in der ab 10. Juli 2004 geltenden - nicht amtlichen - Fassung.
§ 1 Allgemeines
(1) In Mecklenburg-Vorpommern können nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zu sechs öffentliche Spielbanken errichtet und betrieben werden. Es soll damit dem Bedürfnis am Glücksspiel angemessen unter Beachtung der Gefahren der Spielsucht entsprochen werden.
(2) Spielbanken haben das Große und Kleine Spiel anzubieten. Für das Kleine Spiel können Nebenspielbetriebe zugelassen werden.
(3) Nebenspielbetriebe sind solche Einrichtungen, die eine Spielbank zusätzlich
- in ihrem Einzugsbereich oder
- auf Fährschiffen, die in Mecklenburg-Vorpommern registriert sind und die regelmäßig zwischen mecklenburg-vorpommerschen und ausländischen Häfen verkehren,
(4) Die Standorte der Spielbanken und der Nebenspielbetriebe werden durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt.
§ 2 Erlaubnispflicht
Wer Spielbanken in Mecklenburg-Vorpommern errichten und betreiben will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf schriftlichen Antrag nach Durchführung einer Ausschreibung und eines Entscheidungsverfahrens vom Innenministerium (Erlaubnisbehörde) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilt. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Der Erlaubnisbescheid ist ohne dessen Begründung und mit Rechtsbehelfsbelehrung durch die Erlaubnisbehörde auch öffentlich bekannt zu machen.
§ 3 Ausschreibung und Antragsverfahren
(1) Die Ausschreibung für das Errichten und den Betrieb einer Spielbank erfolgt durch die Erlaubnisbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. Mit der Ausschreibung ist eine Frist von zwei Monaten zu setzen, binnen welcher die Anträge einzureichen sind (Ausschlussfrist).
(2) Der Antrag muss alle Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten, die in der Ausschreibung bezeichnet sind und die sich aus diesem Gesetz ergeben. Dazu gehören insbesondere
- Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers und der für die Leitung der Spielbank vorgesehenen Personen,
- Planungsunterlagen der Gebäude und Räume,
- ein Wirtschafts- und Finanzplan,
- ein Sicherheitskonzept,
- ein Nachweis der in der Ausschreibung in angemessener Höhe festzusetzenden finanziellen Sicherheitsleistung (Spielbankreserve),
- eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung des Wirtschafts- und Finanzplanes und für etwaige andere erforderliche Überprüfungen von Antragsunterlagen durch Sachverständige und
- ein Konzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt oder diese behoben werden sollen.
§ 4 Persönliche Erlaubnisvoraussetzungen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- der Antragsteller eine Einzelperson, eine auf Dauer angelegte Personenvereinigung oder eine juristische Person des Privatrechts ist, deren Anteile nicht juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören,
- der Antragsteller unbeschränkt geschäftsfähig ist und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren hat,
- der Antragsteller seinen Geschäftssitz in Mecklenburg-Vorpommern hat und
- der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Führung der Spielbank bietet.
§ 5 Entscheidungsverfahren
(1) Zur Durchführung des Entscheidungsverfahrens beruft die Erlaubnisbehörde eine Kommission, die unter ihrer Leitung zusätzlich aus jeweils einem Vertreter des Finanz- und Wirtschaftsministeriums besteht. Sie hat alle Antragsteller anzuhören, die die Anforderungen der Ausschreibung nach § 3 erfüllt haben, und die Entscheidung vorzubereiten.
(2) Die Erlaubnisbehörde kann den Antragsteller während des Entscheidungsverfahrens unter Fristsetzung zur Ergänzung und zur Vorlage weiterer Angaben, Nachweise und Unterlagen auffordern. Sie bleiben im weiteren Verfahren unbeachtet, wenn die Frist nicht eingehalten wird und ihre Berücksichtigung die sachgerechte Durchführung des Entscheidungsverfahrens verzögern würde, der Antragsteller die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Erlaubnisbehörde glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat ihr jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Umstände unverzüglich mitzuteilen.
(3) Unter mehreren geeigneten Antragstellern ist eine Auswahl insbesondere danach zu treffen, welcher Antragsteller am besten geeignet ist,
- beim Betrieb der Spielbank die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der sonstigen öffentlichen Belange zu gewährleisten,
- weitgehende Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden sicher zu stellen,
- seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen und
- einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank zu gewährleisten.
§ 6 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren, soweit der Erlaubnisbescheid keinen anderen Zeitraum angibt und kann auf Antrag verlängert werden. Sie erlischt, wenn der Betrieb der Spielbank nach Maßgabe der Erlaubnis nicht innerhalb von zwei Jahren aufgenommen wird.
(2) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage und des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Die Erlaubnis kann weitere Nebenbestimmungen enthalten, insbesondere über
- besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank,
- die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,
- die Verpflichtung, eine Spielbankreserve anzulegen,
- eigene Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank und die Zugangskontrolle,
- Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht und
- die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Sitzgemeinde einer Spielbank oder eines Nebenspielbetriebs (Spielbankgemeinde).
