English Donnerstag, 9. Februar
Verordnung über die Spielordnung in öffentlichen Spielbanken (SpielO - VO)*

in der ab 1. Januar 2002 geltenden - nicht amtlichen - Fassung.


Auf Grund des § 9 Satz 1 und 2 des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1997 (GVBl. LSA S. 735), wird verordnet:


§ 1

Diese Verordnung gilt für Spielbanken im Land Sachsen-Anhalt.


§ 2

(1) In den Spielbanken ist die Veranstaltung folgender Glücksspiele zugelassen:
  1. Roulette (36er-, 24er-, American- und Twin-Roulette), Baccara, Black Jack, Trente et Quarante, Poker (Seven Card Stud Poker), Boule, Punto Banco, Craps, Glücksrad,
  2. Automatenspiele,
  3. weitere von der Aufsichtsbehörde widerruflich genehmigte Glücksspiele.
(2) Automatenspiele sind nur in besonderen, von den übrigen Spielsälen einer Spielbank getrennten Räumen zugelassen.


§ 3

(1) Die Spielregeln sind von der Spielbank zu bestimmen. Sie bedürfen der widerruflichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind verbindlich. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(2) Die Spielregeln sind in den Spielsälen auszuhängen oder auszulegen. Sie sind für alle Spielgäste verbindlich. Auf jedem Glücksspielautomaten sind die Gewinnmöglichkeiten auszuweisen.


§ 4

(1) Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet sein:
  1. für Automatenspiele zwischen 9 und 7 Uhr und
  2. für die übrigen Spiele zwischen 13 und 7 Uhr.
(2) Die Spielbanken sind zu schließen:
  1. Karfreitag ganztägig,
  2. Volkstrauertag, Buß- und Bettag sowie Totensonntag jeweils von 5 Uhr an,
  3. vom 24. Dezember 5 Uhr bis zum 26. Dezember 5 Uhr.

§ 5

Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
  1. Personen, die noch nicht volljährig sind,
  2. Personen, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Teilnahme an Glücksspielen nicht angemessen erscheinen lassen,
  3. Personen, denen die Spielbank die Besuchsberechtigung entzogen hat,
  4. Personen, die dem Spielbankunternehmen als Gesellschafter, Mitglied eines Organs der Gesellschaft oder der Geschäftsführung angehören,
  5. Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen,
  6. Inhaberinnen und Inhabern von Wirtschaftsbetrieben in den jeweiligen Spielbanken und den in diesen Betrieben Beschäftigten
  7. den Bediensteten, die die Aufsicht über die Spielbank führen, den Spielbetrieb überwachen oder die Beteiligung des Landes an der Spielbankgesellschaft verwalten, sowie jeweils deren Vorgesetzte,
  8. den Ehegatten der unter Nummern 4 bis 7 genannten Personen.

§ 6

(1) Die Spielbank überwacht die Einhaltung der Spielverbote für die nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 genehmigten Spiele durch die Ausgabe von Eintrittskarten zum Besuch der Spielsäle und Teilnahme an den Spielen. Eintrittskarten sind nicht erforderlich für Personen, die durch die Spielbankleitung persönlich eingeführt werden. Die Spielbank kann an einen beschränkten Kreis eintrittsberechtigter Personen auch Ehrenkarten ausgeben.

(2) Die Eintrittskarten darf nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausgegeben werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann für die Teilnahme an Spielen mit geringen Chancen, die in gesonderten Räumen veranstaltet werden, eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 zulassen. Die Spielbank kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch Eintrittskarten für den ausschließlichen Besuch der Räume, in denen Automatenspiele veranstaltet werden, ausgeben.


§ 7

(1) In einer auf Anordnung der Aufsichtsbehörde einzurichtenden Besucherdatei sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift und Besuchstage sowie Beginn und Ende von Spielverboten nach § 5 Nrn. 2 und 3 der Spielbankbesucherinnen und Spielbankbesucher zu speichern. Die Daten sind spätestens nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre zu löschen, so weit die Verarbeitung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist.

(2) Die Spielbank ist berechtigt, von Besucherinnen und Besuchern Auskünfte über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung eines Spielverbots zu verlangen.


§ 7 a

(1) Die Spielbank ist berechtigt, zur Einhaltung der Teilnahmeverbote des § 5 den dort genannten Personen den Eintritt in die Spielsäle zu verwehren, mit Ausnahme der Bediensteten nach § 5 Nr. 7 und deren Vorgesetzten.

(2) Die Spielbank kann Personen die Besuchsberechtigung entziehen, die gegen die Spielverordnung oder die Spielregeln verstoßen oder den Spielbetrieb nachhaltig stören. Sie hat die Besuchsberechtigung zu entziehen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben erlangt wurde.

