommission überprüft die Meldung und erteilt die Genehmigung für die Betriebsaufnahme, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind.
Art. 19 Meldepflicht und Änderung der Verhältnisse
(Art. 18 SBG)
(Art. 18 SBG)
(1) Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann die Kommission ohne Änderung der bestehenden Konzession neue Auflagen und Bedingungen anordnen. Betreffen die Änderungen den Standort, so leitet die Kommission die Meldung an den Standortkanton und die Standortgemeinde weiter.
(2) Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung bedürfen der Genehmigung der Kommission. Betreffen die Änderungen die Standortkonzession, so bedarf es auch der Zustimmung des Standortkantons und der Standortgemeinde.
(3) Der Bundesrat regelt in der Konzession, welche Änderungen der Genehmigung bedürfen oder zu melden sind.
5. Abschnitt: Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession
Art. 19 Entzug
(Art. 19 Abs. 2 a SBG)
(Art. 19 Abs. 2 a SBG)
Die Kommission kann die Konzession namentlich entziehen, wenn durch die Spielbank oder mit ihrer Duldung in schwerwiegender Weise oder wiederholt:
- Geld im Sinne des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG) gewaschen wurde;
- die Sorgfaltspflichten des GwG und der Verordnung vom 28. Februar 2000 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht eingehalten wurden;
- versucht wurde, durch falsche Angaben, Eingriffe in das EAKS oder auf andere Weise die ordnungsgemäße Veranlagung oder Erhebung der Spielbankenabgabe herbeizuführen;
- das Sozialkonzept nicht befolgt wurde;
- die Meldepflicht nach Artikel 19 nicht erfüllt wurde;
- Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme oder EAKS, die den spieltechnischen Anforderungen nicht entsprechen, betrieben wurden;
- Spiele vorschriftswidrig oder regelwidrig betrieben wurden;
- weitere Sachverhalte, die den ordnungsgemäßen Spielbetrieb verhindern, vorliegen.
Art. 21 Anpassung der Konzession
Wird die Standortkonzession eingeschränkt, suspendiert, entzogen oder mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft, so ist die Betriebskonzession allenfalls entsprechend anzupassen oder zu entziehen.
2. Kapitel: Spielbanken
1. Abschnitt: Organisation
Art. 22 Qualitätsmanagementsystem
(1) Die Spielbank betreibt ein wirksames Qualitätsmanagementsystem, das der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit entspricht.
(2) Sie hält ihre Organisationsstrukturen, Betriebsabläufe, Verfahren, Prozesse und Ressourcen schriftlich fest und dokumentiert sie; sie legt die Aufgaben und die Verantwortung der leitenden Angestellten einschließlich der für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der für das Sozialkonzept Verantwortlichen fest und beschreibt sie.
Art. 23 Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem
(1) Die Spielbank muß ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) unterhalten.
(2) Sämtliche Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme sind an das EAKS anzuschließen. Werden die Tischspiele elektronisch abgerechnet, so sind auch diese an das EAKS anzuschließen.
(3) Das EAKS zeichnet bei Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen sämtliche Daten nach den Bestimmungen der Verordnung vom 24. September 2004 über Überwachungssysteme und Glücksspiele (GSV) auf.
Art. 24 Auswertung und Aufbewahrung der Daten der EAKS
(1) Auf Grund der gesammelten Daten muß jedes EAKS den Bruttospielertrag jederzeit berechnen können.
(2) Die Daten sind in geeigneter Form zu speichern und nach der Überweisung der Spielbankenabgabe während mindestens fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren.
(3) Außerordentliche Vorkommnisse an einem der angeschlossenen Spiele, der Ausfall oder eine namhafte Störung des EAKS sind unverzüglich der Kommission zu melden. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der Daten. Vorher dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.
Art. 25 Weitere Anforderungen
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das EAKS und dessen Betrieb erlassen.
Art. 26 Online-Schnittstelle
(1) Die Spielbank stellt zu allen ihren EDV-Anlagen, insbesondere zum EAKS, eine Schnittstelle zur Online-Verbindung der Systeme mit dem Überwachungssystem der Kommission bereit.
(2) Die Kommission darf online keinen Zugriff auf personenbezogene Daten haben.
