in der ab 1. Juli 2005 geltenden - nicht amtlichen – Fassung**.
Aufgrund des § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605) wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für den Betrieb öffentlicher Spielbanken in Niedersachsen und für von dem Zulassungsinhaber im Internet angebotene Glücksspiele.
(1) In den Spielbanken und im Internet dürfen die folgenden Glücksspiele gespielt werden:
(1) Die Spielregeln sind von dem Spielbankunternehmen zu bestimmen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind verbindlich. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Die Spielregeln sind in den Spielsälen auszuhängen oder auszulegen. Auf jedem Glücksspielautomaten sind die Gewinnmöglichkeiten auszuweisen. Die Spielregeln und die Gewinnmöglichkeiten der Spielangebote im Internet sind im Zusammenhang mit dem jeweiligen Spielangebot zugänglich zu machen.
(1) Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet sein
Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
(1) Das Spielbankunternehmen überwacht die Einhaltung der Spielverbote für die nach § 2 Nrn. 1 und 3 genehmigten Spiele durch Ausgabe von Eintrittskarten zum Besuch der Spielbank. Die Eintrittskarte darf nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der die Identität der Person eindeutig erkennen lässt, ausgegeben werden. Die Aufsichtsbehörde kann für die Teilnahme an Spielen mit geringen Chancen, die in gesonderten Räumen veranstaltet werden, eine Ausnahme von Satz 1 zulassen. Das Spielbankunternehmen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch Eintrittskarten für den ausschließlichen Besuch der Räume, in denen Automatenspiele veranstaltet werden, ausgeben.
(2) Eintrittskarten sind nicht erforderlich für Personen, die durch die Spielbankleitung persönlich eingeführt werden.
(3) Die Besuchsberechtigung kann Personen entzogen werden, die gegen die Spielordnung oder die Spielregeln verstoßen, den Spielbetrieb nachhaltig stören oder die Beschäftigten oder Gäste belästigen. Die Besuchsberechtigung ist zu entziehen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben erlangt wurde oder wenn die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt gegen die Spielordnung oder die Spielregeln verstoßen hat. Wird die Berechtigung entzogen, so ist die Eintrittskarte zurückzugeben.
(4) Die Spielbankleitung bestimmt in den Fällen des Absatzes 3, wann eine Besuchsberechtigung erneut erteilt werden darf.
(1) Das Spielbankunternehmen führt eine Datei, in der folgende Daten der Personen, denen nach § 5 Satz 1 Nrn. 5 und 6 die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist, gespeichert werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Grund für das Spielverbot, Beginn und Ende des Spielverbots. Die Daten sind zu löschen, sobald das Spielverbot nicht mehr besteht, in den Fällen des § 5 Satz 1 Nr. 6 jedoch erst ein Jahr nach Aufhebung des Spielverbots.
(2) In einer auf Anordnung der Aufsichtsbehörde einzurichtenden Besucherdatei sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift und Besuchstage der Spielbankbesucherinnen und Spielbankbesucher sowie der Zeitpunkt des Betretens der Spielbank zu speichern. Die Daten sind frühestens nach Ablauf eines Jahres, spätestens nach Ablauf des auf den Besuch folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit die Verarbeitung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist.
(3) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, von Besucherinnen und Besuchern Auskünfte über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung eines Spielverbots zu verlangen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für das Spielen im Internet entsprechend.
(1) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbanken mit optisch-elektronischen Einrichtungen auszustatten, um einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb und die Erfassung des Bruttospielertrages sicherzustellen sowie die Spielbankbesuchenden zu schützen. Die optisch-elektronischen Einrichtungen dürfen über die Zweckbestimmung des Satzes 1 hinaus nicht zu Verhaltens- oder Leistungskontrollen genutzt werden.
(2) Mit den optisch-elektronischen Einrichtungen sind
(3) Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen Bilder sind zu speichern.
(4) Auf den gespeicherten Bildern müssen
(5) Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen und gespeicherten Bilder dürfen von
(6) Die nach Absatz 3 gespeicherten Bilder sind 8 Tage nach der Speicherung zu löschen. Sind sie für polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen oder ein gerichtliches Verfahren erforderlich oder hat das für die Überwachung zuständige Finanzamt oder die Aufsichtsbehörde eine längere Speicherung für eigene Ermittlungen im Einzelfall angeordnet, dann sind die gespeicherten Bilder erst zu löschen, wenn sie für die Ermittlungen oder Verfahren nicht mehr benötigt werden.