(3) Geschäftsführende Gesellschafter und Geschäftsführer dürfen nur mit Zustimmung des Innenministeriums bestellt werden. Sie sollen die für ihre Tätigkeit erforderliche Erfahrung und Zuverlässigkeit besitzen.
(4) Die Erlaubnis kann Spielangebote der Spielbank im Internet oder per Bildtelefon zulassen.
§ 7 Spielbankabgabe
(1) Der Betrieb einer Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe.
(2) Die Spielbankabgabe beträgt
- bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr von bis zu sechs Millionen Euro 50 vom Hundert,
- für den sechs Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von acht Millionen Euro 55 vom Hundert,
- für den acht Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von zehn Millionen Euro 65 vom Hundert und
- für den zehn Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 80 vom Hundert des Bruttospielertrags.
(3) Bruttospielerträge sind
- die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt. Tagesverluste sind mit den Bruttogewinnen der nächsten Tage zu verrechnen;
- die Beträge, die der Spielbank zufließen, wenn sie kein Spielrisiko trägt.
(5) Zum Bruttospielertrag zählen nicht
- falsche Spielmarken an den Spieltischen,
- falsche Münzen und falsche Geldscheine in Spielautomaten.
- falsche Münzen und falsche Geldscheine an den Spieltischen,
- Münzen und Geldscheine in anderen Währungen mit dem jeweiligen Kurswert.
(7) Die Spielbankabgabe ist durch Anwendung des Vomhundertsatzes gemäß Absatz 2 Satz 1 auf den Bruttospielertrag getrennt für die einzelnen Spielbanken und Nebenspielbetriebe zu ermitteln.
(8) Maßgebend ist der Bruttospielertrag des Wirtschaftsjahres. Ein Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den der Betreiber regelmäßig Abschlüsse macht. Umfasst bei Beginn der Abgabepflicht, bei Beendigung der Abgabepflicht oder infolge einer Umstellung des Wirtschaftsjahres der für die Ermittlung des Bruttospielertrags maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung des Vomhundertsatzes der Bruttospielertrag auf einen Jahresertrag umzurechnen.
§ 8 Zusatzabgabe
(1) Neben der Spielbankabgabe nach § 7 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 eine Zusatzabgabe zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Zusatzabgabe ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn abzüglich der Fehlbeträge nach Absatz 3 und des Freibetrags nach Absatz 4. Zur Bemessungsgrundlage gehört nicht der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebs oder des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist. Die Spielbankabgabe nach § 7 und die Zusatzabgabe mindern den Gewinn nach Satz 1. Die Zusatzabgabe erhöht die Bemessungsgrundlage nach Satz 1.
(3) Die Bemessungsgrundlage wird um Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewinns der vorangegangenen Wirtschaftsjahre ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre berücksichtigt worden sind. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen. Geht der Spielbetrieb im Ganzen auf einen anderen Betreiber über, kann der andere Betreiber die Bemessungsgrundlage nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewinns des übergegangenen Unternehmens ergeben haben. Fehlbeträge aus Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr 2004 bleiben unberücksichtigt.
(4) Ein Betrag von vier vom Hundert des Bruttospielertrags bleibt frei von der Zusatzabgabe.
(5) Die Zusatzabgabe beträgt 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
§ 9 Abgabenrechtliche Vorschriften
(1) Die Spielbankabgabe wird von dem Finanzamt verwaltet, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Ort des Spielbetriebs befindet. Die Zusatzabgabe wird von dem Finanzamt verwaltet, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz gemäß § 4 Satz 1 Nr. 3 befindet.
(2) Auf die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Das Gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Abgabenordnung erlassen sind oder erlassen werden. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und des Troncaufkommens nach § 12 Satz 1 werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht. Die Finanzämter können sich hierbei auch Dritter bedienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Eine Außenprüfung ist zulässig. Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(3) Bei Maßnahmen gemäß § 163 der Abgabenordnung bedarf es der Zustimmung der Spielbankgemeinde, soweit die Spielbankabgabe abweichend von § 7 Abs. 2 festgesetzt werden soll.
§ 10 Abgabenrechtliche Verpflichtungen des Betreibers
(1) Der Betreiber hat unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens für jede Spielbank und jeden Nebenspielbetrieb die Bruttospielerträge des Spieltages festzustellen, aufzuzeichnen, eine Abrechnung zu erstellen, die Spielbankabgabe zu errechnen und die Abrechnung mit einer Anmeldung dem zuständigen Finanzamt zu übergeben.
(2) Der Betreiber hat dem zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Jahresanmeldung abzugeben, in der er die zu entrichtende Zusatzabgabe selbst berechnet. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebes auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen. Ebenso ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze und Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Betreiber kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen. Der Aufsicht ist eine Abschrift der Bilanz bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen.