(3) Das Departement kann Bestimmungen über die Anforderungen an die Online- Verbindung mit dem Überwachungssystem der Kommission und über den Betrieb dieser Verbindung erlassen.
2. Abschnitt: Sicherheit
Art. 27 Sicherheitskonzept
(Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 SBG)
(Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 SBG)
Die Spielbank verfügt über ein Sicherheitskonzept, das sicherstellt, daß:
- unberechtigte Zutritte zum Spielbetrieb sowie unberechtigtes Spielen (Art. 21 und 22 Abs. 1 SBG) verhindert werden;
- unberechtigte Personen weder Zutritt zu den Überwachungs-, Kontroll- und Spielsystemen noch Zugriff auf Vermögenswerte und auf diese Systeme haben;
- der Spielbetrieb ruhig und geordnet verläuft;
- unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse frühzeitig erfaßt und die Vorgänge im Spielsaal, namentlich an den Spieltischen und Glücksspielautomaten, überwacht werden;
- der Geldfluß geregelt verläuft, namentlich zur Verhinderung von Vermögensdelikten;
- die Sorgfaltspflichten des 2. Kapitels des GwG sowie der Verordnung vom 28. Februar 2000 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei eingehalten werden;
- Schäden an Personen, Sachen und Daten möglichst verhindert werden.
Art. 28 Identitätskontrolle und Datenerfassung beim Eintritt in eine Spielbank
(Art. 24 SBG)
(Art. 24 SBG)
(1) Bevor die Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines gültigen amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob ein Spielverbot gegen die betreffende Person besteht.
(2) Die Kommission legt fest, welche amtlichen Ausweispapiere als Identitätsnachweis geeignet sind.
(3) Die von der Kommission bewilligten Kundenkarten können für die Identitätskontrolle statt eines amtlichen Ausweispapiers benutzt werden.
(4) Die Spielbank darf nach vorgängiger Information und Einwilligung der Spielbankenbesucherinnen und -besucher zum Erstellen einer Kundenkarte oder zu Marketingzwecken insbesondere folgende Daten erfassen und auswerten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse;
- Art und Nummer des amtlichen Ausweispapiers;
- Datum und Uhrzeit des Besuches;
- benutzte Spiele und die Spieleinsätze.
Art. 29 Zugriffsrechte und Verwendung
(1) Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten nach Artikel 28 regelt.
(2) Sie darf die Daten nach Artikel 28 nur an die Kommission und an Behörden weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.
Art. 30 Kameraüberwachungssystem
(1) Die Spielbank unterhält ein Kameraüberwachungssystem.
(2) Sie stellt sicher, daß nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(3) Die Kameraaufzeichnungen werden in geeigneter Form gespeichert und mindestens vier Wochen an einem sicheren Ort aufbewahrt.
(4) Wird eine Störung des Kamerasystems festgestellt, so wird dies unverzüglich der Kommission gemeldet.
(5) Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufgezeichnet, so werden diese in einem Protokoll festgehalten. Die Kommission legt die Fälle fest, in denen sie benachrichtigt werden muß.
(6) Die Kommission entscheidet über die weitere Verwendung der Aufzeichnungen für die Fälle nach den Absätzen 4 und 5. Vorher dürfen keine Aufzeichnungen gelöscht oder vernichtet werden.
(7) Das Departement erläßt weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das Kameraüberwachungssystem und dessen Betrieb.
Art. 31 Dokumentationspflicht
(1) Die Spielbank führt Protokolle, die Rückschlüsse auf den internen Geldfluß zwischen Kassen, Tischen, Glücksspielautomaten, Reserven und Haupttresor sowie auf Handlungen an Spieltischen, Glücksspielautomaten, Jackpotsystemen und EAKS und Eingriffe in diese zulassen.
(2) Zusätzlich werden folgende Handlungen protokolliert:
- Übergaben von Schlüsseln und Badges;
- Entnahme der Tronc-Einnahmen;
- Programmierung der Jackpotsysteme und der Glücksspielautomaten;
- relevante Servicearbeiten sowie Soft- und Hardwaresupport an Spieltischen, Glücksspielautomaten, Jackpotsystemen, Kameraüberwachungssystem und EAKS. Relevant sind alle Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Qualität dienen oder die Eigenschaften der Einrichtung verändern können.
