English Donnerstag, 9. Februar
Hessisches Spielbankgesetz (Hess.SpielbG)*

in der ab 4. Dezember 2002 geltenden – nicht amtlichen - Fassung**


§ 1 Zulassung von Spielbanken

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Spielbank sind nur gestattet, soweit eine Zulassung nach Abs. 2 erfolgte.

(2) Das Ministerium des Innern kann in Bad Homburg v. d. Höhe, in Frankfurt am Main im Transitbereich des Flughafens Frankfurt, in Kassel und Wiesbaden den Betrieb je einer Spielbank zulassen. Wird eine Spielbank in Kassel zugelassen, so kann diese in Bad Wildungen einen Zweigspielbetrieb unterhalten. Die für die Spielbanken geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind auf den Zweigspielbetrieb entsprechend anzuwenden.


§ 2 Spielbankerlaubnis

(1) Die Spielbankerlaubnis kann nur den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Gemeinden erteilt werden. Sie kann Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen enthalten, um den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank zu sichern. Die Spielbankerlaubnis ist zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Die Spielbankerlaubnis kann Spielangebote der Spielbank im Internet zulassen.

(2) Das Ministerium des Innern kann dem Erlaubnisinhaber gestatten, den Spielbetrieb durch dritte Personen ausüben zu lassen.

(3) Spielbankunternehmer im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist derjenige, der eine Spielbank tatsächlich betreibt. Der Spielbankunternehmer muß die Gewähr für eine ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Führung der Spielbank bieten. Das Nähere ist in der Spielbankerlaubnis zu regeln.

(4) Einzelheiten über die Spielangebote im Internet (insbesondere zulässige Spiele, Voraussetzungen für die Teilnahme, Ausschluss von Spielsüchtigen) werden in der Spielbankerlaubnis geregelt.


§ 3 Spielbankabgabe, abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

(1) Die Ausübung des Spielbetriebs unterliegt der Spielbankabgabe.

(2) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Bruttospielertrag der Spielbank im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 50 vom Hundert des Bruttospielertrags, für den 25 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 55 vom Hundert des Bruttospielertrags und für den 50 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 60 vom Hundert des Bruttospielertrags. Sie kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bei der Neuerrichtung einer Spielbank oder einer weiteren Spielstätte einer Spielbank für einen Anlaufzeitraum und für den Zweigspielbetrieb einer Spielbank oder für die Einrichtung eines Spielangebots im Internet um bis zu 20 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden. Bei einer besonderen wirtschaftlichen Notlage einer Spielbank kann die Spielbankabgabe für einen befristeten Zeitraum auf über den in Satz 2 genannten Prozentsatz hinaus ermäßigt werden.

(3)
  1. Bruttospielerträge sind die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt. Tagesverluste sind mit den Bruttogewinnen der nächsten Tage zu verrechnen.
  2. Trägt die Spielbank kein Spielrisiko, sind Bruttospielerträge die Beträge, die der Spielbank zufließen.
(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(5) Falsche Spielmarken zählen nicht zum Bruttospielertrag. Falsche Geldscheine und falsche Münzen an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht. Falsche Münzen in Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Münzen in anderen Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(6) Schuldner der Spielbankabgabe ist der Spielbankunternehmer. Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Dieser erstreckt sich auch auf den Zeitraum, der über den Kalendertag des Spielbeginns hinaus in den folgenden Kalendertag reicht.

(7) Auf die Spielbankabgabe finden die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Die Spielbankabgabe wird von dem Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Abgabeschuldners befindet. Das Finanzamt hat in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung das Recht, den Geld- und Spielmarkenverkehr sowie die Ermittlung der Bruttospielerträge laufend zu überwachen. Der Minister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung die für die Überwachung zuständigen Stellen hiervon abweichend bestimmen.

(8) Der Spielbankunternehmer hat unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens die Bruttospielerträge des Spieltages festzustellen, aufzuzeichnen, eine Abrechnung zu erstellen, die Spielbankabgabe zu errechnen und die Abrechnung dem vom Finanzamt mit der Überwachung betrauten Amtsträger zu übergeben. Die Spielbankabgabe ist an dem auf den Spieltag nächstfolgenden Tag zu entrichten. Bei Spielautomaten kann der Spielbankunternehmer im Einvernehmen mit dem Finanzamt von den Fristen des Satz 1 abweichen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Die Bruttospielerträge des Baccara-Spiels können auch zum Beginn des nächsten Spieltages festgestellt werden, wenn eine sichere Verwahrung der entsprechenden Geldbehälter unter zweifachem Verschluss (Spielbank und Staatliche Überwachung) gewährleistet ist.


