in der ab 12. Juli 2003 geltenden - nicht amtlichen - Fassung.
Aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
(1) In den Spielbanken dürfen folgende Glücksspiele veranstaltet werden:
(3) Das für Spielbanken zuständige Ministerium kann zulassen, dass in den Spielbanken weitere Glücksspiele veranstaltet werden. Alle in einer Spielbank erlaubten Glücksspiele werden in der Spielbankerlaubnis aufgeführt.
Die Spielregeln werden von der Spielbankleitung nach den allgemeinen internationalen Spielregeln nach Anhörung der Spielbanküberwachung mit Zustimmung der Spielbankgemeinde festgelegt. Sie sind für die Spielbank und die Spielerinnen und Spieler verbindlich. Die geltenden Spielregeln sind in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen.
(1) Die Mindest- und Höchstgrenzen für die Spieleinsätze sind an den Automaten und den Spieltischen ersichtlich zu machen. Abweichende Höchstgrenzen für einzelne Spielerinnen oder Spieler sind der Spielbanküberwachung mitzuteilen.
(2) Die Einsätze im Großen Spiel müssen entweder in Spielmarken, die bei der Kasse der Spielbank oder am Tisch gelöst werden können, oder in in Deutschland als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassenem Bargeld geleistet werden.
(3) Rufe (Annoncen) beim Roulettespiel sind nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt und die Annonce von der Tischchefin (Spielleiterin) oder vom Tischchef (Spielleiter) laut und klar wiederholt worden ist. Die Zahl der nicht ausgesetzten Annoncen ist für jedes Spieltableau auf höchstens zwei zu beschränken, sofern diese außerhalb der offiziellen Serienfelder platziert werden. "Nichts geht mehr (Rien ne vas plus)" ist deutlich vernehmbar spätestens zu einem Zeitpunkt anzusagen, zu dem die Kugel den oberen Kesselrand noch nicht verlassen hat. Einsätze, die nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nehmen am Spiel nicht teil und sind zurückzuweisen.
(4) Die Spielerinnen und Spieler sind für ihren Einsatz selbst verantwortlich. Vom Croupier für eine Spielerin oder einen Spieler gesetzte Jetons sollen von der Spielerin oder dem Spieler auf ihre richtige Platzierung kontrolliert werden.
(5) Spielmarken ohne Wertaufdruck sind nach der Tischabrechnung nur mit dem niedrigsten Spielmarkenwert anzurechnen.
(6) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die Spielmarken sind bei Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen.
(1) Bei dem Roulette-Spiel ist für die Gewinnauszahlung die Satzlage im Augenblick der Entscheidung maßgebend. Die Gewinne werden aufgrund der von den Spielerinnen und Spielern selbst oder durch einen Croupier gesetzten Einsätze ausgezahlt. In Zweifelsfällen entscheidet die Spielleitung. Gegen diese Entscheidung kann die Saalleitung angerufen werden.
(2) Jeder herrenlose Einsatz und Gewinn ("Schäfchen") ist unverzüglich der Saalleitung zu melden. Diese ordnet, falls sich keine gewinnberechtigte Person ermitteln lässt, die Zuführung der Jetons zur Jetonausstattung des Spieltisches ("Masse") an. Die Spielbanküberwachung ist bei der Meldung herrenloser Einsätze und Gewinne zu unterrichten.
(3) Im Guthabenspeicher eines Spielautomaten enthaltene Geldbeträge, die von der Spielerin oder dem Spieler nicht entnommen worden sind und für die die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht ermittelt werden kann, sind dem Bruttospielerlös des betreffenden Automaten zuzurechnen.
(1) In den Spielbanken Bad Homburg, Kassel und Wiesbaden dürfen gespielt werden
(2) In der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main darf pro Tag höchstens achtzehn Stunden gespielt werden.
(3) Innerhalb dieser Zeiträume werden die Öffnungszeiten vom Spielbankunternehmen nach Anhörung der Spielbanküberwachung mit Zustimmung der Spielbankgemeinde festgelegt. Die festgesetzten Spielstunden sind durch Aushang am Eingang der Spielbank deutlich sichtbar bekannt zu geben.
(4) Das Spiel ruht
(1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
(2) In der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main ist die Teilnahme am Spiel nur ins Ausland fliegenden Fluggästen, die Ausländer sind oder ein Flugziel außerhalb der Schengen-Staaten haben, ankommenden Fluggästen des internationalen Flugverkehrs von außerhalb der Schengen-Staaten, Umsteigern des internationalen Flugverkehrs, die nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie den Flugbesatzungen mit ausländischem Pass gestattet. Die Teilnahmeberechtigung von Fluggästen ist durch Vorlage der für den betreffenden Tag gültigen Bordkarte nachzuweisen, bei Flügen innerhalb der Schengen-Staaten auch durch einen Pass oder einen Ausweis.
