English Donnerstag, 9. Februar
Niedersächsisches Spielbankgesetz (NSpielbG)*

in der ab 1. Januar 2005 geltenden Neufassung.


§ 1 Öffentliche Spielbanken

Im Land Niedersachsen kann das für Finanzen zuständige Ministerium (Fachministerium) bis zu zehn öffentliche Spielbanken zulassen. Eine öffentliche Spielbank kann aus mehreren Spielstätten innerhalb einer Gemeinde bestehen.


§ 2 Spielbankzulassung

(1) Durch die Spielbankzulassung wird bestimmt, wer in welcher Gemeinde und in welchen Räumlichkeiten eine öffentliche Spielbank einrichten und betreiben darf und welche Spiele dort veranstaltet werden dürfen. Die Zulassung kann auch Spiele im Internet erlauben. Die Spielbankzulassung ist nicht übertragbar. 4Sie bedarf der Schriftform.

(2) Eine Spielbankzulassung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller und die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten. Auf die Erteilung einer Spielbankzulassung besteht kein Anspruch.

(3) Die Spielbankzulassung kann auf Antrag des Zulassungsinhabers hinsichtlich der örtlichen oder räumlichen Unterbringung sowie des Spielangebotes geändert werden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) In der Spielbankzulassung können durch Auflagen insbesondere bestimmt werden:
  1. Pflichten bei der Einrichtung der Spielbank,
  2. Sicherheitsvorkehrungen in der Spielbank,
  3. Anforderungen an die Auswahl des Spielbankpersonals,
  4. Pflichten gegenüber den für die Aufsicht zuständigen Behörden (§ 10),
  5. die technische Beschaffenheit der Spielgeräte und
  6. besondere Vorkehrungen zum Schutz der Spieler bei Spielen im Internet, soweit nicht in der Spielordnung abweichende Regelungen getroffen werden.
5) Die Spielbankzulassung ist auf zehn Jahre zu befristen. Sie ist frühestens drei Jahre vor Ablauf der Befristung auf Antrag einmalig um zehn Jahre zu verlängern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen (Absatz 2 Satz 1) vorliegen.

(6) Die Spielbankzulassung kann widerrufen werden. Sie soll widerrufen werden, wenn
  1. der Spielbetrieb ohne Zustimmung der Spielbankaufsicht länger als vier Wochen nicht durchgeführt wird oder
  2. der Zulassungsinhaber oder die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen wiederholt oder schwerwiegend

    1. gegen eine Regelung dieses Gesetzes oder gegen die aufgrund § 11 erlassene Spielordnung,
    2. gegen eine mit der Spielbankzulassung verbundene Auflage oder
    3. gegen eine aufsichtliche Anordnung verstoßen hat.

    Sie ist zu widerrufen, wenn die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vorliegt.
(7) Ist die Spielbankzulassung einer Gesellschaft erteilt worden, so bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fachministeriums

  1. die Änderung der Gesellschaftsform,
  2. die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft, auch hinsichtlich einer stillen Beteiligung,
  3. die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändung des Rechts am Gewinn der Gesellschaft an eine andere Person,
  4. die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Gesellschaftsanteils,
  5. die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Wirtschaftsgutes der Gesellschaft und
  6. die Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft, auch durch eine stille Beteiligung.
Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung versagt werden.


§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Die Spielbankzulassung wird aufgrund einer Ausschreibung des Fachministeriums erteilt. Die Ausschreibung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Ausschreibung ist eine mindestens dreimonatige Antragsfrist zu setzen und anzugeben, in welcher Höhe im Fall der Zulassung eine finanzielle Sicherheitsleistung (Spielbankreserve) zu erbringen ist. Die Änderung einer Spielbankzulassung (§ 2 Abs. 3) und die Verlängerung (§ 2 Abs. 5 Satz 2) erfolgen ohne Ausschreibung.

