English Donnerstag, 9. Februar
Spielbankordnung*

in der ab 29. Oktober 2004 geltenden Neufassung.



Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes (SpielbG-Saar) vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2136) verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:


§ 1 Zulässige Spiele und Spielregeln

(1) In den Spielbanken dürfen folgende Glücksspiele veranstaltet werden:

  1. Roulette (36er und 24er Roulette), American Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et Quarante, Punto Banco, Sic bo, Big six money wheel, Poker-7 card stud und Boule (Große Spiele),
  2. Automatenspiele (Kleine Spiele).

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann zulassen, dass in den Spielbanken weitere Glücksspiele veranstaltet werden.

(2) Die Spielregeln sind von der Spielbank entsprechend den allgemeinen internationalen Spielregeln festzusetzen.

(3) Das Personal der Spielbank hat sich beim Spiel grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche fremdsprachige Ausdrücke sind zugelassen.

§ 2 Spielzeiten

(1) Die Spielbanken sind täglich geöffnet:

  1. für Große Spiele von 14.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
  2. für Kleine Spiele von 8.00 Uhr bis 5.00 Uhr.

(2) Die Spielbank ist berechtigt, die tägliche Spielzeit (Absatz 1) vor Öffnung einzuschränken. Die Änderung der Spielzeiten ist den Besuchern rechtzeitig in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Spielbank darf das Spiel vorzeitig beenden, insbesondere wenn keine ausreichende Beteiligung mehr gegeben ist.

(4) An folgenden Tagen ist das Spielen verboten:

  • am Karfreitag,
  • am Allerheiligentag (1. November),
  • am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent),
  • am Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),
  • am 24. Dezember (Heiliger Abend),
  • am 1. Weihnachtstag (25. Dezember).

Der Spielbankbetrieb des Vortages kann an diesen Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden.

(5) Das Spiel ist auch verboten, wenn ein Tag gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2002 (Amtsbl. S. 526), durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport wegen Staatstrauer zum Feiertag erklärt wird.


§ 3 Spielverbote

Die Teilnahme am Spiel ist Personen verboten,

  1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. die in der Aufsichtsführung oder dem Betrieb der Spielbank mitwirken, zu ihr oder einer anderen Spielbank, an der das Spielbankunternehmen beteiligt ist, in einem Arbeitsverhältnis stehen oder einen Nebenbetrieb führen oder in diesem beschäftigt sind, sowie den Ehepartnern dieses Personenkreises;
  3. bei denen Anlass besteht anzunehmen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen;
  4. denen die Spielbank wegen Verstoßes gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln oder wegen des Verdachts eines erheblichen Verstoßes oder auf Grund des Hausrechts den Zutritt zur Spielbank untersagt hat.


§ 4 Zutrittsberechtigung

(1) Der Zutritt zu den Spielsälen ist nur mit Eintrittskarten gestattet. Sie dürfen nur für längstens ein Jahr gültig, jederzeit widerruflich und nicht übertragbar ausgestellt werden. Mit dem Eintritt in die Spielsäle erkennen die Gäste die Spielbankordnung und die Spielregeln an.

(2) Die Eintrittskarten dürfen nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit Lichtbild ausgegeben werden. Hiervon kann für den ausschließlichen Zutritt zum Kleinen Spiel abgesehen werden, wenn nicht zweifelhaft ist, dass kein Spielverbot nach § 3 vorliegt.

(3) Eintrittskarten sind nicht erforderlich für Personen, die durch die Spielbankleitung persönlich eingeführt werden.

(4) Die Spielbankleitung kann für einen beschränkten Personenkreis Ehrenkarten ausgeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 5 Zutrittsverbot

(1) Die Spielbank ist berechtigt, zur Einhaltung der Spielverbote (§ 3) den Zutritt zu verwehren oder die Zutrittsberechtigung zu entziehen. Bereits ausgegebene Eintritts- oder Ehrenkarten sind zu entziehen, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin gegen die Spielbankordnung verstößt oder unrichtige Angaben gemacht hat.

(2) Die Spielbank ist auf Grund des Hausrechts befugt, Personen den Zutritt zu verwehren oder Gäste zum Verlassen der Spielbank aufzufordern.


§ 6 Auskunftsrechte, Gästedatei

(1) Die Spielbank ist berechtigt, von den Gästen der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich ist. Sie kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.

(2) Die Spielbank führt eine Gästedatei, in der folgende Daten der Gäste gespeichert werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, tatsächlich ausgeübter Beruf, Anschrift, Besuchstage sowie Beginn und Ende von Spielverboten nach § 3 Nr. 3 und 4. Die Gästedatei kann automatisiert geführt werden. Für das Kleine Spiel in Zweigspielbetrieben kann von der Führung einer Gästedatei abgesehen werden.

(3) Die in der Gästedatei gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach dem letzten Besuch zu löschen. Bei Spielverboten nach § 3 Nr. 3 sind die Daten zu dem Zeitpunkt zu löschen, ab dem das Spielverbot nicht mehr besteht, und bei Spielverboten nach § 3 Nr. 4 ein Jahr nach Aufhebung des Spielverbots. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt würden, oder eine Löschung wegen der Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen sind die betroffenen personenbezogenen Daten zu sperren, die Gründe hierfür zu dokumentieren und eine regelmäßige Überprüfung vorzusehen.