Art. 32 Registrierung von Spielgewinnen bei Tischspielen
(Art. 35 SBG)
(Art. 35 SBG)
(1) Die Spielbank kann auf Verlangen der Besucherin oder des Besuchers bei Tischspielen Spielgewinne registrieren, wenn:
- sie oder er vor Spielbeginn sämtliche zum Spiel eingesetzten Mittel hat registrieren lassen;
- die Spielbank die Tatsache des Spielgewinns überprüfen konnte.
Art. 33 Registrierung von Spielgewinnen bei Geldspielautomaten
(1) Wird an Geldspielautomaten mit Bargeld gespielt, so kann die Spielbank auf Verlangen der Besucherin oder des Besuchers Gewinne registrieren, wenn es sich um Jackpotgewinne handelt.
(2) Die Spielbank registriert nur die Tatsache und die Höhe des Jackpotgewinns.
(3) Wird mittels Kundenkarten oder anderer Mittel ohne Bargeld (cashless gaming) gespielt, so kann die Spielbank auf Verlangen der Besucherin oder des Besuchers den Nettospielgewinn registrieren, wenn sie oder er vor Spielbeginn die eingesetzten Mittel einer Kundenkarte hat gutschreiben lassen.
Art. 34 Besondere Dokumentationsvorschriften
(1) Stellt die Spielbank Namenchecks aus oder nimmt sie Namenchecks an, so registriert sie:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Ausstellerin oder des Ausstellers oder der Person, welcher sie einen Namencheck ausgestellt hat;
- Art und Nummer des Ausweises;
- Datum und Uhrzeit;
- Nummer des Namenchecks und gegebenenfalls Kontonummer und Bank der Ausstellerin oder des Ausstellers.
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Depotinhaberin oder des Depotinhabers;
- Art und Nummer des Ausweises;
- Bezüge und Einzahlungen auf das Depot mit Datum und Uhrzeit.
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Gewinnerin oder des Gewinners;
- Art und Nummer des Ausweises;
- die Höhe des Spielgewinns;
- die Herkunft der Spieleinsätze und die Tatsache des Spielgewinns.
Art. 35 Zugriffsrechte und Verwendung
(1) Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten nach den Artikeln 31 und 34 regelt.
(2) Sie darf die Daten nach Artikel 34 nur an die Kommission und an Behörden weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.
Art. 36 Aufbewahrungsdauer
(1) Die Protokolle und Belege, die zur Bestimmung und Kontrolle des Bruttospielertrags dienen, sowie die Protokolle der Jackpotsystemprogrammierung sind während fünf Jahren nach Überweisung der Spielbankenabgabe an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die anderen Dokumente sind während mindestens zwölf Monaten aufzubewahren.
(2) Die Protokolle nach Artikel 34 sind während zehn Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren.
(3) Die Kommission kann für einzelne Protokolle andere Fristen festlegen.
(4) Schreiben andere Bundesgesetze längere Fristen vor, so sind diese anwendbar.
3. Abschnitt: Sozialschutz
Art. 37 Sozialkonzept
(1) Die Spielbank erstellt ein Sozialkonzept und ergreift die entsprechenden Maßnahmen bezüglich:
- Prävention von Spielsucht;
- Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern;
- Ausbildung und regelmäßige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzepts betrauten Personals;
- Erhebung von Daten betreffend die Spielsucht;
- Spielsperren.
Art. 38 Maßnahmen der Prävention und Früherkennung
(1) Im Rahmen der Prävention stellt die Spielbank leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen bereit über:
- die Risiken des Spieles;
- Hilfsmaßnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler;
- Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung.
Art. 39 Aus- und Weiterbildung
(1) Die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen und die mit dem Spielbetrieb oder dessen Überwachung betrauten Personen müssen eine Grundausbildung und jährliche Weiterbildungskurse (Refresher) absolvieren.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die ihrer Funktion angemessene Ausbildung; die Ausbildung muß insbesondere die frühzeitige Erkennung spielsuchtgefährdeter Spieler und die Intervention gemäß den im Sozialkonzept vorgesehenen Verfahren ermöglichen.
(3) Sie müssen spätestens sechs Monate nach Arbeitsbeginn die Grundausbildung absolviert haben. Sie erhalten dafür eine Bestätigung.
