in der ab 20. Februar 2004 geltenden - nicht amtlichen - Fassung.
§ 1 Zulassung von Spielbanken
In Thüringen können öffentliche Spielbanken zugelassen werden. Sitz der ersten Spielbank ist Erfurt. Über weitere Standorte entscheidet die Landesregierung nach Maßgabe des öffentlichen Bedürfnisses.
§ 2 Zulassung
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank erteilt das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch. Sie ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden,
- der Erlaubnisinhaber und die sonst verantwortlichen Personen die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten und
- der Erlaubnisinhaber, ein Gesellschafter des Erlaubnisinhabers oder eine sonst verantwortliche Person weder mittelbar noch unmittelbar an Unternehmen beteiligt sind, die Spielgeräte oder Spielsicherheitstechnik für das Spiel herstellen oder vertreiben; dies gilt entsprechend für den Fall, dass eine am Erlaubnisinhaber beteiligte Gesellschaft selbst Gegenstand einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung eines solchen Unternehmens ist.
- besondere Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind,
- die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,
- Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,
- die Auswahl des Personals.
§ 2 a Erlaubnisverfahren, Auswahlkriterien
(1) Die Erlaubnis wird aufgrund einer Ausschreibung erteilt. Die Ausschreibung ist im Thüringer Staatsanzeiger mit einer angemessenen Frist für die Einreichung von Anträgen öffentlich bekannt zu machen. Anträge, die nicht fristgerecht eingehen oder nicht alle Angaben, Nachweise und Unterlagen nach Absatz 2 enthalten, sind ohne weitere Sachprüfung abzulehnen.
(2) Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss alle Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erforderlich sind und die Auswahl nach Absatz 3 ermöglichen.
Dazu gehören insbesondere
- Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers und der für die Leitung der Spielbank vorgesehenen Personen,
- Planunterlagen der Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben werden soll, mit Nachweisen über die öffentlich- und zivilrechtliche Zulässigkeit des Spielbankbetriebs und der Darstellung der Übereinstimmung der Lage der Spielbank mit den Zielen des Städtebaus und der Stadtentwicklung,
- ein Konzept über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Spielbank und der sonstigen öffentlichen Belange (Sicherheitskonzept),
- eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Spielbank unter Berücksichtigung einer weitgehenden Abschöpfung der Spielerträge für die in § 4 a genannten Zwecke (Wirtschaftlichkeitskonzept),
- eine Erklärung zur Erbringung der erhöhten weiteren Leistung nach § 3 a Abs. 2,
- ein Nachweis der in der Ausschreibung in angemessener Höhe festzusetzenden finanziellen Sicherheitsleistung (Spielbankreserve) und
- eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung des Wirtschaftlichkeitskonzepts und, soweit erforderlich, sonstiger Unterlagen durch einen von dem für das Spielbankwesen zuständigen Ministerium beigezogenen Sachverständigen.
(3) Die Auswahl unter mehreren geeigneten Antragstellern ist insbesondere danach zu treffen, welcher Antragsteller nach Beurteilung des für das Spielbankwesen zuständigen Ministeriums am besten geeignet ist, als Betreiber der Spielbank
- die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der sonstigen öffentlichen Belange zu gewährleisten,
- weitgehende Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden sicherzustellen,
- eine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit zu gewährleisten,
- einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank zu garantieren und
- eine weitgehende Abschöpfung der Spielbankerträge durch die Spielbankabgabe, die weitere Leistung, deren Erhöhung nach § 3 a Abs. 2 sowie die Troncabgabe zu ermöglichen.
§ 3 Spielbankabgabe
(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe in Höhe von 60 vom Hundert des Bruttospielertrags zu entrichten.
(2) Das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes durch Rechtsverordnung die Spielbankabgabe auf 40 vom Hundert oder auf 30 vom Hundert des Bruttospielertrags reduzieren sowie die Entstehung und Berechnung der Spielbankabgabe für diesen Fall regeln. Die Ermäßigung der Spielbankabgabe auf 30 vom Hundert setzt voraus, dass der Bruttospielertrag fünf Millionen Euro nicht übersteigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 1 oder 2 sind die Kosten- und Ertragslage des Spielbankunternehmers, seine Erklärungen im Erlaubnisantrag sowie seine steuerliche Leistungsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen.
