in der ab 23. Dezember 2006 geltenden – nicht amtlichen - Fassung.
Auf Grund von § 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 260), wird verordnet:
Das Spielbankunternehmen darf nur die folgenden zugelassenen Glücksspiele anbieten:
(1) Das Spielbankunternehmen hat die Spielregeln nach allgemeinen internationalen Grundsätzen festzusetzen. Der für die Aufsicht über die Spielbank zuständigen Behörde ist ein Abdruck der Spielregeln einzureichen. Sie sind darüber hinaus an geeigneter Stelle in den Räumen der Spielbank auszuhängen oder auszulegen.
(2) Das Personal der Spielbank hat sich grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche fremdsprachige Ausdrücke sind zugelassen.
(3) Das Mitführen zur Beeinflussung des Spiels geeigneter technischer Hilfsmittel ist nicht gestattet. Den Gästen ist es untersagt, Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu erfassen.
(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (Jetons) oder in Zahlungsmitteln der Europäischen Zentralbank getätigt werden. Spielansagen (Annoncen) sind nur gültig, wenn der genannte und erforderliche Betrag bezahlt ist und die Spielansage von der Tischchefin oder dem Tischchef laut und klar wiederholt worden ist. Annoncen, die erst kurz vor Ausrollen der Kugel gemacht werden, müssen zurückgewiesen werden.
(2) Jede am Spiel teilnehmende Person ist für ihren Einsatz selbst verantwortlich.
(3) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele ist von der Leitung der Spielbank in den Spielregeln (§ 2 Absatz 1) zu bestimmen und an den jeweiligen Spieleinrichtungen bekannt zu geben.
(4) Spielmarken können von der Leitung der Spielbank ganz oder sortenweise aus dem Spiel genommen und durch andere ersetzt werden. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
An der Spielbank dürfen nicht spielen
Der Eintritt in die Spielbank wird vorbehaltlich des Eintritts- und Zugangsverbots nach § 6 gewährt, wenn folgende Bestimmungen beachtet werden:
(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, zur Einhaltung der Spielverbote nach § 4 den genannten Personen den Eintritt in die Spielbank zu verwehren.
(2) Eintritts- und Ehrenkarten sind zu entziehen,
Die Gäste der Spielbank sind verpflichtet, dem Spielbankunternehmen oder dessen Beauftragten Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über das Lebensalter, den tatsächlich ausgeübten Beruf, ihren Wohn- und Aufenthaltsort sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse insoweit zu geben, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, geeignete Nachweise zu verlangen. Das Spielbankunternehmen hat die Namen derjenigen Personen, die Spielmarken im Wert von über 1000 Euro kaufen oder verkaufen, deren Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises sowie das Datum des Besuchs der Spielbank sechs Jahre lang in einer Kartei festzuhalten. Die Kartei ist vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter zu schützen.
(1) Jeder Gast der Spielbank ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank Folge zu leisten und auf Verlangen Eintritts- oder Ehrenkarten und Ausweispapiere vorzuweisen.
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal der Spielbank sind unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung von der technischen Leitung der Spielbank zu regeln.
(3) Die diensttuenden Beschäftigten der für die Aufsicht zuständigen Behörde überwachen den gesamten Spielbetrieb und achten auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
(1) An folgenden Tagen ist das Spielen verboten:
(3) Die zugelassenen Spiele können
(4) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, die Spielzeit täglich vor Öffnung der Spielbank einzuschränken. Die Einschränkung ist in geeigneter Weise den Gästen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Leitung der Spielbank darf das Spiel vorzeitig beenden, wenn keine ausreichende Beteiligung mehr gegeben ist.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung** in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Spielordnung vom 28. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 81) in der geltenden Fassung außer Kraft.
* vom 19. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 605)
** diese Verordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 22. Dezember 2006 verkündet. Mithin tritt die Verordnung am 23. Dezember 2006 in Kraft.