(4) Für die Grundausbildung müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden.
(5) Für die Weiterbildung des für das Sozialkonzept verantwortlichen Personals müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden; diese Weiterbildung umfaßt insbesondere:
- Erfahrungsaustausch;
- praxisbezogene Beratungen;
- Praxisbegleitung.
Art. 40 Bericht
(1) Die Spielbank reicht der Kommission jährlich einen detaillierten Bericht ein, der Informationen insbesondere über folgende Elemente enthält:
- die Aus- und Weiterbildung des Personals der Spielbanken;
- die Umsetzung der Maßnahmen der Prävention;
- die Umsetzung der Früherkennung;
- die Anzahl Spielerinnen und Spieler, die an Suchtpräventionsstellen, Beratungsstellen oder Therapieeinrichtungen verwiesen wurden;
- die Daten über Spielsperren sowie die monatliche Verteilung von Spielsperren und deren Aufhebungen.
Art. 41 Spielverbote und Spielsperren
(Art. 21 und 22 SBG)
(Art. 21 und 22 SBG)
(1) Zur Umsetzung der Spielverbote nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis f SBG registriert die Spielbank Name, Vorname, Adresse der Person sowie ihre das Spielverbot begründende Funktion.
(2) Die Spielbank legt das Verfahren bei verhängten sowie bei selbstbeantragten Spielsperren fest.
(3) Bei Spielsperren registriert die Spielbank:
- a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der gesperrten Person;
- b. die Art der Sperre;
- c. das Ausstellungsdatum der Sperre;
- d. die Begründung der Sperre.
- a. die berufliche und familiäre Situation der Spielerin oder des Spielers;
- b. die Ereignisse, welche zur Spielsperre geführt haben, namentlich die Anzahl Besuche, Feststellungen über getätigte Einsätze, Meldungen und Auskünfte Dritter sowie Maßnahmen, welche die Spielbank vor der Spielsperre getroffen hat;
- c. die nach dem Aussprechen der Spielsperre getroffenen Maßnahmen wie Gespräche, Empfehlungen, finanzielle Unterstützung, Vermittlung von Beratungs- und Unterstützungsprogrammen sowie das Ergebnis dieser Maßnahmen.
Art. 42 Aufhebung von Sperren
(1) Die Spielbank, die die Spielsperre verhängt hat, entscheidet über deren Aufhebung; sie klärt vorgängig ab, ob der Grund für die Sperre nicht mehr besteht.
(2) Sie legt das Verfahren zur Aufhebung von Spielsperren fest und berücksichtigt hierbei Folgendes:
Art. 43 Zugriffsrechte
(1) Auf Daten nach den Artikeln 41 Absätze 3 und 4 und 42 Absätze 1 und 2 haben nur diejenigen Personen Zugriff, welche mit der Umsetzung des Sozialkonzepts betraut sind. Die Spielbanken erstellen ein entsprechendes Reglement.
(2) Anderen Spielbanken werden nur die Daten nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstaben a und b übermittelt oder zugänglich gemacht.
(3) Zu Studien- und Weiterbildungszwecken sowie für Statistiken dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden.
Art. 44 Aufbewahrungsdauer
Die Akten nach den Artikeln 41 Absätze 3 und 4 und 42 Absatz 2 Buchstabe c sind nach der Aufhebung der Spielsperre während fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, soweit andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorsehen. Die Kommission kann für einzelne Protokolle die Frist verkürzen oder bis auf zehn Jahre verlängern.
Art. 45 Zahlungsmittel
(1) Die Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen ist in der Spielbank verboten.
(2) Geldbezugsautomaten dürfen nur betrieben werden, wenn sie räumlich getrennt von den Spieltischen und Geldspielautomaten aufgestellt werden.
(3) Die Benutzung von Kredit- und Debitkarten ist in der Spielbank gestattet. Nimmt die Spielbank eine Kredit- oder eine Debitkarte an, so dokumentiert sie die Transaktion.
(4) Eine Spielbank, die Zahlungen mittels Kreditkarten akzeptiert, muß den Betrag spätestens am nächsten Bankarbeitstag nach der Transaktion einfordern.
