Betreiber: Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH & Co.
§ 1 Zugelassene Spiele; Spielregeln
(1) In der Spielbank Berlin ist die Veranstaltung folgender Glücksspiele zugelassen:
- das Klassische Spiel mit American Roulette, Baccara, Black Jack, European Seven Eleven, Glücksrad, Poker, Red Dog, Roulette, Sic Bo und Trente et Quarante jeweils in allen Varianten,
- Automatenspiele.
§ 2 Spielzeiten
(1) Die Spielbank Berlin ist täglich für das Klassische Spiel von frühestens 13.00 Uhr bis spätestens 6.00 Uhr geöffnet. Das Automatenspiel ist täglich von frühestens 11.30 Uhr bis spätestens 3.00 Uhr geöffnet. Die Spielbank Berlin kann zu besonderen Veranstaltungen die Öffnungszeiten im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden erweitern.
(2) Die Sonderfläche "World of Games" ist von frühestens 11.30 Uhr bis spätestens 6.00 Uhr geöffnet.
(3) Die Spielbank Berlin bleibt geschlossen am Karfreitag, am Volkstrauertag, am Totensonntag, am 24. und 25. Dezember sowie an Tagen, die die Aufsichtsbehörde aus besonderem Anlass bestimmt.
§ 3 Spielverbot
Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die der Spielbank Berlin als Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder dort sonst in leitender Stellung tätig sind,
- Personen, die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu der Spielbank Berlin stehen,
- dem Inhaber eines Nebenbetriebes der Spielbank Berlin und den dort beschäftigten Personen,
- den mit der Aufsicht über die Spielbank Berlin beauftragten Dienstkräften,
- Personen, die mit den in den Nummern 2 bis 5 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.
§ 4 Eintritts- und Ehrenkarten
(1) Der Besuch der Spielsäle ist nur Inhabern von Eintritts- oder Ehrenkarten gestattet. Eintritts- und Ehrenkarten sind nicht übertragbar. Eintritts- oder Ehrenkarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben. Die Geltungsdauer von Zeitkarten und Ehrenkarten beträgt längstens ein Jahr. Mit dem Eintritt in die Spielsäle erkennen die Gäste die Spielordnung und die Spielregeln an.
(2) Eintritts- und Ehrenkarten für das Klassische Spiel werden nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausgegeben. Der Zutritt zum Automatenspiel kann ohne Vorlage eines Ausweises ermöglicht werden, wenn nicht zweifelhaft ist, dass der Gast das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Zutritt zur Sonderfläche "World of Games" kann ohne Vorlage eines Ausweises ermöglicht werden, wenn nicht zweifelhaft ist, dass der Gast das 18. Lebensjahr vollendet hat und wenn die Höchstsätze deutlich beschränkt sind.
(3) Der Eintrittspreis für einen einmaligen Besuch beträgt für das Klassische Spiel und die Sonderfläche "World of Games" bis zu € 5, für das Automatenspiel bis zu € 2,50.
§ 5 Besucherdatei
(1) Die Spielbank Berlin hält die Namen der Gäste, ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort und ihr Geburtsdatum sowie das Datum des Spielbankbesuchs in einer Datei fest. Sofern Gäste diese Daten nicht angeben oder nicht auf Aufforderung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachweisen, wird ihnen der Zutritt zur Spielbank Berlin nicht gestattet. Sofern für einen Gast eine Sperre besteht, wird dies in der Datei ebenfalls eingetragen. Die Sperre wird bei ihrem Wegfall gelöscht. Die Datei wird vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter geschützt.
(2) Die Spielbank Berlin kann von der Erhebung und Speicherung der Daten absehen, wenn Gäste ausschließlich das Automatenspiel besuchen und hierfür vom Klassischen Spiel getrennte Räumlichkeiten mit eigenem Zugangsbereich bestehen. Die Spielbank Berlin kann ferner von der Erhebung und Speicherung der Daten absehen, wenn Gäste ausschließlich die Sonderfläche "World of Games" besuchen und wenn die Höchstsätze deutlich beschränkt sind.
