in der ab 29. August 1996 geltenden - nicht amtlichen - Fassung.
Aufgrund des § 8 des Spielbankgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 510) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
(1) In den Spielbanken ist der Betrieb folgender Glücksspiele zugelassen:
(1) Die Spielregeln sind von dem Inhaber der Spielbankerlaubnis nach den allgemeinen internationalen Spielregeln festzusetzen. Sie bedürfen der widerruflichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind verbindlich. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
(2) Die Spielregeln sind in den Spielsälen auszuhängen oder auszulegen. Für jeden Glücksspielautomaten sind die Gewinnmöglichkeiten auszuweisen.
(1) Die Spielbanken sind täglich geöffnet
(3) Die Spielbanken sind geschlossen:
Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
(1) Eintritts- oder Ehrenkarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben.
(2) Zeitkarten dürfen nur befristet erteilt werden; ihre Geltungsdauer darf ein Jahr nicht überschreiten.
(3) Eintritts- und Ehrenkarten sind nicht übertragbar und jederzeit widerruflich.
(4) Der Preis für Eintrittskarten ist für alle Besucher in derselben Höhe festzulegen, gleichgültig, an welchem der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Spiele sie in der Spielbank teilnehmen. Ein Eintrittspreis für das Kleine Spiel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 kann einheitlich für alle Besucher abweichend von dem des Großen Spiels festgesetzt werden. Die Spielbank ist berechtigt, den Zutritt zum Kleinen Spiel ohne Zahlung eines Eintrittspreises zu gewähren. Ehrenkarten sind unentgeltlich auszugeben.
(1) Der Inhaber der Spielbankerlaubnis ist berechtigt, von dem Besucher der Spielbank Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Er kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.
(2) Der Inhaber der Spielbankerlaubnis hat die Namen der Besucher, deren Wohn- und Aufenthaltsort, Geburtsdatum und das Datum des Besuchs der Spielbank in einer Datei zu verzeichnen. Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter zu schützen. Spätestens am Ende des dritten Kalenderjahres nach Ungültigwerden der Eintritts- oder Ehrenkarte sind die Daten zu löschen.
(3) Bei Besuchern des Kleinen Spiels kann auf die Führung der Datei nach Absatz 2 verzichtet werden.
Der Eintritt in die Spielbank ist nur Inhabern von Eintritts- oder Ehrenkarten und denjenigen Personen gestattet, die von einem Vertreter der Spielbankleitung persönlich eingeführt werden. Besucher haben dem Personal der Spielbank jederzeit auf Verlangen die Eintritts- oder Ehrenkarten und die Ausweispapiere vorzulegen.
(1) Der Inhaber der Spielbankerlaubnis ist berechtigt, zur Einhaltung der Spielverbote des § 4 den dort genannten Personen den Eintritt in die Spielbank zu verwehren, mit Ausnahme der Mitarbeiter der Spielbankaufsicht, § 4 Nr. 6.
(2) Der Inhaber der Spielbankerlaubnis kann jedem Gast den Zutritt zu den Spielsälen ohne Angabe von Gründen verweigern und die Betroffenen zum Verlassen der Spielbank auffordern. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Eintritts- und Ehrenkarten sind zu entziehen, wenn der Inhaber gegen diese Verordnung verstößt oder unrichtige Angaben macht oder gemacht hat. Das Mitführen von tragbaren Computern, Funkgeräten, Telefonen und ähnlichen Geräten ist nicht gestattet.
(3) Das Hausrecht des Inhabers der Spielbankerlaubnis bleibt unberührt.
(1) Die Einsätze müssen entweder in Spielmarken, die bei der Kasse der Spielbank gelöst werden können, oder in Bargeld deutscher Währung geleistet werden. Spielansagen (Annoncen) sind nur wirksam, wenn der genannte Betrag bezahlt ist und die Annonce vom Tischchef unmissverständlich wiederholt worden ist.
(2) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele ist von dem Inhaber der Spielbankerlaubnis in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen bekanntzugeben.