3. Kapitel: Spielangebot
1. Abschnitt: Tischspiele
Art. 46 Zulässiges Angebot
(Art. 4 Abs. 2 SBG)
(Art. 4 Abs. 2 SBG)
(1) Das Departement regelt, welche Arten von Tischspielen die Spielbanken anbieten dürfen.
(2) Spielbanken mit einer Konzession B dürfen drei Arten von Tischspielen aus der Auswahl des Departementes anbieten.
2. Abschnitt: Glücksspielautomaten
Art. 47 Spielbanken mit einer Konzession A
Spielbanken mit einer Konzession A dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 eine unbeschränkte Anzahl von Glücksspielautomaten betreiben.
Art. 48 Spielbanken mit einer Konzession B
Spielbanken mit einer Konzession B dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 höchstens 150 Glücksspielautomaten betreiben.
3. Abschnitt: Jackpotsysteme an den Geldspielautomaten
Art. 49 Anzahl(Art. 8 SBG)
(1) Spielbanken mit einer Konzession A dürfen mehrere Jackpotsysteme betreiben.
(2) Spielbanken mit einer Konzession B dürfen ein einziges Jackpotsystem betreiben.
Art. 50 Vernetzung
(Art. 8 Abs. 1 SBG)
(Art. 8 Abs. 1 SBG)
Die Vernetzung von Spielen zur Bildung von Jackpots zwischen Spielbanken ist nur Spielbanken mit einer Konzession A erlaubt.
4. Abschnitt: Spielturniere
Art. 51
(1) Spielbanken dürfen Glücksspielturniere anbieten.
(2) Organisiert eine Spielbank ein Spielturnier, so gilt die Differenz zwischen Einschreibegebühr und den ausgerichteten Preisen bei einem Überschuß als Bruttospielertrag.
(3) Das Departement erläßt die Bestimmungen betreffend Spielturniere.
4. Kapitel: Spieleinsätze und -gewinne
1. Abschnitt: Tischspiele
Art. 52 Spielbanken mit einer Konzession A
(Art. 26 SBG)
(Art. 26 SBG)
Für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession A ist der Einsatz nicht beschränkt. Die Spielbanken dürfen die Einsatzhöhe in ihren Spielregeln jedoch begrenzen.
Art. 53 Spielbanken mit einer Konzession B(Art. 8 Abs. 2 und Art. 26 SBG)
Das Departement legt die Höchsteinsätze für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession B fest.
Art. 54 Höchsteinsätze für Tischspiele
(1) Die Höchsteinsätze werden für jede gebotene Gewinnmöglichkeit gemäß den Spielregeln festgelegt.
(2) Bei Überschreiten der Höchsteinsätze werden die Einsätze auf den festgelegten Höchstwert reduziert.
2. Abschnitt: Glücksspielautomaten
Art. 55 Spielbanken mit einer Konzession A
(Art. 26 SBG)
(Art. 26 SBG)
(1) Der Einsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession A ist nicht beschränkt.
(2) Der Höchstgewinn pro Spiel ist nicht beschränkt.
Art. 56 Spielbanken mit einer Konzession B
(Art. 8 Abs. 2 und Art. 26 SBG)
(Art. 8 Abs. 2 und Art. 26 SBG)
(1) Der Höchsteinsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession B ist auf 25 Franken pro Spiel beschränkt.
(2) Der Höchstgewinn pro Spiel darf maximal 25 000 Franken betragen, allfällige Jackpotgewinne nicht eingeschlossen.
3. Abschnitt: Jackpotsysteme
Art. 57
(1) In Spielbanken mit einer Konzession A ist die Jackpothöhe nicht begrenzt.
(2) In Spielbanken mit einer Konzession B darf die Jackpothöhe nicht mehr als 100 000 Franken betragen.
4. Abschnitt: Spielregeln
Art. 58 Zuständigkeit
(1) Die Spielbank erläßt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und Glücksspielautomaten und unterbreitet sie der Kommission zur Genehmigung.
(2) Sie erstellt eine Kurzfassung der Spielregeln in leicht verständlicher Sprache für das betreffende Spiel und:
- legt sie im Tischspielbereich auf;
- bringt sie an jedem Glücksspielautomaten an;
- gibt sie auf Wunsch ab.