(1) Einsätze in Spielbanken können nur in Spielmarken, inländischer Währung (Bargeld) oder im Automatenspiel mit von dem Spielbankunternehmen ausgegebenen Karten mit integrierten Schaltkreisen (Chipkarten) geleistet werden; die Ausgabe von Chipkarten bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die auch befristet erteilt werden kann. Bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Spielen ist Bargeld zum frühestmöglichen Zeitpunkt vom spieltechnischen Personal in Spielmarken einzuwechseln und den dafür vorgesehenen verschlossenen Behältnissen zuzuführen. Für Spiele im Internet müssen die Spieleinsätze vor Beginn des Spiels auf einem vom Zulassungsinhaber geführten Spielerkonto eingezahlt oder gutgeschrieben sein.
(2) Die Mindest- und die Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten bekanntzugeben sowie bei Spielangeboten im Internet im Zusammenhang mit dem jeweiligen Spielangebot zugänglich zu machen. Die Spielbankleitung kann einzelnen Spielern gestatten, die Höchsteinsätze zu überschreiten. Satz 2 gilt nicht für Spielangebote im Internet.
(3) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
(4) Eine zulässige Annonce ist nur gültig, wenn der Betrag bezahlt wurde und die Spielleitung die Annonce durch vernehmliche Wiederholung annimmt. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer am Spiel ist für den jeweiligen Einsatz selbst verantwortlich. Maßgebend für die Feststellung des Gewinnes ist die Satzlage im Augenblick der Entscheidung. Im Zweifelsfall entscheidet die Spielleitung. Gegen diese Entscheidung kann die Entscheidung der Saalleitung, dagegen die abschließende Entscheidung der technischen Leitung der Spielbank eingeholt werden.
(5) Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen. Bei späterer Vorlage besteht kein Einlösungsanspruch. Höhere Gewinnbeträge können ganz oder teilweise durch Scheck ausgezahlt werden. Gewinne aus dem Automatenspiel über 750 Euro dürfen nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der die Identität der Person eindeutig erkennen lässt, ausgezahlt werden.
(6) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, Glücksspielautomaten oder Spielangebote im Internet ganz oder teilweise zu sperren und Geräte oder Programme auszutauschen, wenn der Verdacht besteht, dass die Geräte oder Programme Mängel aufweisen oder an ihnen manipuliert wurde.
Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spiels ist nicht gestattet. Besucherinnen und Besuchern ist es untersagt, Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu erfassen.
Es treten außer Kraft:
Diese Verordnung tritt*** am 1. Juli 2005 in Kraft.
* vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 193)
** die einzelnen Paragraphen des Verordnungstextes enthalten in der offiziellen Fassung keine Überschriften. Die hier verwendeten kursiv gedruckten Überschriften sind deshalb nicht amtlich; sie dienen lediglich der besseren Vergleichbarkeit der einzelnen Bestimmungen mit den Regelungen in anderen Gesetzen bzw. Verordnungen.
*** in dieser Fassung (Artikel 2 der Änderungsverordnung v. 22. Juni 2005)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Betrieb öffentlicher Spielbanken in Niedersachsen und für von dem Zulassungsinhaber im Internet angebotene Glücksspiele.
§ 2 Spiele
(1) In den Spielbanken und im Internet dürfen die folgenden Glücksspiele gespielt werden:
- Roulette (36er-, 24er, American- und Twin-Roulette), Baccara, Black Jack, Trente et Quarante, Poker (Seven Card Stud Poker), Boule, Punto Banco, Craps, Glücksrad,
- Automatenspiele,
- weitere von der Aufsichtsbehörde widerruflich genehmigte Glücksspiele.
- die eingesetzten Geräte und Programme einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb gewährleisten, insbesondere die Spielergebnisse zufällig zustande kommen,
- die Spielverbote nach § 5 eingehalten werden,
- der Zahlungsverkehr für die Spieleinsätze und für die Gewinnauszahlungen gesichert abläuft,
- der in der Spielbankzulassung festgesetzte wöchentliche Höchsteinzahlungsbetrag für Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer nicht überschritten wird,
- sämtliche Spielvorgänge elektronisch protokolliert werden,
- die jederzeitige Kontrollmöglichkeit der Geräte und Programme sowie der protokollierten Daten durch die Aufsichtsbehörden gewährleistet ist und
- die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer unter Erfassung und Überprüfung der zur Identifizierung erforderlichen Personendaten registriert werden.
§ 3 Spielregeln
(1) Die Spielregeln sind von dem Spielbankunternehmen zu bestimmen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind verbindlich. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Die Spielregeln sind in den Spielsälen auszuhängen oder auszulegen. Auf jedem Glücksspielautomaten sind die Gewinnmöglichkeiten auszuweisen. Die Spielregeln und die Gewinnmöglichkeiten der Spielangebote im Internet sind im Zusammenhang mit dem jeweiligen Spielangebot zugänglich zu machen.
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet sein
- für Automatenspiele zwischen 9.00 und 7.00 Uhr und
- für die übrigen Spiele zwischen 13.00 und 7.00 Uhr.