(3) Die Spielbank ist berechtigt, den Eintritt in die Spielsäle auch ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder die Besuchsberechtigung auch ohne Angabe von Gründen zu entziehen und die Betroffenen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern. Das Hausrecht bleibt unberührt.

(4) Wird die Besuchsberechtigung entzogen, so ist die Eintritts- oder Ehrenkarte zurückzugeben.


§ 8

(1) Einsätze können nur in Spielmarken oder in inländischer Währung (Bargeld) geleistet werden. Bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Spielen ist Bargeld unverzüglich vom spieltechnischen Personal in Spielmarken einzuwechseln und den dafür vorgesehenen verschlossenen Behältnissen zuzuführen.

(2) Die Mindest- und die Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielbanken bekannt zu geben. Die Spielbankleitung kann einzelnen Spielern gestatten, die Höchsteinsätze zu überschreiten.

(3) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzten. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.

(4) Eine Annonce ist nur gültig, wenn der Betrag bezahlt wurde und die Spielleitung die Annonce durch vernehmliche Wiederholung annimmt. Die Teilnehmenden sind für den jeweiligen Einsatz selbst verantwortlich. Maßgebend für die Feststellung des Gewinnes ist die Satzlage im Augenblick der Entscheidung. Im Zweifelsfall entscheidet die Spielleitung. Gegen diese Entscheidung kann die Entscheidung der Saalleitung, dagegen die abschließende Entscheidung der Direktion der Spielbank eingeholt werden. Besucher haben keinen Anspruch auf Heranziehung von Bildaufzeichnungen nach § 10 Abs. 1.

(5) Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen. Bei späterer Vorlage besteht kein Einlösungsanspruch. Höhere Gewinnbeträge können ganz oder teilweise durch Scheck ausgezahlt werden. Gewinne aus dem Automatenspiel über 1 500 Euro dürfen nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der die Identität der Person eindeutig erkennen lässt, ausgezahlt werden.

(6) Die Spielbank ist verpflichtet, Glücksspielautomaten ganz oder teilweise zu sperren und Geräte auszutauschen, wenn der Verdacht besteht, dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder an ihnen manipuliert wurde.


§ 9

Die Verwendung technischer oder anderer Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spiels ist nicht gestattet. Besucherinnen und Besuchern ist es untersagt, Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu erfassen.


§ 10

(1) Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum Schutz ihrer Besucher darf die Spielbank technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen einsetzten.

(2) Der Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen ist zulässig in:
  1. den zur Spielbank gehörenden Eingangsbereichen für Besucher und Personal,
  2. den Rezeptions- und Kassenbereichen,
  3. den Spielsälen, in denen nach § 2 zugelassene Spiele veranstaltet werden; bei Tischspielen auch jeweils an den einzelnen Spieltischen, sowie in
  4. den Abrechnungsräumen und internen Sicherheitsbereichen der Spielbank.
(3) Der Betrieb der technischen Mittel und die Anfertigung von Bildaufzeichnungen sind während der in § 4 Abs. 1 genannten Öffnungszeiten zulässig. Sie sind auch außerhalb dieser Zeiten und an den in § 4 Abs. 2 genannten Schließtagen zulässig.

(4) Die Bildaufzeichnungen eines jeden Spieltages sind spätestens zwei Wochen nach der Aufzeichnung zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit Vorkommnisse dokumentiert sind, zu deren Aufklärung die weitere Speicherung erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn Bildaufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder im Falle der Löschung Beweisnot einträte. Die Bildaufzeichnungen sind in den Fällen der Sätze 2 und 3 zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

(5) Die Löschung nach Absatz 4 unterbleibt ferner, wenn das Ministerium des Innern dies aus Gründen der Glücksspielaufsicht im Einzelfall für den erforderlichen Zeitraum angeordnet hat.

(6) Auf die Bildaufzeichnungen nach Absatz 1 dürfen Zugriff nehmen:
  1. der oder die Geschäftsführer des Spielbankunternehmens,
  2. der Direktor der Spielbank am jeweiligen Spielbankstandort,
  3. die für die Aufsicht über die Spielbanken zuständigen Bediensteten des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt,
  4. die für die Aufsicht über die Spielbanken zuständigen Bediensteten der zuständigen Finanzämter.
Die Zugriffbefugnis nach Satz 1 haben auch die jeweils mit den Aufgaben Beauftragten.

(7) Den Besuchern ist der Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen durch geeignete Maßnahmen frühestmöglich erkennbar zu machen.


§ 11

Das Hausrecht in den Spielsälen übt die Spielbank aus. Jeder Besucher ist verpflichtet, den Anordnungen des Spielbankpersonals Folge zu leisten und auf Verlangen Eintritts- oder Ehrenkarten sowie Ausweispapiere vorzuzeigen.


§ 12

Diese Verordnung tritt** am 1. Januar 2002 in Kraft.




* vom 21. April 1993 (GVBl. LSA S. 241), zuletzt geändert durch Art. 76 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)

** in dieser Fassung

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