Der Eintritt in die Spielbank ist nur mit Eintrittskarte oder Ehrenkarte gestattet. Diese Karten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben. Die Geltungsdauer der Zeitkarten darf ein Jahr nicht übersteigen. Eintrittskarten und Ehrenkarten sind nicht übertragbar.
(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Es kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.
(2) Das Spielbankunternehmen hat die Namen und Vornamen der Besucherinnen und Besucher, deren Wohn- oder Aufenthaltsort, Geburtsdatum und das Datum des Besuchs der Spielbank festzuhalten.
(3) Beim Kleinen Spiel kann auf die Führung eines Besucherverzeichnisses verzichtet werden, jedoch ist in der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main die Teilnahmeberechtigung durch Aufzeichnungen nach Abs. 4 festzuhalten.
(4) In der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main sind lediglich der Name und der Vorname sowie das festgestellte Flugziel oder der festgestellte Abflugort festzuhalten.
(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt und in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 den dort genannten Personen den Eintritt in die Spielsäle zu verwehren.
(2) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, Eintrittskarten und Ehrenkarten jederzeit ohne Angabe von Gründen zu entziehen und die Betroffenen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern.
(3) Die Spielbankleitung kann die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art untersagen.
(4) Im Übrigen bleibt das Hausrecht des Spielbankunternehmens unberührt.
Die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen vom 15. November 1989 (GVBl. I S. 431), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (GVBl. I S. 558), wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt** am 12. Juli 2003 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 außer Kraft.
* vom 6. Juli 2000 (GVBl. I S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2003 (GVBl. I S. 187)
** in dieser Fassung
§ 1 Zugelassene Glücksspiele
(1) In den Spielbanken dürfen folgende Glücksspiele veranstaltet werden:
- Roulette, Black Jack, Baccarat und Poker (Großes Spiel),
- Automatenspiele (Kleines Spiel).
(3) Das für Spielbanken zuständige Ministerium kann zulassen, dass in den Spielbanken weitere Glücksspiele veranstaltet werden. Alle in einer Spielbank erlaubten Glücksspiele werden in der Spielbankerlaubnis aufgeführt.
§ 2 Spielregeln
Die Spielregeln werden von der Spielbankleitung nach den allgemeinen internationalen Spielregeln nach Anhörung der Spielbanküberwachung mit Zustimmung der Spielbankgemeinde festgelegt. Sie sind für die Spielbank und die Spielerinnen und Spieler verbindlich. Die geltenden Spielregeln sind in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen.
§ 3 Spieleinsätze
(1) Die Mindest- und Höchstgrenzen für die Spieleinsätze sind an den Automaten und den Spieltischen ersichtlich zu machen. Abweichende Höchstgrenzen für einzelne Spielerinnen oder Spieler sind der Spielbanküberwachung mitzuteilen.
(2) Die Einsätze im Großen Spiel müssen entweder in Spielmarken, die bei der Kasse der Spielbank oder am Tisch gelöst werden können, oder in in Deutschland als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassenem Bargeld geleistet werden.
(3) Rufe (Annoncen) beim Roulettespiel sind nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt und die Annonce von der Tischchefin (Spielleiterin) oder vom Tischchef (Spielleiter) laut und klar wiederholt worden ist. Die Zahl der nicht ausgesetzten Annoncen ist für jedes Spieltableau auf höchstens zwei zu beschränken, sofern diese außerhalb der offiziellen Serienfelder platziert werden. "Nichts geht mehr (Rien ne vas plus)" ist deutlich vernehmbar spätestens zu einem Zeitpunkt anzusagen, zu dem die Kugel den oberen Kesselrand noch nicht verlassen hat. Einsätze, die nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nehmen am Spiel nicht teil und sind zurückzuweisen.
(4) Die Spielerinnen und Spieler sind für ihren Einsatz selbst verantwortlich. Vom Croupier für eine Spielerin oder einen Spieler gesetzte Jetons sollen von der Spielerin oder dem Spieler auf ihre richtige Platzierung kontrolliert werden.
(5) Spielmarken ohne Wertaufdruck sind nach der Tischabrechnung nur mit dem niedrigsten Spielmarkenwert anzurechnen.
(6) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die Spielmarken sind bei Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen.
§ 4 Gewinnauszahlung
(1) Bei dem Roulette-Spiel ist für die Gewinnauszahlung die Satzlage im Augenblick der Entscheidung maßgebend. Die Gewinne werden aufgrund der von den Spielerinnen und Spielern selbst oder durch einen Croupier gesetzten Einsätze ausgezahlt. In Zweifelsfällen entscheidet die Spielleitung. Gegen diese Entscheidung kann die Saalleitung angerufen werden.
