English Donnerstag, 9. Februar
Saarländisches Spielbankgesetz (SpielbG-Saar)*

in der ab 8. August 2003 geltenden - nicht amtlichen – Fassung.


§ 1 Zulassung von Spielbanken

(1) Im Saarland können bis zu zwei öffentliche Spielbanken zugelassen werden. Für das Kleine Spiel dieser Spielbanken können Zweigspielbetriebe zugelassen werden. Die Landesregierung bestimmt den Standort der Spielbanken.

(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

(3) Träger eines Spielbankunternehmens dürfen nur Gesellschaften in der Rechtsform des privaten Rechts sein, deren Anteile zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar dem Saarland gehören. Die Berechtigung zum Betrieb einer Spielbank kann nicht auf Dritte übertragen oder zur Ausübung an Dritte überlassen werden.


§ 2 Zulassung

(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Zulassung. Sie wird vom Ministerium für Inneres und Sport erteilt.

(2) Die Zulassung wird schriftlich auf unbestimmte Zeit erteilt und kann jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung.

(3) Die Zulassung muss insbesondere bezeichnen
  1. die Gemeinde und die Gebäude, in denen die Spielbank betrieben werden darf,
  2. die Zweigspielbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen versehen werden. In den Nebenbestimmungen können insbesondere festgelegt werden:
  1. besondere Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind,
  2. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
  3. die Auswahl des Personals,
  4. Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,
  5. die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Standortgemeinde,
  6. Maßgaben für die Werbung.

§ 3 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Spielbanken übt das Ministerium für Inneres und Sport aus. Gegenstand der Aufsicht sind insbesondere der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Überwachung der Einhaltung der für den Betrieb der Spielbanken geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Sie ist insbesondere berechtigt,
  1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen,
  2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,
  3. jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen,
  4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen leitender Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 kann sich die Aufsichtsbehörde Dritter bedienen.

(3) Das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten übt die Steueraufsicht aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen.


§ 4 Spielbankordnung

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten durch Verordnung eine Spielbankordnung zu erlassen. In ihr kann bestimmt werden,
  1. zu welchen Zeiten und für welche Spiele die Spielbank täglich geöffnet ist,
  2. an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,
  3. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,
  4. wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,
  5. wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
  6. welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Gäste auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,
  7. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
  8. dass bestimmte Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, tatsächlich ausgeübter Beruf, Anschrift und Spieltag) in einer Gästedatei zu speichern und wann diese Daten zu löschen sind,
  9. in welchem Umfang zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Unterstützung der Spielbankaufsicht und zum Schutz der Spielbankgäste optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachungen) zulässig sind, welche Beschäftigten des Spielbankunternehmens und der zur Überwachung des Spielbetriebs zuständigen Behörden die durch die Videoüberwachung erhobenen Daten verarbeiten dürfen und wann diese Daten zu löschen sind,
  10. welche besonderen Anforderungen bei Spielangeboten im Internet zu erfüllen sind.
(2) In den Spielsälen sind deutlich sichtbar die Spielbankordnung auszuhängen und die Spielregeln auszulegen.


§ 5 Spielbankabgabe

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an das Saarland eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt
bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr bis 45 Millionen Euro 50 vom Hundert des Bruttospielertrags,
bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr über 45 Millionen Euro 60 vom Hundert für den Teil des Bruttospielertrags, der 45 Millionen Euro übersteigt.

Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes für Zwecke zu verwenden, die allgemeiner Billigung sicher sind.

(2) Bei der Eröffnung einer Spielbank oder eines Zweigspielbetriebes kann das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten die Spielbankabgabe für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren bis auf 40 vom Hundert des Bruttospielertrags ermäßigen.

(3) Bruttospielertrag ist
  1. bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen,
  2. bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.
(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Münzen anderer Währungen und falsche Münzen in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag.

(6) Spielverluste eines Spieltags werden für jede Spielstätte mit den im laufenden Monat erzielten Bruttospielerträgen, getrennt nach Großem Spiel und Kleinem Spiel (Automatenspiel), verrechnet; ein verbleibender Verlust kann mit den Bruttospielerträgen der folgenden Monate verrechnet werden. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.


§ 6 Weitere Leistung

Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe an das Saarland eine weitere Leistung zu entrichten. Die weitere Leistung beträgt 12 vom Hundert des jeweiligen Bruttospielertrags im Kalenderjahr.


§ 7 Zuwendungen, Tronc

(1) Den bei einer Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von Trinkgeldern, verboten.

(2) Dieses Verbot betrifft solche Zuwendungen nicht, die von Spielbankgästen den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern bzw. dafür vorgesehenen Einrichtungen (Tronc) zugeführt werden.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 findet auf die üblichen Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten keine Anwendung.

(4) Soweit das monatliche Troncaufkommen der Spielbank einen Betrag übersteigt, der zur Deckung eines angemessenen Personalaufwandes erforderlich ist, ist dieser Überschuss an den Landeshaushalt für Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, abzuführen.


§ 8 Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Großen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens und den im Kleinen Spiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen. Daneben hat es täglich die Tronceinnahmen festzustellen.

(2) Die Spielbankabgabe und die weitere Leistung entsteht beim Großen Spiel mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und beim Kleinen Spiel am Tag der Abrechnung.

(3) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe jeweils für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat selbst zu berechnen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die weitere Leistung zu entrichten (Fälligkeit). Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinn des § 168 der Abgabenordnung. Wird die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder ist die Anmeldung unzutreffend, setzt das Finanzamt die Spielbankabgabe und die weitere Leistung fest.

(4) Das Spielbankunternehmen hat am fünfzehnten Tag eines jeden Monats eine Vorauszahlung in Höhe von 80 vom Hundert der Abgaben und Leistungen des vorangegangenen Monats zu entrichten. Die Vorauszahlung ist mit der späteren Anmeldung zu verrechnen.


§ 9 Verwaltung der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung

(1) Die Spielbankabgabe und die weitere Leistung werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich der Sitz des Spielbankunternehmens befindet.

(2) Für die Spielbankabgabe und die weitere Leistung gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.


§ 10 Steuerbefreiung

Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.


§ 11 Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung

Die Gemeinden, in denen sich eine Spielbank oder ein Zweigspielbetrieb befindet (Standortgemeinden), erhalten einen Anteil von der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung. Der Gemeindeanteil darf 15 vom Hundert der Spielbankabgabe einschließlich der weiteren Leistung nicht übersteigen. Das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport die Höhe des Gemeindeanteils durch Rechtsverordnung zu regeln.


§ 12 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 16 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt werden.


§ 13 Übergangsvorschriften

(1) Eine auf Grund des bisherigen Rechts erteilte und noch nicht beendete Zulassung einer Spielbank gilt fort. Sie ist auf die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 zulässige Zahl von Spielbanken anzurechnen.

(2) Die auf Grund des § 8 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBI. 1 S. 955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), erlassene Spielordnung für öffentliche Spielbanken (Spielbankordnung) vom 12. März 1979 (Amtsbl. S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), gilt bis zum Erlass einer Spielbankordnung nach § 4 fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widerspricht.

(3) Die den Gemeinden zugewiesenen Anteile an der Spielbankabgabe gelten bis zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung fort.


§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) § 5 Abs. 1 und § 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 4 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündungi in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBI. I S. 480), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),
  2. die Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBI. I. S. 955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S.2158).




* Gesetz Nr. 1526 vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2136)

** das Gesetz wurde am 7. August 2003 verkündet; es tritt mithin im Wesentlichen am 8. August 2003 in Kraft.

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