(3) Die Spielmarken können von dem Inhaber der Spielbankerlaubnis jederzeit ganz oder sortenweise aus dem Spiel genommen und durch andere ersetzt werden. Mit aus dem Spiel genommenen Spielmarken können Einsätze nicht mehr geleistet werden.
(4) Die Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse in Geld einzulösen.
(5) Der Umtausch von Devisen unterliegt den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.
Das Personal der Spielbank hat sich beim Spiel grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche Ausdrücke in französischer oder englischer Sprache sind zugelassen.
(1) Das Hausrecht in der Spielbank üben der oder die Geschäftsführer des Inhabers der Spielbankerlaubnis und von ihnen besonders beauftragte Personen aus.
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Besuchern und dem Personal der Spielbank werden von der technischen Leitung (Saalchef) entschieden.
(3) Eine elektronische Überwachung und Videoaufzeichnungen der Spielbankräumlichkeiten und des Spielablaufs sind aus Gründen der Spielsicherheit zulässig. Art und Umfang der elektronischen Überwachung und der Videoaufzeichnung werden von der Geschäftsleitung festgelegt. Diese Aufzeichnungen dürfen nur verwendet werden zur Aufklärung von Unregelmäßigkeiten im Spielbetrieb, im übrigen sind sie spätestens nach vierzehn Tagen zu löschen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
* vom 20. August 1996 (GVOBl. M-V S. 375)
§ 1 Zugelassene Spiele
(1) In den Spielbanken ist der Betrieb folgender Glücksspiele zugelassen:
- Alle in öffentlichen Spielbanken üblichen Glücksspiele, insbesondere Roulette (36er und 24er Roulette), American-Roulette, Trente et Quarante, Baccara, Poker und Black Jack (Großes Spiel) sowie
- Automatenspiele (Kleines Spiel).
§ 2 Spielregeln
(1) Die Spielregeln sind von dem Inhaber der Spielbankerlaubnis nach den allgemeinen internationalen Spielregeln festzusetzen. Sie bedürfen der widerruflichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind verbindlich. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
(2) Die Spielregeln sind in den Spielsälen auszuhängen oder auszulegen. Für jeden Glücksspielautomaten sind die Gewinnmöglichkeiten auszuweisen.
§ 3 Spielzeiten
(1) Die Spielbanken sind täglich geöffnet
- für das Große Spiel von 13.00 Uhr bis 7.00 Uhr und
- für das Kleine Spiel von 10.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
(3) Die Spielbanken sind geschlossen:
- am Karfreitag,
- am Totensonntag,
- am Volkstrauertag,
- am 24. Dezember,
- am 25. Dezember.
§ 4 Spielverbote
Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse einer Beteiligung am Spiel erkennbar nicht angemessen erscheinen,
- Personen, die dem Spielbankunternehmen als Gesellschafter, Mitglied eines Organs der Gesellschaft oder der Geschäftsführung angehören oder sonst in leitender Stellung tätig sind,
- Personen, die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen,
- dem Inhaber eines Nebenbetriebes des Spielbankunternehmens und den dort beschäftigten Personen,
- den mit der Aufsicht über ein Spielbankunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern beauftragten Dienstkräften und deren Vorgesetzten,
- den Ehegatten oder Abkömmlingen der in Nummer 2 bis 6 genannten Personen sowie Vertretern oder sonstigen Beauftragten der in Nummer 1 bis 6 genannten Personen.
§ 5 Ausgabe von Eintritts- und Ehrenkarten
(1) Eintritts- oder Ehrenkarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben.
(2) Zeitkarten dürfen nur befristet erteilt werden; ihre Geltungsdauer darf ein Jahr nicht überschreiten.
(3) Eintritts- und Ehrenkarten sind nicht übertragbar und jederzeit widerruflich.
(4) Der Preis für Eintrittskarten ist für alle Besucher in derselben Höhe festzulegen, gleichgültig, an welchem der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Spiele sie in der Spielbank teilnehmen. Ein Eintrittspreis für das Kleine Spiel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 kann einheitlich für alle Besucher abweichend von dem des Großen Spiels festgesetzt werden. Die Spielbank ist berechtigt, den Zutritt zum Kleinen Spiel ohne Zahlung eines Eintrittspreises zu gewähren. Ehrenkarten sind unentgeltlich auszugeben.