- Karfreitag ganztägig,
- Volkstrauertag,
- Totensonntag
jeweils von 5.00 bis 24.00 Uhr und - vom 24. Dezember 5.00 Uhr bis zum 26. Dezember 5.00 Uhr.
§ 5 Spielverbot
Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
- Personen, die noch nicht volljährig sind,
- Mitglieder von Organen des Spielbankunternehmens sowie dessen Beschäftigten,
- Inhaberinnen und Inhabern von Wirtschaftsbetrieben in den jeweiligen Spielbanken und den in diesen Betrieben Beschäftigten,
- Personen, die die Aufsicht über das Spielbankunternehmen führen, den Spielbetrieb überwachen oder die Beteiligung des Landes an der Spielbankgesellschaft verwalten, soweit nicht die Teilnahme am Spiel zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist,
- Personen, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Teilnahme an Glücksspielen nicht angemessen erscheinen lassen,
- Personen, denen das Spielbankunternehmen auf Grund des Hausrechts, wegen Verstoßes gegen die Spielregeln oder die Spielordnung oder wegen des Verdachts eines erheblichen Verstoßes die Berechtigung zum Besuch der Spielbank entzogen hat,
- bei Spielangeboten im Internet darüber hinaus allen Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Niedersachsen haben.
§ 6 Eintrittsberechtigung
(1) Das Spielbankunternehmen überwacht die Einhaltung der Spielverbote für die nach § 2 Nrn. 1 und 3 genehmigten Spiele durch Ausgabe von Eintrittskarten zum Besuch der Spielbank. Die Eintrittskarte darf nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der die Identität der Person eindeutig erkennen lässt, ausgegeben werden. Die Aufsichtsbehörde kann für die Teilnahme an Spielen mit geringen Chancen, die in gesonderten Räumen veranstaltet werden, eine Ausnahme von Satz 1 zulassen. Das Spielbankunternehmen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch Eintrittskarten für den ausschließlichen Besuch der Räume, in denen Automatenspiele veranstaltet werden, ausgeben.
(2) Eintrittskarten sind nicht erforderlich für Personen, die durch die Spielbankleitung persönlich eingeführt werden.
(3) Die Besuchsberechtigung kann Personen entzogen werden, die gegen die Spielordnung oder die Spielregeln verstoßen, den Spielbetrieb nachhaltig stören oder die Beschäftigten oder Gäste belästigen. Die Besuchsberechtigung ist zu entziehen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben erlangt wurde oder wenn die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt gegen die Spielordnung oder die Spielregeln verstoßen hat. Wird die Berechtigung entzogen, so ist die Eintrittskarte zurückzugeben.
(4) Die Spielbankleitung bestimmt in den Fällen des Absatzes 3, wann eine Besuchsberechtigung erneut erteilt werden darf.
§ 7 Besucherdatei
(1) Das Spielbankunternehmen führt eine Datei, in der folgende Daten der Personen, denen nach § 5 Satz 1 Nrn. 5 und 6 die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist, gespeichert werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Grund für das Spielverbot, Beginn und Ende des Spielverbots. Die Daten sind zu löschen, sobald das Spielverbot nicht mehr besteht, in den Fällen des § 5 Satz 1 Nr. 6 jedoch erst ein Jahr nach Aufhebung des Spielverbots.
(2) In einer auf Anordnung der Aufsichtsbehörde einzurichtenden Besucherdatei sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift und Besuchstage der Spielbankbesucherinnen und Spielbankbesucher sowie der Zeitpunkt des Betretens der Spielbank zu speichern. Die Daten sind frühestens nach Ablauf eines Jahres, spätestens nach Ablauf des auf den Besuch folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit die Verarbeitung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist.
(3) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, von Besucherinnen und Besuchern Auskünfte über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung eines Spielverbots zu verlangen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für das Spielen im Internet entsprechend.
§ 7 a Videoüberwachung
(1) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbanken mit optisch-elektronischen Einrichtungen auszustatten, um einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb und die Erfassung des Bruttospielertrages sicherzustellen sowie die Spielbankbesuchenden zu schützen. Die optisch-elektronischen Einrichtungen dürfen über die Zweckbestimmung des Satzes 1 hinaus nicht zu Verhaltens- oder Leistungskontrollen genutzt werden.
(2) Mit den optisch-elektronischen Einrichtungen sind
- die Räume, in denen durch § 2 zugelassene Glücksspiele veranstaltet werden, und
- die Kassen- und Abrechnungsräume
(3) Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen Bilder sind zu speichern.
