English Donnerstag, 9. Februar
Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG)*

in der ab 17. Januar 2004 geltenden – nicht amtlichen - Fassung.


§ 1 Zulassung von Spielbanken

(1) Im Land Sachsen-Anhalt können öffentliche Spielbanken und für das Automatenspiel (Kleines Spiel) unselbständige Zweigstellen dieser Spielbanken an bis zu vier Spielstätten für je eine Spielbank oder Zweigstelle zugelassen werden. Die Zulassung für eine Zweigstelle kann nur dem erteilt werden, der eine Zulassung für eine öffentliche Spielbank besitzt und diese Spielbank betreibt. Auf eine Zulassung besteht kein Anspruch.

(2) Spielbankunternehmer dürfen nur Gesellschaften in einer Rechtsform des Privatrechts sein, deren sämtliche Anteile unmittelbar dem Land gehören. Das Land kann seine Anteile unter Fortgeltung der erteilten Konzessionen ganz oder zum Teil veräußern.


§ 2 Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet das Ministerium des Innern; es kann die Zulassung jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind auf die Zweigstellen entsprechend anzuwenden.

(2) Die Zulassung kann nur erteilt und aufrechterhalten werden, wenn
  1. hierfür ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht und
  2. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
(3) Die Zulassung wird befristet für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilt. Sie muss die Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf, bezeichnen. Die Zulassung erlischt, wenn der Betrieb der Spielbank nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen oder mehr als ein Jahr unterbrochen oder ausgesetzt wird.

(4) In der Zulassung können zur Gewährleistung der in Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 7 Satz 3 genannten Voraussetzungen in Nebenbestimmungen insbesondere festgelegt werden:
  1. besondere Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind,
  2. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,
  3. Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,
  4. die Auswahl des Personals,
  5. die anzubietenden Spiele und der Umfang des Angebotes,
  6. die technische Beschaffenheit der Geräte,
  7. die Beobachtung und Aufzeichnung mit technischen Mitteln zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und zum Schutz der Spielbankbesucher,
  8. Pflichten gegenüber den mit der Aufsicht beauftragten Mitarbeitern der Finanzverwaltung,
  9. Maßgaben für die Art und den Umfang der Werbung,
  10. organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung des Einsatzes illegaler Geldmittel,
  11. Pflichten in Bezug auf den Wechsel eines Gesellschafters, Änderungen der Beteiligungsverhältnisse, die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligter jeglicher Art, die Aufnahme von Darlehen oder den Wechsel einer verantwortlichen Person.
Nebenbestimmungen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(5) Die Zulassung darf nicht ganz oder teilweise auf einen anderen übertragen oder einem anderen zur Ausübung überlassen werden. Sie ist nicht vererblich.

(6) Die Zulassung ist widerruflich. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn der Zulassungsinhaber oder eine sonst verantwortliche Person wiederholt oder gröblich gegen
  1. Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung,
  2. Nebenbestimmungen der Zulassung oder
  3. Anordnungen der Aufsichtsbehörde nach § 10
verstößt.

(7) Der Wechsel eines Gesellschafters, die Änderung der Beteiligungsverhältnisse, die Einräumung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligter jeglicher Art sowie die Aufnahme von Darlehen bedarf der vorherigen Zustimmung. Ebenso bedarf der vorherigen Zustimmung, sich als stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligter jeglicher Art beteiligen zu lassen. Die Zustimmung kann erteilt werden wenn
  1. durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden,
  2. der Zulassungsinhaber, dessen Gesellschafter und die sonst verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten, insbesondere die jeweils verantwortlichen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit bieten und
  3. bei einer weitgehenden Abschöpfung der Spielbankerträge ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank gewährleistet ist.
Die Zustimmung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen oder bei Gesellschaften, deren Anteile ganz oder teilweise dem Land gehören, durch die Landesregierung. Betrifft der vorgesehene Wechsel eines Gesellschafters oder die Änderung der Beteiligungsverhältnisse eine Gesellschaft, deren Anteile ganz oder teilweise dem Land gehören, so setzt die Zustimmung eine vorangegangene öffentliche Ausschreibung durch die Aufsichtsbehörde voraus.


§ 3 Spielbankabgabe, Zusatzabgabe

(1) Der Betrieb einer Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag
  1. bis 7,5 Millionen Euro 50 v. H. des Bruttospielertrags,
  2. für den 7,5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 15 Millionen Euro 60 v. H. des Bruttospielertrags und
  3. für den 15 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 70 v. H. des Bruttospielertrags der jeweiligen Spielstätte.
Im Jahr der Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden zwei Betriebsjahren kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Abgabesätze nach Satz 2 um bis zu 15 v. H. des Bruttospielertrags ermäßigen. Bei der Entscheidung ist die zu erwartende Kostenbelastung des Zulassungsinhabers insbesondere durch nachzuweisende Investitionen in die Spielbank in Form von einmaligen Zahlungsverpflichtungen für die Beschaffung von Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Satz 3 findet keine Anwendung bei der Erteilung einer Zulassung für den Betrieb einer bestehenden Spielbank oder bei einem Wechsel der Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf.

(2) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe nach Absatz 1 eine Zusatzabgabe an das Land zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag
  1. bis 7,5 Millionen Euro 20 v. H. des Bruttospielertrags,
  2. für den 7,5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 15 Millionen Euro 10 v. H. des Bruttospielertrags der jeweiligen Spielstätte.
Die in Satz 2 genannten Beträge können von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen um bis zu 15 v. H. des Bruttospielertrags erhöht werden. Dabei muss dem Zulassungsinhaber ein nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausreichender Unternehmergewinn verbleiben. Bei der Entscheidung sind die Erklärungen im Zulassungsantrag sowie die steuerliche Leistungsfähigkeit des Zulassungsinhabers angemessen zu berücksichtigen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Vomhundertsätze des Satzes 2 und des Absatzes 1 Satz 2 herabsetzen.