(2) Jeder herrenlose Einsatz und Gewinn ("Schäfchen") ist unverzüglich der Saalleitung zu melden. Diese ordnet, falls sich keine gewinnberechtigte Person ermitteln lässt, die Zuführung der Jetons zur Jetonausstattung des Spieltisches ("Masse") an. Die Spielbanküberwachung ist bei der Meldung herrenloser Einsätze und Gewinne zu unterrichten.
(3) Im Guthabenspeicher eines Spielautomaten enthaltene Geldbeträge, die von der Spielerin oder dem Spieler nicht entnommen worden sind und für die die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht ermittelt werden kann, sind dem Bruttospielerlös des betreffenden Automaten zuzurechnen.
§ 5 Spielzeiten
(1) In den Spielbanken Bad Homburg, Kassel und Wiesbaden dürfen gespielt werden
- Roulette von 13.00 bis 4.00 Uhr,
- andere Glücksspiele von 12.00 bis 6.00 Uhr.
(2) In der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main darf pro Tag höchstens achtzehn Stunden gespielt werden.
(3) Innerhalb dieser Zeiträume werden die Öffnungszeiten vom Spielbankunternehmen nach Anhörung der Spielbanküberwachung mit Zustimmung der Spielbankgemeinde festgelegt. Die festgesetzten Spielstunden sind durch Aushang am Eingang der Spielbank deutlich sichtbar bekannt zu geben.
(4) Das Spiel ruht
- von Mitternacht bis 6.00 Uhr des folgenden Tages: am Karfreitag,
- von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages: am Volkstrauertag, am Totensonntag,
- von 6.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages: am 1. Mai, am Fronleichnamstag, am 24. Dezember, am 1. Weihnachtsfeiertag.
§ 6 Spielverbote
(1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
- Personen, die noch nicht volljährig sind,
- Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse einer Beteiligung am Spiel erkennbar nicht angemessen erscheinen,
- Gesellschaftern der Spielbank sowie Vertreterinnen und Vertretern oder sonstigen Beauftragten dieser Personen,
- den Bediensteten der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe.
(2) In der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main ist die Teilnahme am Spiel nur ins Ausland fliegenden Fluggästen, die Ausländer sind oder ein Flugziel außerhalb der Schengen-Staaten haben, ankommenden Fluggästen des internationalen Flugverkehrs von außerhalb der Schengen-Staaten, Umsteigern des internationalen Flugverkehrs, die nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie den Flugbesatzungen mit ausländischem Pass gestattet. Die Teilnahmeberechtigung von Fluggästen ist durch Vorlage der für den betreffenden Tag gültigen Bordkarte nachzuweisen, bei Flügen innerhalb der Schengen-Staaten auch durch einen Pass oder einen Ausweis.
§ 7 Eintrittskarten
Der Eintritt in die Spielbank ist nur mit Eintrittskarte oder Ehrenkarte gestattet. Diese Karten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben. Die Geltungsdauer der Zeitkarten darf ein Jahr nicht übersteigen. Eintrittskarten und Ehrenkarten sind nicht übertragbar.
§ 8 Auskunftsrechte, Besucherverzeichnis
(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Es kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.
(2) Das Spielbankunternehmen hat die Namen und Vornamen der Besucherinnen und Besucher, deren Wohn- oder Aufenthaltsort, Geburtsdatum und das Datum des Besuchs der Spielbank festzuhalten.
(3) Beim Kleinen Spiel kann auf die Führung eines Besucherverzeichnisses verzichtet werden, jedoch ist in der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main die Teilnahmeberechtigung durch Aufzeichnungen nach Abs. 4 festzuhalten.
(4) In der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main sind lediglich der Name und der Vorname sowie das festgestellte Flugziel oder der festgestellte Abflugort festzuhalten.
§ 9 Hausrecht, technische Hilfsmittel
(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt und in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 den dort genannten Personen den Eintritt in die Spielsäle zu verwehren.
(2) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, Eintrittskarten und Ehrenkarten jederzeit ohne Angabe von Gründen zu entziehen und die Betroffenen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern.
(3) Die Spielbankleitung kann die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art untersagen.
(4) Im Übrigen bleibt das Hausrecht des Spielbankunternehmens unberührt.
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen vom 15. November 1989 (GVBl. I S. 431), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (GVBl. I S. 558), wird aufgehoben.
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt** am 12. Juli 2003 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 außer Kraft.
* vom 6. Juli 2000 (GVBl. I S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2003 (GVBl. I S. 187)
** in dieser Fassung
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