in der ab 1. Januar 2002 geltenden – nicht amtlichen - Fassung**.
§ 1 Zulassung von Spielbanken
(1) Im Land Rheinland-Pfalz kann in Bad Neuenahr-Ahrweiler und Mainz der Betrieb je einer öffentlichen Spielbank zugelassen werden.
(2) In Bad Dürkheim, Bad Ems und Trier können Zweigspielbetriebe der in Rheinland-Pfalz bestehenden öffentlichen Spielbanken zugelassen werden.
§ 2 Spielbankkonzession, Konzessionsbedingungen
(1) Die Konzession wird von dem für das Spielbankenrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium befristet und widerruflich erteilt.
(2) Eine Konzession wird für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt und kann für einen weiteren Zeitraum von bis zu zehn Jahren verlängert werden. Konzessionen, die vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurden, können für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren verlängert werden.
(3) Die Konzession darf nur erteilt oder verlängert werden, wenn der Spielbankunternehmer über die erforderliche
- Zuverlässigkeit,
- finanzielle Leistungsfähigkeit und
- fachliche Kompetenz
(4) Die Konzession wird auf der Grundlage einer Ausschreibung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz erteilt.
(5) Unter mehreren geeigneten Bewerbern ist die Auswahl insbesondere danach zu treffen, welcher Bewerber am besten geeignet ist,
- die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beim Betrieb der Spielbank und die sonstigen öffentlichen Belange,
- weitgehende Informations-, Kontroll- und Einwirkungsrechte der zuständigen Behörden,
- eine dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit,
- einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank sowie
- eine weitgehende Abschöpfung der Erträge durch die Spielbankabgabe, die weiteren Leistungen und die Konzessionssonderzahlungen
(6) Neben der Konzession sind weitere Regelungen (Konzessionsbedingungen) zu treffen, in denen insbesondere Informations-, Kontroll- und Einwirkungsrechte der zuständigen Behörden sowie Konzessionssonderzahlungen festgelegt werden.
§ 3 Spielbankabgabe, abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften
(1) Der Betrieb einer Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe. Die Spielbankabgabe bemisst sich nach den Bruttospielerträgen des einzelnen Spielbetriebs.
(2) Die Spielbankabgabe beträgt jährlich für den jeweiligen Teil der Summe der Bruttospielerträge eines Kalenderjahres
- von bis zu 25 Mio. EUR 50 v. H.,
- von mehr als 25 Mio. EUR
bis zu 50 Mio. EUR 55 v. H. und - von mehr als 50 Mio. EUR 60 v. H.
(4) Bruttospielerträge sind:
- wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Spielgewinnauszahlungen eines Spieltages übersteigen (Bruttogewinn); betreiben mehrere der in § 1 genannten Spielbanken oder Zweigspielbetriebe gemeinsam standortübergreifende Automatenspiele, sind Tagesverluste entsprechend den Anteilen an den örtlichen Spieleinsätzen aufzuteilen; Tagesverluste sind auf die Bruttogewinne der nächsten Spieltage anzurechnen;
- wenn die Spielbank kein Spielrisiko trägt, die Beträge, die an einem Spieltag der Spielbank zufließen.
(6) Auf die Spielbankabgabe findet die Abgabenordnung sinngemäß Anwendung Die Spielbankabgabe verwaltet das für die Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk der Spielort liegt. Das Finanzamt kann in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung über die Steueraufsicht die Ermittlung des Bruttospielertrags am Spielort laufend überprüfen.
(7) Der Rechnungshof prüft die Einhaltung der Konzessionsbedingungen. Zu diesem Zweck kann er den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Spielbanken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten einsehen.
§ 3 a Weitere Leistungen
(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe nach § 3 weitere Leistungen an das Land zu entrichten. Diese betragen jährlich für den jeweiligen Teil der Summe der Bruttospielerträge eines Kalenderjahres
- von bis zu 25 Mio. EUR 30 v. H.,
- von mehr als 25 Mio. EUR
bis zu 50 Mio. EUR 25 v. H. und - von mehr als 50 Mio. EUR 20 v. H.