Art. 59 Handbuch
Die Spielbank reicht der Kommission für jedes Tischspiel ein Handbuch zur Genehmigung ein, aus welchem die Spielweise, der Spielablauf sowie die Verantwortlichkeiten beim Spiel hervorgehen.
5. Kapitel: Abgrenzung Glücks- und Geschicklichkeitsspiele
1. Abschnitt: Nicht automatisierte Spiele
Art. 60
(Art. 3 Abs. 4 SBG)
(Art. 3 Abs. 4 SBG)
(1) Bestehen Zweifel, ob ein nicht automatisiertes Spiel als Geschicklichkeitsspiel oder als Glücksspiel zu qualifizieren ist, so kann die Kommission um einen Entscheid angegangen werden oder von sich aus einen Entscheid fällen.
(2) Die Kommission berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spiel zum Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden läßt.
(3) Sie teilt ihre Entscheide den Kantonen mit und veröffentlicht sie im Bundesblatt.
2. Abschnitt: Automatisierte Spiele
Art. 61 Vorführungspflicht für Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten
(1) Wer einen Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in Verkehr setzen will, muß ihn vor der Inbetriebnahme der Kommission vorführen.
(2) Das Departement bestimmt, welche Unterlagen für die Vorführung einzureichen sind.
(3) Die Kommission kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern und insbesondere weitere Testspiele unter Kostenfolge durchführen lassen.
(4) Das Departement regelt das Verfahren zur Zertifizierung der Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS.
(5) Die Kommission kann die Spielbanken oder die Lieferanten von Spieleinrichtungen verpflichten, ihr vor der Inbetriebnahme einen Glücksspielautomaten, ein EAKS oder ein Jackpotsystem unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 62 Ausnahmen
Ein Geldspielautomat muß nicht vorgeführt werden, wenn:
- er für den Betrieb in den Spielbanken bestimmt ist und von einer vom Departement anerkannten Prüfstelle entsprechend dem Zertifizierungsverfahren zertifiziert wurde; oder
- derselbe Geldspielautomat bereits vorgeführt wurde und die Betreiberin die Typen- und Softwareidentität mit dem vorgeführten Geldspielautomaten nachweisen kann.
Art. 63 Abgrenzungskriterien
Das Departement legt die Kriterien fest, nach denen die Geschicklichkeitsspielautomaten von den Glücksspielautomaten abgegrenzt werden. Es berücksichtigt dabei namentlich, ob die Entscheidung über den in Aussicht gestellten Geldgewinn oder anderen geldwerten Vorteil in unverkennbarer Weise von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt oder ob sie überwiegend auf Zufall beruht.
Art. 64 Entscheid
(1) Die Kommission entscheidet auf Grund der Unterlagen, ob es sich beim vorgeführten Geldspielautomaten um einen Geschicklichkeits- oder um einen Glücksspielautomaten handelt. Sie kann eine Überprüfung des Geldspielautomaten sowie der eingereichten Unterlagen anordnen.
(2) Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spielautomat zum Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden läßt.
(3) Sie teilt ihre Entscheide den Kantonen mit und veröffentlicht sie im Bundesblatt.
6. Kapitel: Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS
1. Abschnitt: Inbetriebnahme
(Art. 6 SBG)
(Art. 6 SBG)
Art. 65 Spieltechnische Anforderungen
(1) Die Spielbank darf Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS nur in Betrieb nehmen, wenn diese den spieltechnischen Anforderungen entsprechen.
(2) Das Departement erläßt die spieltechnischen Vorschriften an Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS; es berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.
Art. 66 Konformitätserklärung
(Art. 6 SBG)
(Art. 6 SBG)
Die Spielbank, welche Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme oder ein EAKS in Betrieb nimmt, reicht der Kommission eine Konformitätserklärung ein, in welcher sie bestätigt, daß die Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme oder das EAKS den spieltechnischen Anforderungen entsprechen.
Art. 67 Dokumentationspflicht
(1) Vor der Inbetriebnahme eines Tischspiels, eines Glücksspielautomaten, eines Jackpotsystems oder eines EAKS reicht die Spielbank der Kommission Angaben und Unterlagen in einer Amtssprache oder in Englisch ein, die es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung der spieltechnischen Anforderungen zu überprüfen.