(3) Spielbanken, die am 1. Januar 2004 bestehen, haben auf den Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2003 beginnenden Wirtschaftsjahres eine steuerliche Anfangsbilanz zu erstellen. In dieser Anfangsbilanz sind die Wirtschaftsgüter mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem ursprünglich an deren Stelle tretenden Wert anzusetzen. Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem ursprünglich an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen. Für die Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der Anfangsbilanz gilt § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a des Einkommensteuergesetzes sinngemäß. Die Anfangsbilanz ist der Jahresanmeldung für das Jahr 2004 beizufügen.
(4) Die Anmeldungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sind nach einem amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und von einer zur Geschäftsführung für den Betreiber berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Der Betreiber muss die Anmeldung, soweit sie von einer zur Geschäftsführung befugten Person unterschrieben wurde, gegen sich gelten lassen. Die Anmeldungen gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.
(5) Die Spielbankabgabe wird am Tage nach ihrer Entstehung fällig. Die Zusatzabgabe wird an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist gemäß Absatz 2 Satz 1 endet. Die Abgaben sind mit Fälligkeit zu entrichten. Für die Erhebung der Spielbankabgabe auf Spielautomaten kann das zuständige Finanzamt abweichend von Satz 2 Fristen bestimmen, wenn dies zweckmäßig erscheint.
§ 11 Verwendung, Steuerbefreiung
(1) Die Spielbankgemeinde erhält vom Land einen Anteil in Höhe von 15 vom Hundert des auf Spielbanken sowie Nebenspielbetriebe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 entfallenden örtlichen Aufkommens der Spielbankabgabe. Das auf den Betreiber entfallende Aufkommen der Spielbankabgabe für Nebenspielbetriebe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und das auf den Betreiber entfallende Aufkommen an der Zusatzabgabe stehen in Höhe von 15 vom Hundert der Gemeinde zu, in der sich der Geschäftssitz des Betreibers befindet. Die Spielbankgemeinde erhält von der Gemeinde, in der sich der Geschäftssitz des Betreibers befindet, einen Anteil an der Zusatzabgabe. Der Anteil der Spielbankgemeinde bemisst sich nach dem Verhältnis der Bruttospielerträge der Spielbanken und Nebenspielbetriebe zu dem Bruttospielertrag der jeweiligen Spielbank.
(2) Die dem Land verbleibende Spielbankabgabe ist sozialen und kulturellen Zwecken zuzuführen.
(3) Der Betreiber ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.
§ 12 Zuwendungen, Tronc
Das Personal muss alle Zuwendungen, die von Besuchern der Spielbank für die bei ihr beschäftigten Personen, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben werden, den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuführen. Solche Zuwendungen sind ebenso wie die von Besuchern der Spielbank dem Tronc unmittelbar zugeführten Zuwendungen ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen des Spenders an den Betreiber abzuliefern und von diesem zur Deckung der Personalkosten zu verwalten und zu verwenden.
§ 13 Aufsicht
Die Aufsicht über die Spielbank und deren Nebenspielbetriebe übt das Innenministerium aus. Es ist befugt, gegenüber dem Betreiber alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank zu sichern. Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt, von dem Betreiber Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen und Prüfungen vorzunehmen.
§ 14 Spielordnung
(1) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung eine Spielordnung, die an allen Eingängen zu den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen ist.
(2) In der Spielordnung kann insbesondere bestimmt werden,
- welche Spiele gespielt werden dürfen,
- an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,
- in welchem Umfang das Große Spiel anzubieten ist,
- welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
- welche Auskünfte von Besuchern der Spielbank zur Überprüfung ihrer Spielberechtigung verlangt werden dürfen,
- welche Daten in einer Besucherkartei zu verzeichnen sind,
- wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,
- wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,
- wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
- in welchem Umfang Bildaufzeichnungen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und zum Schutz der Besucher zulässig sind, wer Zugriff auf die Bildaufzeichnungen nehmen darf und wann die Bildaufzeichnungen zu löschen sind und
- welche besonderen Anforderungen bei Spielangeboten im Internet oder per Bildtelefon zu erfüllen sind.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 12 Satz 1 Zuwendungen für sich persönlich annimmt oder
- der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Spielordnung zuwiderhandelt.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Innenministerium.
§ 16 Übergangsbestimmungen
(1) Erlaubnisse, die nach dem Spielbankgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 510), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), erteilt worden sind, bleiben unberührt.
(2) Die §§ 7 und 8 sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung** in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- das Spielbankgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 510), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438),
- die Verordnung über die Spielbankabgabe vom 7. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 260) und
- die Verordnung über die Troncabgabe vom 7. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 261).
* vom 5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 307)
** das Gesetz wurde am 9. Juli 2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes verkündet; mithin tritt es am 10. Juli 2004 in Kraft.
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