§ 6 Auskunftsverlangen
(1) Der Inhaber der Spielbankerlaubnis ist berechtigt, von dem Besucher der Spielbank Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Er kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.
(2) Der Inhaber der Spielbankerlaubnis hat die Namen der Besucher, deren Wohn- und Aufenthaltsort, Geburtsdatum und das Datum des Besuchs der Spielbank in einer Datei zu verzeichnen. Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter zu schützen. Spätestens am Ende des dritten Kalenderjahres nach Ungültigwerden der Eintritts- oder Ehrenkarte sind die Daten zu löschen.
(3) Bei Besuchern des Kleinen Spiels kann auf die Führung der Datei nach Absatz 2 verzichtet werden.
§ 7 Eintritt zur Spielbank
Der Eintritt in die Spielbank ist nur Inhabern von Eintritts- oder Ehrenkarten und denjenigen Personen gestattet, die von einem Vertreter der Spielbankleitung persönlich eingeführt werden. Besucher haben dem Personal der Spielbank jederzeit auf Verlangen die Eintritts- oder Ehrenkarten und die Ausweispapiere vorzulegen.
§ 8 Eintrittsverbot
(1) Der Inhaber der Spielbankerlaubnis ist berechtigt, zur Einhaltung der Spielverbote des § 4 den dort genannten Personen den Eintritt in die Spielbank zu verwehren, mit Ausnahme der Mitarbeiter der Spielbankaufsicht, § 4 Nr. 6.
(2) Der Inhaber der Spielbankerlaubnis kann jedem Gast den Zutritt zu den Spielsälen ohne Angabe von Gründen verweigern und die Betroffenen zum Verlassen der Spielbank auffordern. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Eintritts- und Ehrenkarten sind zu entziehen, wenn der Inhaber gegen diese Verordnung verstößt oder unrichtige Angaben macht oder gemacht hat. Das Mitführen von tragbaren Computern, Funkgeräten, Telefonen und ähnlichen Geräten ist nicht gestattet.
(3) Das Hausrecht des Inhabers der Spielbankerlaubnis bleibt unberührt.
§ 9 Spieleinsätze und Spielmarken
(1) Die Einsätze müssen entweder in Spielmarken, die bei der Kasse der Spielbank gelöst werden können, oder in Bargeld deutscher Währung geleistet werden. Spielansagen (Annoncen) sind nur wirksam, wenn der genannte Betrag bezahlt ist und die Annonce vom Tischchef unmissverständlich wiederholt worden ist.
(2) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele ist von dem Inhaber der Spielbankerlaubnis in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen bekanntzugeben.
(3) Die Spielmarken können von dem Inhaber der Spielbankerlaubnis jederzeit ganz oder sortenweise aus dem Spiel genommen und durch andere ersetzt werden. Mit aus dem Spiel genommenen Spielmarken können Einsätze nicht mehr geleistet werden.
(4) Die Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse in Geld einzulösen.
(5) Der Umtausch von Devisen unterliegt den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.
§ 10 Sprache
Das Personal der Spielbank hat sich beim Spiel grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche Ausdrücke in französischer oder englischer Sprache sind zugelassen.
§ 11 Innerbetriebliche Aufsicht
(1) Das Hausrecht in der Spielbank üben der oder die Geschäftsführer des Inhabers der Spielbankerlaubnis und von ihnen besonders beauftragte Personen aus.
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Besuchern und dem Personal der Spielbank werden von der technischen Leitung (Saalchef) entschieden.
(3) Eine elektronische Überwachung und Videoaufzeichnungen der Spielbankräumlichkeiten und des Spielablaufs sind aus Gründen der Spielsicherheit zulässig. Art und Umfang der elektronischen Überwachung und der Videoaufzeichnung werden von der Geschäftsleitung festgelegt. Diese Aufzeichnungen dürfen nur verwendet werden zur Aufklärung von Unregelmäßigkeiten im Spielbetrieb, im übrigen sind sie spätestens nach vierzehn Tagen zu löschen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
* vom 20. August 1996 (GVOBl. M-V S. 375)
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