§ 6 Verwehrung des Eintritts oder Aufenthalts
Die Spielbank Berlin ist berechtigt, denjenigen Personen den Zutritt zu verwehren,
- denen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist (§ 3),
- für die in der Besucherdatei eine Sperre vermerkt ist (§ 5 Abs. 1),
- die nicht ihren Namen, ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort und ihr Geburtsdatum angeben oder durch gültigen Personalausweis oder Reisepass nachweisen (§§ 4, 5).
Die Spielbank Berlin ist berechtigt, Gästen den Zutritt zur Spielbank oder den weiteren Aufenthalt zu untersagen, wenn sie gegen die Spielordnung verstoßen oder sonst den Spielbetrieb beeinträchtigen. Im Übrigen ist die Spielbank Berlin auf Grund ihres Hausrechts befugt, ohne Angabe von Gründen Personen den Eintritt zu verwehren oder Gäste zum Verlassen der Spielbank aufzufordern.
§ 7 Spieleinsätze und Spielmarken
(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken der Spielbank Berlin oder in Bargeld gültiger inländischer Währung getätigt werden. Spielansagen (Annoncen) sind nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt ist und die Spielansage von dem annehmenden Croupier laut und klar wiederholt wird; nicht ausgesetzte Spielansagen müssen zusätzlich durch den Tischchef/die Spielaufsicht laut und klar wiederholt werden. Jeder Gast ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich; dies gilt auch, wenn der Gast die Jetons durch einen Croupier setzen lässt.
(2) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die Spiele wird an den Spieltischen bzw. den Spielautomaten bekannt gegeben.
(3) Maßgebend für die Gewinnauszahlung ist im Klassischen Spiel die Satzlage und im Automatenspiel das Gewinnbild im Augenblick der Entscheidung. Gäste, denen das Spielen untersagt ist und Gäste, für die in der Besucherdatei eine Sperre vermerkt ist, haben keinen Anspruch auf Gewinnauszahlung oder Erstattung des verlorenen Einsatzes.
(4) Ein Gast kann Gewinne und Einsätze nachträglich nur fordern, wenn sie ihm am selben Spieltag eindeutig zugeordnet werden können.
(5) Die Spielbank kann Spielmarken jederzeit ganz oder sortenweise aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
(6) Die Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank Berlin an der Kasse umzuwechseln. Die sich aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung ergebenden Schäden hat der Gast zu tragen.
§ 8 Sprache
Im Spielbetrieb bedient sich das Personal der Spielbank Berlin der deutschen Sprache. International übliche Ausdrücke in französischer Sprache sind zugelassen.
§ 9 Aufsicht
(1) Den Gästen ist die Verwendung von technischen Hilfsmitteln jeglicher Art (z. B. Taschenrechner, Computer) nicht gestattet.
(2) Jeder Gast der Spielbank Berlin ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank und der Bediensteten der Aufsichtsbehörden Folge zu leisten und auf Verlangen Eintritts- oder Ehrenkarten und Ausweisdokumente vorzuweisen.
(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal der Spielbank Berlin über die Anwendung der Spielordnung und der Spielregeln werden durch die Spielbankdirektion oder deren Beauftragte geregelt. Ihre Entscheidung ist endgültig.
§ 10 Erlass der Spielordnung
Diese Spielordnung ist von der Senatsverwaltung für Finanzen auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz – SpBG) vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 70) erlassen worden. Frühere Spielordnungeni sind nicht mehr gültig.
* vom 20. Dezember 2001 Anmerkung: Abweichend von den Spielbankgesetzen der meisten anderen Länder sieht § 10 SpbG den Erlass der den Spielbetrieb regelnden Spielordnung nicht auf dem Verordnungswege (einschl. Verkündung im GVBl.), sondern auf dem Verwaltungswege vor. Adressat des entsprechenden Erlasses der Senatsverwaltung für Finanzen ist der jeweilige Spielbankbetreiber.
** vom 4. April 2000
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