English Donnerstag, 9. Februar
Glücksspielgesetz – GSpG*

in der ab 1.1.2006 geltenden – nicht amtlichen - Fassung.


- Abdruck auszugsweise - **

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Spielbanken

§ 21 Konzession

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen.

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der
  1. eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist,
  2. keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
  3. über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachzuweisen ist,
  4. Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorliegt,
  5. nach den Umständen (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lässt, dass er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer für die Gebietskörperschaften den besten Spielbankabgabenertrag erzielt sowie
  6. bei dem die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindert.
(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Insgesamt dürfen höchstens zwölf Konzessionen im Sinne des Abs. 1 erteilt werden. Für das Gebiet einer Gemeinde darf nur eine Konzession erteilt werden.

(5) Treten mehrere Konzessionswerber, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen aufgrund des Abs. 2 Ziffer 5 zu entscheiden.


§ 22

Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
  1. die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
  2. die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 v.H. des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hierbei zu berücksichtigen;
  3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
  4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 25;
  5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
  6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele.

§ 23

Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des § 22 widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen, so hat dieser
  1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
  2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
  3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht sicherstellen können.

§ 24 Beteiligungen des Konzessionärs

(1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen (§ 15 Abs. 1) des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird. Qualifizierte Beteiligungen außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind spätestens ab 1. Jänner 1997 in einer dieser Bestimmung entsprechenden Weise zu halten.

(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 v.H. der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Spielbankabgabenaufkommens zu erwarten ist.


§ 24a

Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankabgabenaufkommens zu erwarten ist.


§ 25 Spielbankbesucher

(1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.

(2) Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen.

(3) Entsteht bei einem Inländer die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Spielbankleitung Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt. Das Existenzminimum ist nach der ExistenzminimumVO in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln. Ergibt sich aus diesen Auskünften die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, hat die Spielbankleitung den Spielteilnehmer schriftlich auf diese Gefahr hinzuweisen. Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieser Warnung unverändert häufig und intensiv am Spiel teil, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken. Ist die Einholung der erforderlichen Auskünfte nicht möglich oder verlaufen diese ergebnislos, so hat die Spielbankleitung den Spielteilnehmer über dessen Einkommens- und Vermögenssituation zu befragen und gemäß den Erkenntnissen aus dieser Befragung unter sinngemäßer Anwendung des Vorstehenden zu warnen und gegebenenfalls zu sperren. Unterlässt die Spielbankleitung die Überprüfung oder Warnung des Spielteilnehmers oder die Untersagung oder Einschränkung des Zugangs zur Spielbank und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste, wobei die Haftung der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum. Die Haftung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Spielbankleitung haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung in Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.

(4) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.

(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.

(6) Die Spielbanken haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäsche zusammenhängen könnte. Ergibt sich der begründete Verdacht,
  1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder
  2. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278 b StGB angehört oder dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,
so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 bis 4 und 7 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für Kredit- und Finanzinstitute genannten Bestimmungen auf den Konzessionär anzuwenden sind.

(7) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass der Besucher nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers nachzuweisen. Kommt der Besucher dieser Aufforderung nicht nach, so ist er vom Besuch der Spielbank auszuschließen und die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen.

(8) Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


§ 25 a

Der Konzessionär hat geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, einzuführen. Weiters hat der Konzessionär für die Schulung seines Personals im Sinne des § 40 Abs. 4 Ziffer 2 BWG Sorge zu tragen.


§ 26 Besuchs- und Spielordnung

(1) Der Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
  1. die nähren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;
  2. die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis und Kontrolle der Besucher gemäß § 25);
  3. die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.


§ 27 Arbeitnehmer des Konzessionärs

(1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen Staatsbürger eines EWR-Mitgliedsstaates sein.

(2) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es untersagt, Aktien des Konzessionsunternehmens zu erwerben. Es dürfen ihnen weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen (Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in irgendeiner Form gewährt werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern jedoch aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte (Abs. 3) gewähren.

(3) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es weiters untersagt, sich an den in den Spielbanken betriebenen Spiele zu beteiligen oder von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern zu hinterlegen (Cagnotte).

(4) Die Aufteilung der Cagnotte (Abs. 3) unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs ist durch Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen sowie Arbeitnehmer von Neben­betrieben ausgenommen.


§ 28 Spielbankabgabe

(1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.

(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer und den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen zu berechnen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne und jener Spieleinsätze, die in Form gesondert gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons) geleistet werden.

(3) Die Spielbankabgabe beträgt:
  1. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer:

    für die ersten 35 000 € 35 v.H.
    für die weiteren 35 000 € 40 v.H.
    für die weiteren 35 000 € 45 v.H.
    für die weiteren 35 000 € 50 v.H.
    für die weiteren 75 000 € 55 v.H.
    für die weiteren 110 000 € 60 v.H.
    für die weiteren 185 000 € 65 v.H.
    für die weiteren 220 000 € 70 v.H.
    für alle weiteren Beträge 80 v.H.

  2. von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten 39 v.H.
  3. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank be­triebenen Glücksspielen 48 v.H..

§ 29

(1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Geschäftsleitung des Konzessionärs gelegen ist.

(2) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine nach Spielbanken gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.

(3) Das Finanzamt ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb der Spielbanken zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes zur Überwachungszwecken während der Spielzeit in den Räumen, in denen Spiele stattfinden, anwesend sein. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

(4) Auf die Umrechnung von Tagesspieleinnahmen in fremder Währung findet § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221 sinngemäß Anwendung.


§ 30 Beteiligungsverhältnisse

(1) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich die Identität jener Personen, die an seinem Grundkapital beteiligt sind, mitzuteilen.

(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die in § 21 Abs. 2 Ziffer 2 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechtes im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.


§ 31 Aufsicht

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen auch in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlussprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich zu entsprechen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes unbeschadet des Abs. 1 bei der Spielbankunternehmung einen Staatskommissar und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 26 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht sind vom Konzessionär längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.


§ 31 a Einhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 und deren Spielteilnehmer nicht mir besonderen Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürfen die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabenpflichtigen steuerlich belastet werden.


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§ 52 Strafbestimmungen

(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 € zu bestrafen
  1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht;
  2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum der zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);
  6. wer Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden und die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank durchführt;
  7. wer in einer Spielbank technische Hilfsmittel mit sich führt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen;
  8. wer als Verantwortlicher einer Spielbank die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 verletzt.
(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.


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§ 56 Teilnahme an ausländischen Glückspielen

(1) Verboten ist:
  1. Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland sowie die Weiterleitung solcher Einsätze aus dem Inland;
  2. die Bereithaltung von Einrichtungen zur Einsatzleistung an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland oder die Ermöglichung einer solchen Einsatzleistung auf andere Art und Weise;
  3. die Bewerbung oder die Ermöglichung der Bewerbung ausländischer Glücksspiele.
(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 € ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 € geahndet.

(3) Verboten ist auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 €, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 € geahndet.




* Bundesgesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I Nr. 620/1989), zuletzt geändert durch das 143. Bundesgesetz (Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 und Änderung des Glücksspielgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2005).

** Es werden nur die Vorschriften angeführt, die den in den jeweiligen landesrechtlichen Gesetzen, Verordnungen, Spielordnungen u.ä. geregelten Inhalten entsprechen.

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