English Donnerstag, 9. Februar
Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH)*

in der ab 23. Februar 2001 geltenden - nicht amtlichen – Fassung.


§ 1 Zulassung von Spielbanken

(1) Im Land Schleswig-Holstein können öffentliche Spielbanken zugelassen werden.

(2) Spielbanken dürfen nur von Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, deren Anteile völlig oder überwiegend vom Land Schleswig-Holstein oder einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein gehalten werden.

(3) Standorte von Spielbankbetrieben einschließlich Zweigstellen sind Lübeck-Travemünde und Westerland. Die Betreiberin nach Absatz 2 kann weitere Standorte vorschlagen.


§ 2 Spielbankerlaubnis

(1) Zuständige Erlaubnisbehörde ist das Innenministerium. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Energie und dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr.

(2) Die Erlaubnis kann für jeweils bis zu fünfzehn Jahre erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere über
  1. einen Vorbehalt des Widerrufs,
  2. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung, Einrichtung und des Betriebs der Spielbank,
  3. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,
  4. eigene Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,
  5. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
  6. die Auswahl des einzustellenden Personals,
  7. die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Standortgemeinde (§ 1 Abs. 3).

§ 3 Spielbankabgabe

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an das Land Schleswig-Holstein eine Abgabe zu entrichten (Spielbankabgabe).

(2) Die Spielbankabgabe ist für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige sowie zur Förderung des Sports und der Jugendpflege zu verwenden. Im Übrigen gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.


§ 4 Höhe der Abgaben

(1) Die Spielbankabgabe beträgt 80 % des Bruttospielertrages.

(2) Das Ministerium für Finanzen und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung eine zusätzlich zur Spielbankabgabe nach Absatz 1 zu erhebende Abgabe festzusetzen, wenn die Bruttospielerträge der Spielbank im Geschäftsjahr den Betrag von fünfzehn Millionen Deutsche Mark** übersteigen. Der Abgabesatz für die Zusatzleistung kann entsprechend der Höhe der Bruttospielerträge abgestuft werden; er darf 8 % der fünfzehn Millionen Deutsche Mark übersteigenden Bruttospielerträge nicht überschreiten. Die Zusatzabgabe ist entsprechend § 3 Abs. 2 zu verwenden.

(3) Bruttospielerträge sind für den Fall, dass
  1. die Spielbank das Spielrisiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn); von dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener Spieltage desselben Wirtschaftsjahres abzusetzen; ist ein Ausgleich innerhalb des Wirtschaftsjahres nicht mehr möglich, kann das Spielbankunternehmen die Erstattung der überzahlten Spielbank- und Zusatzabgabe verlangen;
  2. die Spielbank kein Spielrisiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel zufließen.
(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder dem Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. Beträge, die der Spielbank durch regelwidriges Verhalten des Personals verloren gehen, sind dem Bruttospielertrag ebenfalls hinzuzurechnen, soweit sie ihn gemindert haben.

(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine, falsche Münzen und Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Münzen in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(6) Maßgebend ist der Bruttospielertrag des Wirtschaftsjahres. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den die Spielbank regelmäßig Abschlüsse macht. Umfasst bei Beginn der Abgabepflicht, bei Beendigung der Abgabepflicht oder infolge Umstellung des Wirtschaftsjahres der für die Ermittlung des Bruttospielertrages maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate, so ist der Bruttospielertrag auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres ist nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Energie zulässig.

(7) Das Ministerium für Finanzen und Energie kann die Spielbankabgabe bei Neuerrichtung einer Spielbank für eine bestimmte Zeit absenken.


§ 5 Tronc, Troncabgabe

(1) Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen.

(2) Auf die Summe der Tronceinnahmen ist eine Troncabgabe für gemeinnützige Zwecke zu leisten. Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Energie die Höhe der Troncabgabe durch Verordnung zu regeln. Der Abgabesatz kann entsprechend der Höhe der Tronceinnahmen abgestuft werden; er darf 10 % der Einnahmen nicht übersteigen.

(3) Das Spielbankunternehmen hat den Tronc zu verwalten. Es hat die Troncabgabe im Einvernehmen mit dem Innenministerium für gemeinnützige Zwecke und die verbleibenden Beträge für das Personal zu verwenden.


§ 6 Entstehen der Abgabeschuld

Der Anspruch auf die Spielbank-, Zusatz- und Troncabgabe entsteht für jeden Spieltag jeweils mit Ende des Spielgeschehens.