(4) Besteht ein Spielverbot nach § 3 Nr. 3 oder 4, so kann diese Sperre unter Verwendung der in der Gästedatei nach Absatz 1 gespeicherten Daten anderen Spielbanken mitgeteilt werden. Die Spielbank kann Sperren anderer Spielbanken übernehmen. Eine Übermittlung an ausländische Spielbanken außerhalb der Europäischen Union ist nur unter den in § 4 b Abs. 2 und § 4 c Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) genannten Voraussetzungen zulässig. Die Spielbank soll den betroffenen Gast in Kenntnis setzen, welchen Spielbanken die Sperre übermittelt wird.


§ 7 Videoüberwachung

(1) Die Spielbank darf zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Unterstützung der Spielbankaufsicht und zum Schutz der Spielbankgäste Videoüberwachungsanlagen mit Bildaufzeichnung einsetzen. Auf die Videoüberwachung ist im Eingangsbereich deutlich sichtbar hinzuweisen.

(2) Folgende Bereiche dürfen mit Videokameras überwacht werden:

  1. Außenanlagen der Spielbank, insbesondere Fahrzeugstellflächen und -zufahrten sowie Zugänge für Gäste und Personal,
  2. Empfangsbereich für Spielgäste, insbesondere Foyer, Garderobe und Rezeption,
  3. Spielbereich, insbesondere Spielsäle, Automatensäle und Kassen,
  4. interne Sicherheitsbereiche, Abrechnungs- und Kassenräume.

(3) Auf den gespeicherten Bildern müssen

  1. die am Spiel beteiligten Personen und ihre Handlungen,
  2. der Verlauf der Spiele an den Tischen,
  3. die am Jeton-, Tronc- und Bargeldverkehr an der Kasse und an den Spieltischen beteiligten Personen und ihre Handlungen sowie
  4. die Zähl- und Abrechnungsvorgänge mit den beteiligten Personen für die Spiele an den Tischen und Automaten

erkennbar sein.

(4) Die Bildaufzeichnungen sind in einem verschlossenen, gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherten Aufzeichnungsgerät aufzubewahren. Unbefugt ist jede Einsichtnahme, die nicht für die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle oder der in Satz 4 genannten Stellen erforderlich ist. Die mit Hilfe der Videoüberwachungsanlagen erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens 8 Tage nach der Speicherung zu löschen. Soweit Anhaltspunkte vorliegen, die ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde, der mit der Steueraufsicht betrauten Bediensteten, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich machen, oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht, muss die Löschung erst dann erfolgen, wenn die gespeicherten personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Aufgabenerfüllung der vorgenannten Stellen benötigt werden.

(5) Die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung dürfen nur bei Vorkommnissen, die von Absatz 1 Satz 1 erfasst werden, und nur von folgenden Personen und Stellen ausgewertet werden

  1. Geschäftsführung des Spielbankunternehmens,
  2. Leitung der Spielbank und von ihr mit der Überwachung des Spielbetriebs beauftragte Personen,
  3. Aufsichtsbehörde und mit der Steueraufsicht betraute Bedienstete sowie
  4. Polizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.

§ 8 Spieleinsätze und Spielmarken

(1) Die Einsätze müssen entweder in Spielmarken (Jetons) oder Geldkarten, die jeweils bei der Kasse der Spielbank oder am Spieltisch zu lösen sind, oder in Euro geleistet werden. Eine Spielansage (Annonce) ist nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt ist und die Spielansage von der Tischchefin oder dem Tischchef laut und deutlich wiederholt worden ist.

(2) Die Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten an gut sichtbarer Stelle bekannt zu geben.

(3) Jeder Spielgast ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich. Maßgebend für die Feststellung des Gewinns ist die Satzlage im Augenblick der Entscheidung. Im Zweifelsfall entscheidet die Spielleitung im Einvernehmen mit der Steueraufsicht.

(4) Die Spielbank kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.

(5) Die Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umzuwechseln. Bei späterer Vorlage besteht kein Einlösungsanspruch.


§ 9 Aufsicht, Verbot technischer Hilfsmittel

(1) Alle Gäste sind verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank Folge zu leisten und auf Verlangen Eintritts- oder Ehrenkarten und Ausweispapiere vorzulegen.

(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal der Spielbank über die Anwendung der Spielordnung oder die Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte entschieden. Ihre Entscheidung ist endgültig. Gäste haben keinen Anspruch auf Heranziehung von Bildmaterial aus der Videoüberwachung (§ 7).

(3) Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spiels ist nicht gestattet. Gästen der Spielbank ist es untersagt, Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu erfassen.


§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Spielordnung für öffentliche Spielbanken (Spielbankordnung) vom 12. März 1979 (Amtsbl. S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), außer Kraft.




* vom 25. Oktober 2004 (Amtsblatt des Saarlandes vom 28. Oktober 2004, Seite 378)

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