(2) Der Antrag auf Zulassung bedarf der Schriftform. Er muss mindestens die folgenden Nachweise und Unterlagen enthalten:
  1. Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers und des vorgesehenen Leitungspersonals nach Maßgabe der Ausschreibung,
  2. Planunterlagen der Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben werden soll, einschließlich der Nachweise über die Vereinbarkeit des Spielbankbetriebs mit dem öffentlichen Baurecht,
  3. eine Darstellung der während des Betriebs der Spielbank beabsichtigten Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Sicherheitskonzept),
  4. eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs (Wirtschafts- und Finanzplan),
  5. ein Nachweis, dass die Spielbankreserve erbracht werden kann,
  6. ein Konzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt und diesen begegnet werden soll (Sozialkonzept).
In der Ausschreibung können weitere Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangt werden. Soweit eine Überprüfung der Antragsunterlagen durch Sachverständige erforderlich ist, hat der Antragsteller die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

(3) Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, werden ohne Sachprüfung abgelehnt, wenn in der Ausschreibung auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen wurde. Unter den Voraussetzungen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(4) Anträge, die nicht alle nach Absatz 2 und der Ausschreibung erforderlichen Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten, werden ohne Sachprüfung abgelehnt, wenn das Fehlende nicht innerhalb einer vom Fachministerium gesetzten Frist nachgereicht wird und auf die Folge der Fristversäumung hingewiesen wurde. Unter den Voraussetzungen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(5) Das Fachministerium kann unter Fristsetzung zusätzliche Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangen. Nach Satz 1 nicht fristgerecht eingegangene Angaben, Nachweise und Unterlagen bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn sich das Verfahren sonst verzögern würde, der Antragsteller für die Verspätung einen sachlichen Grund nicht nennt und in der Aufforderung nach Satz 1 auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen wurde. Ein sachlicher Grund für die Verspätung ist auf Verlangen des Fachministeriums glaubhaft zu machen.

(6) Die Auswahl unter mehreren Antragstellern, die die Zulassungsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 2) erfüllen, ist danach zu treffen, wer nach Beurteilung durch das Fachministerium zum Betrieb der Spielbank am besten geeignet ist. Bei der Auswahlentscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen

  1. die Wirksamkeit des Sicherheitskonzepts,
  2. die zur Erleichterung der Aufsicht vorgesehenen Maßnahmen,
  3. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
  4. die Wirtschaftlichkeit des Spielbankbetriebs und
  5. die Wirksamkeit des Sozialkonzepts.
(7) Die Spielbankzulassung kann befristet auf höchstens zwei Jahre ohne Ausschreibung erteilt werden, wenn der bisherige Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden könnte. Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Nachweise enthalten.


§ 4 Spielbankabgabe, Zusatzabgabe

(1) Der Betrieb einer Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe. Schuldner der Spielbankabgabe ist der Zulassungsinhaber. Die Spielbankabgabe beträgt 50 vom Hundert des Bruttospielertrags der Spielbank. Wird die Spielbank in einer Gemeinde betrieben, in der sich in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung keine Spielbank befand, so ermäßigt sich die Spielbankabgabe im Geschäftsjahr der Eröffnung und in den vier folgenden Geschäftsjahren auf 40 vom Hundert des Bruttospielertrags. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 beträgt die Spielbankabgabe für Spiele im Internet 25 vom Hundert des auf diese entfallenden Bruttospielertrags.

(2) Sobald der Bruttospielertrag einer Spielbank im Kalenderjahr eine Million Euro übersteigt, ist auf den übersteigenden Betrag neben der Spielbankabgabe eine Zusatzabgabe in Höhe von 20 vom Hundert des Bruttospielertrags zu zahlen.

(3) Bruttospielertrag eines Spieltages ist für den Fall, dass
  1. die Spielbank das Risiko trägt, der Betrag, um den die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vorangegangener Spieltage und
  2. die Spielbank kein Risiko trägt, der Betrag, der der Spielbank aus dem Spiel zufließt.
Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung. Der Bruttospielertrag der Spielbank aus Spielen im Internet wird für jeden Kalendertag ermittelt; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend. Für die Erhebung der Zusatzabgabe zählt der auf Spiele im Internet entfallende Bruttospielertrag des Kalendertages der Öffnung der Spielbank zum Spieltag. An Tagen, an denen die Spielbank geschlossen ist, gilt für Spiele im Internet der Kalendertag als Spieltag.