§ 7 Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Fälligkeit der Abgaben

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge und die Tronceinnahmen zu fertigen. Die Bruttospielerträge sind nach Tischen oder anderen Geräten getrennt zu ermitteln und aufzuzeichnen; die Zusammenfassung mehrerer Spielgeräte ist mit Zustimmung dem Ministerium für Finanzen und Energie möglich.

(2) Das Spielbankunternehmen hat
  1. für die Spielbankabgabe am Ende jedes Spieltages,
  2. für die Troncabgabe und eine Zusatzabgabe spätestens am sechsten Tag eines Monats für den vorangegangenen Monat
jeweils Anmeldungen nach vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen es die Abgaben selbst berechnet hat. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung.

(3) Die Spielbankabgabe wird am Tag ihrer Entstehung fällig; ist dieser Tag ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Sonnabend, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. Die Troncabgabe und eine Zusatzabgabe werden an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet.


§ 8 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

(1) Die Spielbank- und die Zusatzabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet.

(2) Auf die Spielbank-, die Zusatz- und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen werden durch das Finanzamt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort während der Betriebszeit der Spielbank laufend überwacht.


§ 9 Steuerbefreiung

Das Spielbankunternehmen ist für den Betrieb der Spielbank über die durch Bundesrecht geregelte Steuerbefreiung hinaus von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.


§ 10 Beteiligung an Abgaben

(1) Die Spielbankgemeinde und der Spielbankkreis erhalten gemeinsam einen Anteil an der Spielbank- und einer Zusatzabgabe.

(2) Das Ministerium für Finanzen und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Höhe des Anteils zu regeln. Der Anteil der Spielbankgemeinde und des Spielbankkreises darf insgesamt 25 % der jeweiligen Spielbank- und Zusatzabgabe nicht übersteigen.


§ 11 Spielordnung

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
  1. welche Spiele gespielt werden dürfen,
  2. wer die Spielregeln bestimmt und dass diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen,
  3. wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,
  4. wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
  5. an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,
  6. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist und dass und wie lange deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift erhoben und gespeichert werden dürfen,
  7. dass Name, Vorname, Geburtsdatum, tatsächlich ausgeübter Beruf, Anschrift und Spieltag zu erheben, in einer Besucherdatei zu speichern und wann diese Daten zu löschen sind.
Die Spielordnung und die Spielregeln sind in den Spielsälen auszuhängen.


§ 12 Aufsicht

(1) Das Innenministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die in der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden, insbesondere der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt,
  1. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen und die Geschäftsunterlagen des Spielbankunternehmens und der mit ihm verbundenen Unternehmen einzusehen,
  2. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen,
  3. die Abberufung von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Spielbankunternehmens zu verlangen.
(3) Das Ministerium für Finanzen und Energie übt die Steueraufsicht aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen bestimmen, die zur Sicherung der Spielbank- und einer Zusatzabgabe erforderlich sind.


§ 13 Spielbanken auf Fährschiffen im internationalen Verkehr

(1) Für Spielbanken und Zweigstellen von Spielbanken auf Fährschiffen, die in Schleswig-Holstein registriert sind und die regelmäßig zwischen schleswig-holsteinischen und ausländischen Häfen verkehren, findet § 10 keine Anwendung. Das Ministerium für Finanzen und Energie kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Höhe der Spielbankabgabe abweichend von § 4 Abs. 1 durch Verordnung festsetzen. Sie beträgt mindestens 25 % des Bruttospielertrages.

(2) Das Ministerium für Finanzen und Energie kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium Ausnahmen von den Regelungen in den §§ 7 und 8 Abs. 2 Satz 2 genehmigen.


§ 14 Aufhebung von Vorschriften

(1) Es werden aufgehoben:
  1. das Gesetz über die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868 (BGBl. S. 367),
  2. das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480),
  3. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 23. März 1949 (GVOBl. Schl.-H. S. 76),
  4. die Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 161), soweit sie Landesrecht enthält,
  5. die Landesverordnung über die Erhebung der Spielbankabgabe vom 8. Juli 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 578), zum 1. Oktober 1997.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 bleibt § 2 der Verordnung über öffentliche Spielbanken bis zum Inkrafttreten einer Spielordnung nach § 11 dieses Gesetzes in Kraft.


§ 15 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt*** am 23. Februar 2001 in Kraft.




* vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 15)

** Eine Umstellung der gesetzlichen DM-Beträge auf geglättete Euro-Beträge steht noch aus.

*** in dieser Fassung

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