(3) Bruttospielerträge sind für den Fall, dass
- die Spielbank das Risiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn); von dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener Spieltage abzusetzen;
- die Spielbank kein Risiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel zufließen.
(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Münzen in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag. Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(6) Der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister durch Verordnung die Entstehung und Berechnung der AbgabeschuId nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Troncabgabe nach § 4 Abs. 2 zu regeln.
§ 3 a Weitere Leistung
(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe nach § 3 an das Land eine weitere Leistung in Höhe von 20 vom Hundert des Bruttospielertrags zu entrichten.
(2) Das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die weitere Leistung um bis zu zwölf vom Hundert des Bruttospielertrags erhöhen. Dabei muss dem Spielbankunternehmer ein ausreichender Unternehmensgewinn bleiben. Bei der Entscheidung sind die Erklärungen im Erlaubnisantrag sowie die steuerliche Leistungsfähigkeit des Spielbankunternehmers angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Tronc, Troncabgabe
(1) Die Zuwendungen der Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Troncs) zuzuführen.
(2) Auf die Summe der Tronceinnahmen kann das Land eine Troncabgabe erheben. Das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Höhe der Troncabgabe durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Abgabesatz kann entsprechend der Höhe der Tronceinnahmen abgestuft werden; er darf zehn vom Hundert der Einnahmen nicht übersteigen.
(3) Die verbleibenden Beträge hat der Spielbankunternehmer für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden.
§ 4 a Verwendung der Einnahmen
Die Einnahmen des Landes aus der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Troncabgabe sind nach Maßgabe des Haushaltsplans einer Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der vom Land errichteten Thüringer Ehrenamtsstiftung zuzuführen.
§ 5 Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmers, Fälligkeit der Abgaben
(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens den Bruttospielertrag oder den Spielverlust und das Troncaufkommen des Spieltages für jede einzelne Spielbank festzustellen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen.
(2) Der Spielbankunternehmer hat
- für die Spielbankabgabe und die weitere Leistung am Ende jedes Spieltages,
- für die Troncabgabe spätestens am sechsten Tag eines Monats für den vorangegangenen Monat
(3) Die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Troncabgabe entstehen am Ende jedes Spieltages.
(4) Die Spielbankabgabe und die weitere Leistung werden am Tag ihrer Entstehung fällig. Die Troncabgabe wird an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet. Fällt der Tag der Fälligkeit auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag.
(5) Als Spieltag gilt der Kalendertag, an dem das Spielgeschehen endet.
§ 6 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften
(1) Die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Troncabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich der Sitz der Spielbank befindet; § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Auf die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts Abweichendes ergibt, die Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.
§ 7 Steuerbefreiung
Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen
§ 8 Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe
(1) Die Spielbankgemeinde erhält einen Anteil an dem Teil der Spielbankabgabe, der auf die Spielbank in dieser Gemeinde entfällt.
(2) Das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung die Höhe des Anteils der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe zu regeln. Der Anteil darf 15 vom Hundert der jeweiligen Bruttospielerträge nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden.
§ 9 Spielordnung
Das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium durch Verordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden
- welche Spiele gespielt werden dürfen,
- wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,
- wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,
- wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
- an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,
- welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
- welche Daten in einer Besucherdatei zu speichern sind und
- mittels welcher Vorkehrungen und Einrichtungen der Spielbetrieb kontrolliert wird.
§ 10 Aufsicht
(1) Das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die zur Zulassung verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden, insbesondere der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt,
- jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen und die Geschäftsunterlagen des Spielbankunternehmers und der mit ihm verbundenen Unternehmen einzusehen,
- durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Spielbankunternehmers teilzunehmen,
- die Abberufung von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Spielbankunternehmers zu verlangen.
§ 11 Übergangsbestimmungen
Alle nach bisherigem Recht erteilten Zulassungen sowie die auf Grund von Konzessionsverträgen anderen juristischen Personen erteilten Berechtigungen zum Betrieb eines öffentlichen Spielcasinos verlieren mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt** am 20. Februar 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Spielcasinoverordnung vom 4. Juli 1990 (GBI. I Nr. 50 S. 952) außer Kraft.
* vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 478), zuletzt geändert durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes vom 10. Februar 2004 (GVBl. S. 99)
** in dieser Fassung (gemäß Art. 3 des am 19. Februar 2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen verkündeten Gesetzes vom 10. Februar 2004 tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft)
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