(2) Das Departement regelt, welche Angaben und Unterlagen einzureichen sind.
(3) Die Angaben und Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, wenn die Spielbank nachweist, daß sie bereits früher eingereicht worden sind.
2. Abschnitt: Betrieb
Art. 68 Informationspflicht
Die Spielbank reicht der Kommission eine Liste aller in Betrieb genommenen Tischspiele, aller an Glücksspielautomaten angebotenen Spiele, Jackpotsysteme und EAKS ein. Die Liste wird laufend aktualisiert.
Art. 69 Tischspiele
(1) Der Tischspielbereich muß mindestens während der Hälfte der täglichen Spielbankenöffnungszeiten geöffnet sein.
(2) Die Spielbank muß während der gesamten täglichen Öffnungszeit des Tischspielbereichs mindestens zwei Drittel der angebotenen Tischspielarten spielbereit halten.
(3) Alle angebotenen Tischspielarten müssen so oft spielbereit gehalten werden, daß die Voraussetzungen für einen sicheren Spielbetrieb gewährleistet bleiben.
(4) Die Kommission kann der Spielbank den Betrieb der im Rahmen von Artikel 46 gestatteten Tischspiele untersagen, wenn die Spielbank keine Gewähr für den korrekten Betrieb der betreffenden Spiele bietet.
(5) Sie kann Einschränkungen des Automatenbereichs anordnen, um das vorschriftsgemäße Verhältnis zwischen Automaten- und Tischspielen aufrechtzuerhalten.
Art. 70 Glücksspielautomaten
(1) Die Spielbank hinterlegt bei der Kommission eine Kopie der spielentscheidenden Hard- und Software jedes in Betrieb genommenen Glücksspielautomatentyps oder weist nach, daß bereits eine Kopie hinterlegt wurde.
(2) Wird ein Glücksspielautomat ausgetauscht oder modifiziert, so hinterlegt die Spielbank bei der Kommission eine Kopie der aktuellen Hard- und Software.
(3) Das Departement kann andere Vorschriften bezüglich der Hinterlegung der Kopien der Hard- und Software erlassen.
Art. 71 Sicherstellung des Jackpots
Betreibt die Spielbank ein Jackpotsystem, so stellt sie vor dessen Inbetriebnahme sicher, daß die Jackpotsumme spätestens am übernächsten Bankarbeitstag der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Jackpots ausbezahlt oder überwiesen werden kann. Diese Bestimmung gilt auch, wenn Jackpotsysteme verschiedener Spielbanken untereinander vernetzt werden. Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszubezahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.
Art. 72 Ausführungsvorschriften
Das Departement erläßt Vorschriften über den Betrieb von Tischspielen und Glücksspielautomaten sowie über den Betrieb und die Vernetzung von Jackpotsystemen und EAKS.
7. Kapitel: Jahresrechnung, Bilanzierungs- und Buchführungsvorschriften
Art. 73 Jahresrechnung
(1) Die Spielbanken erstellen auf Ende jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung und reichen sie der Kommission ein.
(2) Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, aus Angaben über die Eigenkapitalbewegungen, aus der Mittelflußrechnung und dem Anhang. Sie wird durch den Geschäftsbericht ergänzt. Dieser enthält auch Angaben über alle wesentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind.
(3) Ist eine Spielbank mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals direkt oder indirekt an einer oder mehreren Gesellschaften beteiligt oder übt sie auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluß aus, so erstellt sie zusätzlich eine konsolidierte Jahresrechnung.
Art. 74 Rechnungslegung
(1) Die Jahresrechnungen werden nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Rechnungslegung so aufgestellt, daß die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Spielbank möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.
(2) Die Spielbank und die Annexbetriebe wenden auf ihre Rechnungslegung folgende Rechnungslegungsnormen an:
- die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten (US GAAP); oder
- die International Financial Reporting Standards (IFRS).
(4) Führt die Spielbank Annexbetriebe, so sind für den Spielbetrieb und die Annexbetriebe neben der Unternehmensrechnung separate Jahresrechnungen zu erstellen. Für die Jahresrechnung der Annexbetriebe einer Spielbank kann die Kommission Erleichterungen bewilligen.
* vom 24. September 2004 (Amtliche Sammlung 2004 S. 4395)
Druckbare Version