(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Geldscheine und falsche Münzen in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(6) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über den Bruttospielertrag zu fertigen. Der auf Spiele im Internet entfallende Bruttospielertrag ist gesondert auszuweisen.

(7) Die Abgabeschuld für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe entsteht am Ende des Spieltages. Sie wird mit ihrer Entstehung fällig.

(8) Der Zulassungsinhaber hat dem zuständigen Finanzamt für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe am Ende jedes Spieltages Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen er die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe selbst berechnet. Die Anmeldungen sind vom Zulassungsinhaber oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.


§ 5 Weitere Abgabe

(1) Der Zulassungsinhaber hat neben der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe eine weitere Abgabe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu entrichten.

(2) Bemessungsgrundlage für die weitere Abgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) des Zulassungsinhabers
  1. zuzüglich der bei der Ermittlung des Jahresergebnisses abgezogenen Aufwendungen

    1. für Tätigkeiten, die nicht nach § 4 Abs. 1 der Spielbankabgabe unterliegen,
    2. für Zinsen,
    3. für Vergütungen für stille Beteiligungen,
    4. für Vergütungen, die ein Zulassungsinhaber in der Rechtsform einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter für dessen Tätigkeit im Dienst des Zulassungsinhabers oder für dessen Überlassung von Wirtschaftsgütern geleistet hat,
    5. infolge von Ergebnisabführungsverträgen,
    6. infolge von Verlusten aus und Abschreibungen auf Beteiligungen,
    7. für Geldbußen, Ordnungs-, Verwarnungs- und Zwangsgelder und
    8. für die weitere Abgabe selbst,

    sowie

  2. abzüglich der der Nummer 1 entsprechenden bei der Ermittlung des Jahresergebnisses hinzugerechneten Erträge.
(3) Die weitere Abgabe beträgt 30 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

(4) Die Abgabeschuld für die weitere Abgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

(5) Der Zulassungsinhaber hat für jedes Quartal des Geschäftsjahres eine anteilige Vorauszahlung auf die weitere Abgabe zu entrichten, die er für das laufende Geschäftsjahr voraussichtlich schulden wird. Die Vorauszahlung beträgt ein Viertel der weiteren Abgabe des vorangegangenen Geschäftsjahrs. Im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieses Paragrafen sind die Vorauszahlungen nach der zu erwartenden Bemessungsgrundlage zu berechnen.

(6) Der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahres eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Vorauszahlung der weiteren Abgabe selbst berechnet. Stimmt das Geschäftsjahr des Zulassungsinhabers mit dem Kalenderjahr überein, ist die Voranmeldung für das erste Quartal des Geschäftsjahres innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals abzugeben. Die Vorauszahlungsschuld entsteht jeweils mit Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahres und wird mit Ablauf der Anmeldefrist nach den Sätzen 1 und 2 fällig. § 4 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gilt für die Voranmeldung entsprechend. Das Finanzamt kann abweichend von der Voranmeldung durch Festsetzung die Vorauszahlung an die weitere Abgabe anpassen, die sich für das Geschäftsjahr voraussichtlich ergeben wird.

(7) Der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die weitere Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende weitere Abgabe selbst berechnet. Ist die weitere Abgabe größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zehn Tage nach Eingang der Jahresanmeldung fällig; ist die weitere Abgabe kleiner, so wird der Unterschiedsbetrag durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. § 4 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gilt für die Jahresanmeldung entsprechend. Der Jahresanmeldung sind ein durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer geprüfter Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers beizufügen.


§ 6 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

(1) Die Abgaben nach diesem Gesetz werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Zulassungsinhabers befindet. § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Auf die Abgaben nach diesem Gesetz finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nichts Abweichendes ergibt.


§ 7 Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe

Die Gemeinden, in denen sich eine Spielbank befindet (Spielbankgemeinden), erhalten nach Maßgabe des Landeshaushalts einen Anteil am Aufkommen der Spielbankabgabe (Spielbankgemeindeanteil). Der Anteil der einzelnen Spielbankgemeinde am Spielbankgemeindeanteil bemisst sich nach dem Verhältnis des im vorangegangenen Kalenderjahr auf die örtliche Spielbank entfallenden Bruttospielertrags zum Bruttospielertrag aller in Niedersachsen zugelassenen Spielbanken. Bruttospielerträge aus Spielen im Internet bleiben hierbei außer Ansatz. Der Anteil ist der Spielbankgemeinde zu gleichen Teilen zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember auszuzahlen.