(4) Auf den gespeicherten Bildern müssen
- die am Spiel beteiligten Personen und ihre Handlungen,
- der Verlauf der Spiele an den Tischen,
- die am Jeton-, Tronc- und Bargeldverkehr an der Kasse und auf den Spieltischen beteiligten Personen und ihre Handlungen sowie
- die Zähl- und Abrechnungsvorgänge mit den beteiligten Personen für die Spiele an den Tischen und Automaten
(5) Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen und gespeicherten Bilder dürfen von
- der Geschäftsführung des Spielbankunternehmens,
- der Leiterin oder dem Leiter der Spielbank und bei deren oder dessen Abwesenheit von der diensthabenden Vertreterin oder dem diensthabenden Vertreter,
- den vom Spielbankunternehmen mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes beauftragten Personen und
- den für die Spielbankaufsicht zuständigen Bediensteten des Fachministeriums sowie den für die Finanzaufsicht zuständigen Bediensteten
(6) Die nach Absatz 3 gespeicherten Bilder sind 8 Tage nach der Speicherung zu löschen. Sind sie für polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen oder ein gerichtliches Verfahren erforderlich oder hat das für die Überwachung zuständige Finanzamt oder die Aufsichtsbehörde eine längere Speicherung für eigene Ermittlungen im Einzelfall angeordnet, dann sind die gespeicherten Bilder erst zu löschen, wenn sie für die Ermittlungen oder Verfahren nicht mehr benötigt werden.
§ 8 Spieleinsätze
(1) Einsätze in Spielbanken können nur in Spielmarken, inländischer Währung (Bargeld) oder im Automatenspiel mit von dem Spielbankunternehmen ausgegebenen Karten mit integrierten Schaltkreisen (Chipkarten) geleistet werden; die Ausgabe von Chipkarten bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die auch befristet erteilt werden kann. Bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Spielen ist Bargeld zum frühestmöglichen Zeitpunkt vom spieltechnischen Personal in Spielmarken einzuwechseln und den dafür vorgesehenen verschlossenen Behältnissen zuzuführen. Für Spiele im Internet müssen die Spieleinsätze vor Beginn des Spiels auf einem vom Zulassungsinhaber geführten Spielerkonto eingezahlt oder gutgeschrieben sein.
(2) Die Mindest- und die Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten bekanntzugeben sowie bei Spielangeboten im Internet im Zusammenhang mit dem jeweiligen Spielangebot zugänglich zu machen. Die Spielbankleitung kann einzelnen Spielern gestatten, die Höchsteinsätze zu überschreiten. Satz 2 gilt nicht für Spielangebote im Internet.
(3) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
(4) Eine zulässige Annonce ist nur gültig, wenn der Betrag bezahlt wurde und die Spielleitung die Annonce durch vernehmliche Wiederholung annimmt. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer am Spiel ist für den jeweiligen Einsatz selbst verantwortlich. Maßgebend für die Feststellung des Gewinnes ist die Satzlage im Augenblick der Entscheidung. Im Zweifelsfall entscheidet die Spielleitung. Gegen diese Entscheidung kann die Entscheidung der Saalleitung, dagegen die abschließende Entscheidung der technischen Leitung der Spielbank eingeholt werden.
(5) Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen. Bei späterer Vorlage besteht kein Einlösungsanspruch. Höhere Gewinnbeträge können ganz oder teilweise durch Scheck ausgezahlt werden. Gewinne aus dem Automatenspiel über 750 Euro dürfen nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der die Identität der Person eindeutig erkennen lässt, ausgezahlt werden.
(6) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, Glücksspielautomaten oder Spielangebote im Internet ganz oder teilweise zu sperren und Geräte oder Programme auszutauschen, wenn der Verdacht besteht, dass die Geräte oder Programme Mängel aufweisen oder an ihnen manipuliert wurde.
§ 9 Verbot technischer Hilfsmittel
Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spiels ist nicht gestattet. Besucherinnen und Besuchern ist es untersagt, Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu erfassen.
§ 10 Außer-Kraft-Treten
Es treten außer Kraft:
- die Verordnung über die Altersgrenze für Spieler in Spielbanken vom 3. Januar 1975 (Nds. GVBl. S. 1),
- die Verordnung über spielfreie Tage in Spielbanken vom 12. Juni 1980 (Nds. GVBl. S. 181).
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt*** am 1. Juli 2005 in Kraft.
* vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 193)
** die einzelnen Paragraphen des Verordnungstextes enthalten in der offiziellen Fassung keine Überschriften. Die hier verwendeten kursiv gedruckten Überschriften sind deshalb nicht amtlich; sie dienen lediglich der besseren Vergleichbarkeit der einzelnen Bestimmungen mit den Regelungen in anderen Gesetzen bzw. Verordnungen.
*** in dieser Fassung (Artikel 2 der Änderungsverordnung v. 22. Juni 2005)
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