Bruttospielerträge sind für den Fall, dass
  1. die Spielbank das Risiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn); von dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener Spieltage abzusetzen,
  2. die Spielbank kein Risiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel zufließen.
(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(4) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Münzen in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag. Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(5) Die Abgabeschuld nach den Absätzen 1 und 2 entsteht für jeden Spieltag jeweils mit dem Ende des Spielgeschehens.

(6) Die dem Land verbleibenden Einnahmen aus der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe und der Troncabgabe sind nach Maßgabe des Haushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 4 Tronc, Troncabgaben

(1) Die Zuwendungen der Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen.

(2) Übersteigt das monatliche Troncaufkommen der Spielbank deren Personalkosten, so erhebt das Land eine Troncabgabe. Die Abgabe beträgt 10 v. H. der Tronceinnahmen; sie darf jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen Tronceinnahmen und Personalkosten nicht übersteigen. Die Troncabgabe entsteht monatlich mit Ablauf des Monats.

(3) Die verbleibenden Beträge hat der Zulassungsinhaber für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden.


§ 5 Abgaberechtliche Pflichten des Zulassungsinhabers, Fälligkeit der Abgaben

(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank und jede Zweigstelle täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge und die Tronceinnahmen zu fertigen.

(2) Der Zulassungsinhaber hat
  1. für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe am Ende jedes Spieltages und
  2. für die Troncabgabe spätestens am sechsten Tage eines Monats für den vorausgegangenen Monat
jeweils Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen er die Abgaben selbst berechnet hat. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.

(3) Die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe werden am Tage ihrer Entstehung fällig; ist dieser Tag ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Sonnabend, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. Die Troncabgabe wird an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet.


§ 6 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

(1) Die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die Troncabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Zulassungsinhabers befindet; § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBI. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBI. I S. 660, 666), bleibt unberührt.

(2) Auf die Spielbankabgabe, die Zusatzabgaben und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht.


§ 7 Steuerbefreiung

Der Zulassungsinhaber ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.


§ 8 Beteiligung an der Spielbankabgabe

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, dass der Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet (Spielbankgemeinde), ein Anteil an dem Teil der Spielbankabgabe gewährt wird, der auf diese Spielbank entfällt.

(2) In der Verordnung ist die Höhe des Anteils der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe zu regeln. Der Anteil darf 20 v. H. der jeweiligen Bruttospielerträge nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden.


§ 9 Spielordnung

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
  1. welche Spiele gespielt werden dürfen,
  2. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,
  3. wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,
  4. wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
  5. an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,
  6. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
  7. welche Daten in einer Besucherkartei zu speichern sind,
  8. in welchem Umfang zur Sicherstellung und Überwachung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum Schutz der Spielbankbesucher die Beobachtung mit technischen Mitteln vorzunehmen, diese aufzuzeichnen und der zur Überwachung des Spielbetriebs zuständigen Behörden sowie welchen Beschäftigten des Zulassungsinhabers zugänglich zu machen ist,
  9. unter welchen Voraussetzungen ein Spielangebot im Internet zulässig ist.
Die Spielordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.


§ 10 Aufsicht

(1) Das Ministerium des Innern übt die Aufsicht über die Spielbanken aus. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die zur Zulassung verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden, insbesondere der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zu treffen. Sie ist insbesondere berechtigt,
  1. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen und die Geschäftsunterlagen des Zulassungsinhabers und der mit ihm verbundenen Unternehmen einzusehen,
  2. selbst oder durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Zulassungsinhabers teilzunehmen,
  3. die Abberufung von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Zulassungsinhabers zu verlangen.
Das Ministerium des Innern kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen.

(3) Das nach § 6 zuständige Finanzamt unterrichtet die nach Absatz 1 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, von denen anzunehmen ist, dass deren Kenntnis für die Handhabung der Aufsicht nach Absatz 1 von Bedeutung ist.

(4) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Bericht über die Troncabrechnung sowie den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.


§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 die Zulassung ganz oder teilweise auf einen anderen überträgt oder einem anderen zur Ausübung überlässt,
  2. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 oder 2 ohne vorherige Zustimmung einen Gesellschafter wechselt, die Beteiligungsverhältnisse ändert, eine Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligter jeglicher Art einräumt, Darlehen aufnimmt oder sich als stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligter jeglicher Art beteiligen lässt,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 Zuwendungen nicht unverzüglich den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuführt,
  4. entgegen dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt oder Geschäftsunterlagen nicht zur Verfügung stellt,
  5. entgegen § 10 Abs. 4 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 9 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.


§ 12 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf
  1. Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)
  2. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)
  3. Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)
eingeschränkt.


§ 13 Übergangsvorschriften

Eine aufgrund des bisherigen Rechts erteilte und noch bestehende Zulassung einer Spielbank gilt mit den Maßgaben dieses Gesetzes fort.




* Abgebildet wird das Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG) vom 30. August 2004 (GVBl. LSA S. 544, 545). Zu dieser Neubekanntmachung war das Ministerium der Finanzen aufgrund des Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 13. Januar 2004 (GVBl. LSA. S. 32) ermächtigt worden.

Hinweis: Der Wortlaut dieser Neufassung weicht – ohne dass der Gesetzgeber dies ausdrücklich vorsah - an einigen Stellen von der ursprünglichen Gesetzesfassung ab (vgl. § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 2)

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