§ 4 Steuerbefreiung
Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den Landes- und Gemeindesteuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen.
§ 5 Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe, Verwendungszweck
(1) Die Gemeinde, in der eine Spielbank oder ein Zweigspielbetrieb besteht, erhält vom Land eine jährliche Zuwendung aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe in Höhe von 10 v. H. der Summe der jeweiligen örtlichen Bruttospielerträge eines Kalenderjahres.
(2) Aus dem Aufkommen der weiteren Leistungen der Spielbanken erhalten die Städte Mainz und Trier sowie die Kurgesellschaft in Bad Neuenahr-Ahrweiler vom Land eine jährliche Zuwendung in Höhe von 10 v. H. der Summe der jeweiligen örtlichen Bruttospielerträge eines Kalenderjahres, höchstens jedoch bis zur Höhe der für das Jahr 2000 erhaltenen entsprechenden Zuwendungen aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe. Die Kurgesellschaft in Bad Neuenahr-Ahrweiler hat die Zuwendungen zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs, die Städte Mainz und Trier haben 50 v. H. dieser Zuwendungen für Zwecke der Kunst und Denkmalpflege zu verwenden.
(3) Aus dem Aufkommen der weiteren Leistungen der Spielbanken sind nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel zur Förderung des Kulturbetriebs und Fremdenverkehrs der rheinland-pfälzischen Staatsbadgesellschaften zu verwenden. Die jeweiligen örtlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 6 Tronc***
Das spieltechnische Personal muss alle Zuwendungen, die ihm mit Rücksicht auf seine berufliche Tätigkeit gemacht werden, den dafür aufgestellten Behältern zuführen (Tronc). Der Spielbankunternehmer hat den Tronc zu verwalten und für das Spielbankpersonal zu verwenden.
§ 7 Spielordnung
Das für das Spielbankenrecht zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zur Regelung des Spielbetriebs. In ihr wird insbesondere festgelegt, welche Spiele gespielt werden dürfen und an welchen Tagen nicht gespielt werden darf.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- andere als die in der Spielordnung zugelassenen Spiele spielen lässt;
- an nicht zugelassenen Spieltagen spielen lässt.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 9 In-Kraft-Treten, Aufhebungsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt**** am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
- das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1972 (GVBl. 1972, Sondernummer Reichsrecht, S. 156),
- die Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz gegen das Glücksspiel vom 27. Juli 1920 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1972 (GVBl. 1972, Sondernummer Reichsrecht, S. 157),
- das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1972 (GVBl. 1972, Sondernummer Reichsrecht, S. 157), geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 5. November 1974 (GVBl. S. 469, BS 452-12),
- die Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1972 (GVBl. 1972, Sondernummer Reichsrecht, S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 301, BS 610-1),
(3) Die Landesverordnung über die Verwendung des Tronc der Spielbank Bad Neuenahr/Bad Dürkheim (Troncsatzung) vom 22. September 1977 (GVBl. S. 323, BS 716-4) tritt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 außer Kraft.
* vom 19. November 1985 (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 306)
** die einzelnen Paragraphen des Gesetzestextes enthalten in der vom rheinland-pfälzischen Landtag beschlossenen Fassung keine Überschriften. Die hier verwendeten kursiv gedruckten Überschriften sind deshalb nicht amtlich; sie dienen lediglich der besseren Vergleichbarkeit der einzelnen Bestimmungen mit den Regelungen in anderen Gesetzen.
*** Der bis zum 31. Dezember 2001 geltende § 6 enthielt noch die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der Näheres über eine an das Land zu entrichtende Abgabe aus dem Tronc (Troncabgabe) zu regeln war. Die entsprechende Spielbankverordnung vom 23. Mai 1986 (GVBI. S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2000 (GVBI. S. 449), wurde jedoch aufgehoben (Art. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 306).
**** in dieser Fassung
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