§ 4 Zusätzliche Leistungen

(1) Neben der Spielbankabgabe sind vom Spielbankunternehmer zusätzliche Leistungen an das Land zu entrichten, die bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 30 vom Hundert des Bruttospielertrags, für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 25 vom Hundert des Bruttospielertrags und für den 50 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 20 vom Hundert des Bruttospielertrags betragen. Die Gemeinde erhält von diesen Leistungen den nach § 5 für die Spielbankabgabe festgesetzten Teil.

(2) Weitere Leistungen als die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 können in der Spielbankerlaubnis festgesetzt oder zwischen dem Spielbankunternehmer und dem Erlaubnisinhaber vereinbart werden, wenn dieser den Spielbetrieb nicht selbst ausübt. Wird in Bad Wildungen ein Zweigspielbetrieb errichtet, so tritt an die Stelle des Erlaubnisinhabers nach Satz 1 die Standortgemeinde. Dem Spielbankunternehmer ist ein nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausreichender Anteil der Bruttospielerträge zu belassen.


§ 5 Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe

Die Gemeinde, in der eine Spielbank betrieben wird, erhält von der Spielbankabgabe (§ 3 Abs. 2) einen Anteil. Der Minister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Höhe dieses Anteils durch Rechtsverordnung.


§ 6 Steuerbefreiung

(1) Der Spielbankunternehmer ist von den in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehenden Steuern, die vom Einkommen und vom Vermögen erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und der Gesellschaftssteuer befreit.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Steuern der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank durch diese Gesellschaft stehen.


§ 7 Tronc, Troncabgabe

(1) Das spieltechnische Personal des Großen Spiels, die Automatentechniker sowie das Kassenpersonal müssen alle Zuwendungen, die von Besuchern der Spielbank für die bei ihr beschäftigten Personen, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben werden, den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuführen.

(2) Der Spielbankunternehmer hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke (Troncabgabe) zu leisten ist, für das Personal, das bei der Spielbank beschäftigt ist, zu verwalten und zu verwenden.

(3) Die Höhe der Troncabgabe kann vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Tronc­abgabe fließt je zur Hälfte dem Land und der Standortgemeinde zu.


§ 8 Aufsicht, Spielordnung

(1) Die Aufsicht über die Spielbanken führt das Ministerium des Innern. Es ist befugt, gegenüber dem Erlaubnisinhaber und, sofern der Spielbetrieb durch einen Dritten (Spielbankunternehmer) ausgeübt wird, auch gegenüber diesem, alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank zu sichern. Hierzu zählen insbesondere Anzeige- und Vorlagepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie Prüfungs- und Visitationsrechte, soweit diese nicht bereits auf Grund der mit der Spielbankerlaubnis verbundenen Nebenbestimmungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2, 3 bestehen.

(2) Der Minister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung die Spielordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen, welche Spiele in der Spielbank gespielt werden dürfen, an welchen Tagen nicht gespielt werden darf, welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist, welche Auskünfte von Besuchern der Spielbank zur Überprüfung ihrer Spielberechtigung verlangt werden dürfen und welche Daten in einer Besucherkartei zu verzeichnen sind.


§ 9 Übergangsregelungen

Die auf Grund des bisherigen Rechts erteilten Erlaubnisse zum Betrieb öffentlicher Spielbanken in Bad Homburg v. d. Höhe und Wiesbaden vom 19. Dezember 1985 bleiben unberührt.


§ 10 Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:
  1. das Gesetz betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868 (Bundesgesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 367), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1972 (GVBl. I S. 349),
  2. das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), und
  3. die Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 1985 (GVBl. 1986 I S. 2), soweit sie Landesrecht enthält.

§ 11 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt*** am 4. Dezember 2002 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.




* vom 21. Dezember 1988 (GVBl. I 1989 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702)

** die einzelnen Paragraphen des Gesetzestextes enthalten in der vom hessischen Landtag beschlossenen Fassung keine Überschriften. Die hier verwendeten kursiv gedruckten Überschriften sind deshalb nicht amtlich; sie dienen lediglich der besseren Vergleichbarkeit der einzelnen Bestimmungen mit den Regelungen in anderen Gesetzen.

*** in dieser Fassung, wobei § 3 Abs. 2 und § 4 bereits ab dem Kalenderjahr 2002 anzuwenden sind (Art. 3 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 26. November 2002)

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