English Donnerstag, 9. Februar
Landesverordnung über die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken (Spielordnung - SpielO)*

in der ab 7. März 1997 geltenden – nicht amtlichen - Fassung.


Aufgrund des § 11 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), verordnet das Innenministerium:


§ 1 Zugelassene Spiele

(1) Zugelassen ist die Veranstaltung folgender Glücksspiele:
  1. Roulette (36er und 24er Roulette), American Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et Quarante, Punto Banco, Kubus, Boule, Roulca, Poker-Spiele, European Seven Eleven,
  2. Automatenspiele.
(2) Das Innenministerium kann die Veranstaltung weiterer Glücksspiele widerruflich zulassen.


§ 2 Spielregeln

(1) Die Spielregeln werden von der Spielbankleitung nach den allgemeinen internationalen Spielregeln bestimmt. Sie sind für die Spielbank und alle Spielgäste verbindlich.

(2) Das Personal der Spielbanken hat sich beim Spiel grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche Ausdrücke in französischer und englischer Sprache sind zugelassen.


§ 3 Spielzeiten

(1) Die Spielbanken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 täglich geöffnet sein, und zwar für alle Spiele von 11.00 bis 07.00 Uhr, für Automatenspiele schon ab 10.00 Uhr.

(2) An folgenden Tagen ist das Spiel verboten:
  1. Karfreitag,
  2. Volkstrauertag,
  3. Totensonntag,
  4. 24. und 25. Dezember.
(3) Die täglichen Öffnungszeiten sowie die Spielverbotstage sind an den Eingängen der Spielbank bekannt zu geben.


§ 4 Spielverbote

(1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
  1. Personen, die noch nicht volljährig sind,
  2. Personen, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Beteiligung am Spiel nicht entsprechen,
  3. Personen, die dem Spielbankunternehmen als Mitglied der Geschäftsführung angehören oder in dem Unternehmen in leitender Stellung tätig sind,
  4. Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen,
  5. der Inhaberin oder dem Inhaber eines Nebenbetriebes der Spielbank und den dort beschäftigten Personen,
  6. den Bediensteten, die mit der staatlichen Aufsicht über die Spielbanken beauftragt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Ehegattinnen und Ehegatten der dort genannten Personen.


§ 5 Eintrittskarten

(1) Der Besuch der Spielsäle ist Inhaberinnen und Inhabern von entgeltlichen Eintrittskarten gestattet, sofern nicht die Besucherinnen und Besucher persönlich durch die Spielbankleitung eingeführt werden.

(2) Eintrittskarten dürfen nur an volljährige Besucherinnen und Besucher ausgegeben werden, die einen gültigen Personalausweis, einen Pass oder ein Passersatzpapier vorlegen können.

(3) Die Spielbankleitung kann an volljährige Besucherinnen und Besucher Ehren- und Freikarten ausgeben.

(4) Die Geltungsdauer von Zeit- und Ehrenkarten darf ein Jahr nicht überschreiten. Eintritts- und Ehrenkarten sind nicht übertragbar.

(5) Die Spielbankleitung kann den Zutritt zu den Spielsälen jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern. Bereits erteilte Eintritts- oder Ehrenkarten können entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber gegen die Spielordnung verstößt oder wenn ihr oder sein Verhalten sonst zu Beanstandungen Anlass gibt. Die Entziehung kann auch ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden.

(6) Für den ausschließlichen Zutritt zu Automatenräumen kann die Kontrolle nach Absatz 2 vereinfacht und von der Erhebung eines Eintrittsgeldes abgesehen werden. Die Einhaltung der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist zu gewährleisten.


§ 6 Auskunftspflicht, Besucherkartei

(1) Die Spielbankleitung ist berechtigt, von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über das Lebensalter, den tatsächlich ausgeübten Beruf, ihren Wohn- oder Aufenthaltsort sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Die Spielbankleitung kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.

(2) Die Spielbankleitung hat die Besucherinnen und Besucher mit Namen, Beruf, Wohnort und Geburtsdatum in einer Datei festzuhalten. Die Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

(3) Für den ausschließlichen Zutritt zu Automatenräumen kann von Absatz 2 Satz 1 abgesehen werden.


§ 7 Spieleinsätze und Spielmarken

(1) Die Einsätze müssen entweder in Spielmarken, die bei der Kasse der Spielbank gelöst werden können, oder in Zahlungsmitteln der Deutschen Bundesbank geleistet werden. Bargeld ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt vom spieltechnischen Personal den dafür vorgesehenen verschlossenen Kästen zuzuführen. Der Gegenwert oder Gewinn ist in Spielmarken zu leisten. Spielansagen (Annoncen) sind nur gültig, wenn sie von der Tischchefin oder dem Tischchef durch Wiederholung der Ansage angenommen sind. Jede Spielerin oder jeder Spieler ist für ihren oder seinen Einsatz selbst verantwortlich.

(2) Die Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind von der Spielbankleitung in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen bekannt zu geben.

(3) Trinkgelder dürfen vom spieltechnischen Personal nur in Form von Spielmarken angenommen werden. Sie sind den dafür vorgesehenen verschlossenen Kästen zuzuführen.

(4) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.

(5) Die Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen. Etwaige Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift ergeben, hat die betreffende Besucherin oder der betreffende Besucher zu tragen.


§ 8 Satzlage

Maßgebend für die Gewinnauszahlung ist in jedem Fall die Satzlage im Augenblick der Entscheidung. Für Fehler und Irrtümer der Spielerinnen oder Spieler haftet die Spielbank nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Satz auf ein anderes Spielfeld verschoben wird.


§ 9 Verbot technischer Hilfsmittel

Die Spielbank kann den Besucherinnen und Besuchern die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art untersagen.


§ 10 Aufsicht

(1) Jede Besucherin und jeder Besucher der Spielbank ist verpflichtet, den Anordnungen des Spielbankpersonals Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweispapiere vorzuzeigen.

(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Besucherinnen oder Besuchern und dem Personal der Spielbank über die Anwendung dieser Spielordnung werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte oder Beauftragten entschieden. Diese Entscheidung ist endgültig.


§ 11 Bekanntmachung der Spielordnung und der Spielregeln

Die Spielordnung und die Spielregeln sind in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen.


§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. § 2 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 des Spielbankgesetzes,
  2. die Spielordnung vom 14. Juni 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652).




* vom 18. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 106)

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