§ 8 Landesrechtliche Steuerbefreiung

Der Zulassungsinhaber ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.


§ 9 Zuwendungen, Tronc

(1) Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Troncs) zuzuführen. Elektronisch zugeführte Zuwendungen sind gesondert zu erfassen; sie sind Bestandteil der Tronceinnahmen. Der Zulassungsinhaber hat die Tronceinnahmen für das in der Spielbank beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden.

(2) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für die Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen zu fertigen.


§ 10 Aufsicht

(1) Das Fachministerium übt die Aufsicht über die öffentlichen Spielbanken (Spielbankaufsicht) aus. Durch die Spielbankaufsicht ist

  1. der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und
  2. sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 11 sowie die Auflagen zu den Spielbankzulassungen eingehalten werden.

(2) Das Fachministerium kann die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Insbesondere kann es

  1. die Durchführung des Spielbetriebs ganz oder teilweise untersagen,
  2. jederzeit Auskunft über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,
  3. die Vorlage von Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,
  4. Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb durch Dritte auf Kosten des Zulassungsinhabers prüfen lassen und
  5. während der Betriebszeiten alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume betreten sowie Prüfungen vornehmen.

(3) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, dem Fachministerium innerhalb von vier Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(4) Das Fachministerium kann einzelne Befugnisse nach diesem Gesetz auf andere Behörden übertragen.

(5) Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung des § 147 Abs. 6 und der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht (Finanzaufsicht).


§ 11 Spielordnung

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung (Spielordnung) zu bestimmen,

  1. welche Spiele gespielt werden dürfen,
  2. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,
  3. wie Spielmarken kontrolliert werden,
  4. wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
  5. an welchen Tagen und zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,
  6. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
  7. welche Daten in einer Besucherdatei zu speichern sind,
  8. in welchem Umfang der Zulassungsinhaber die Spielbank zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen sowie zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Spielbank mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu beobachten hat (Videoüberwachung) und die für die Aufsicht zuständigen Behörden die durch die Videoüberwachung erhobenen Daten verarbeiten dürfen sowie den Zeitpunkt der Löschung dieser Daten und
  9. welche besonderen Anforderungen bei Spielangeboten im Internet zu erfüllen sind.

(2) Die Spielordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.


§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 7 eine der dort genannten Rechtshandlungen ohne vorherige Zustimmung des Fachministeriums vornimmt,
  2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Zuwendung nicht unverzüglich einem Tronc zuführt,
  3. auf ein Verlangen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt,
  4. auf ein Verlangen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 eine Unterlage über den Geschäfts- und Spielbetrieb nicht oder nicht vollständig vorlegt,
  5. die Ausübung der Spielbankaufsicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 dadurch behindert, dass er

    1. das Betreten eines dem Betrieb der Spielbank dienenden Raumes oder
    2. eine Prüfung

    verwehrt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 11 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.


§ 13 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.


§ 14 Übergangsregelungen

(1) Zulassungen zum Betrieb einer Spielbank, die vor dem 1. Januar 2005 bereits erteilt wurden, gelten fort. Sie werden auf Antrag einmalig um zehn Jahre verlängert.

(2) Das Fachministerium darf die Zustimmung für die Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören, nur erteilen, wenn der Erwerber der Anteile in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 6 ermittelt wurde. Die Zustimmung ist öffentlich bekannt zu machen.

(3) Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2005 noch nicht beendet sind, werden von § 5 in vollem Umfang erfasst.

(4) Für die Abgabeschulden, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden sind, bleibt das Niedersächsische Spielbankgesetz vom 10. November 1989 (Nds. GVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 213), weiterhin anzuwenden.


§ 15 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Niedersächsische Spielbankgesetz vom 10. November 1989 (Nds. GVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 213), und
  2. die Verordnung über die Höhe des Anteils der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe vom 26. Januar 1990 (Nds. GVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 474).


* vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605)

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