§ 1 Zugelassene Spiele
Das Spielbankunternehmen darf nur die folgenden zugelassenen Glücksspiele anbieten:
- am Hauptstandort (Esplanade):
Roulette, Roulite, American Roulette, Baccara, Punto Banco, Black Jack, Poker, Glücksrad (Money Wheel) sowie mechanische und elektronische Glücksspielautomaten, - in
- den Dependancen Steindamm, Wandsbeker Marktstraße, Reeperbahn und Mundsburg-Center:
mechanische und elektronische Glücksspielautomaten, American Roulette und Craps, - der Dependance auf der Reeperbahn darüber hinaus:
Black Jack, Glücksrad (Money Wheel), Poker und Würfelspiel (Mini Dice).
- den Dependancen Steindamm, Wandsbeker Marktstraße, Reeperbahn und Mundsburg-Center:
§ 2 Spielregeln
(1) Das Spielbankunternehmen hat die Spielregeln nach allgemeinen internationalen Grundsätzen festzusetzen. Der für die Aufsicht über die Spielbank zuständigen Behörde ist ein Abdruck der Spielregeln einzureichen. Sie sind darüber hinaus an geeigneter Stelle in den Räumen der Spielbank auszuhängen oder auszulegen.
(2) Das Personal der Spielbank hat sich grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche fremdsprachige Ausdrücke sind zugelassen.
(3) Das Mitführen zur Beeinflussung des Spiels geeigneter technischer Hilfsmittel ist nicht gestattet. Den Gästen ist es untersagt, Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu erfassen.
§ 3 Spieleinsätze und Spielmarken
(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (Jetons) oder in Zahlungsmitteln der Europäischen Zentralbank getätigt werden. Spielansagen (Annoncen) sind nur gültig, wenn der genannte und erforderliche Betrag bezahlt ist und die Spielansage von der Tischchefin oder dem Tischchef laut und klar wiederholt worden ist. Annoncen, die erst kurz vor Ausrollen der Kugel gemacht werden, müssen zurückgewiesen werden.
(2) Jede am Spiel teilnehmende Person ist für ihren Einsatz selbst verantwortlich.
(3) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele ist von der Leitung der Spielbank in den Spielregeln (§ 2 Absatz 1) zu bestimmen und an den jeweiligen Spieleinrichtungen bekannt zu geben.
(4) Spielmarken können von der Leitung der Spielbank ganz oder sortenweise aus dem Spiel genommen und durch andere ersetzt werden. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
§ 4 Spielverbote
An der Spielbank dürfen nicht spielen
- Personen,
- die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Beteiligung am Spiel nicht entsprechen,
- die dem Spielbankunternehmen als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder dort sonst in leitender Stellung tätig sind,
- die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen,
- Inhaberinnen oder Inhaber von Nebenbetrieben des Spielbankunternehmens und die dort beschäftigten Personen,
- die mit der Aufsicht über das Spielbankunternehmen beauftragten Personen.
§ 5 Eintritts- und Zugangsvoraussetzung
Der Eintritt in die Spielbank wird vorbehaltlich des Eintritts- und Zugangsverbots nach § 6 gewährt, wenn folgende Bestimmungen beachtet werden:
- der Eintritt in die Spielbank ist nur mit gültiger Eintritts- oder Ehrenkarten gestattet; auf Antrag des Spielbankunternehmens kann die für die Aufsicht zuständige Behörde für das Kleine Spiel Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen, wenn sichergestellt ist, dass § 4 Nummer 1 Buchstabe a beachtet wird,
- der Preis für Eintrittskarten ist für alle Besuchergruppen eines Betriebsteils in derselben Höhe festzulegen, gleichgültig, an welchem Spiel sie teilnehmen; er bedarf der Zustimmung der für die Aufsicht zuständigen Behörde,
- Eintritts- oder Ehrenkarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben; sie sind nicht übertragbar,
- Eintrittskarten für die Teilnahme am Großen Spiel dürfen nur gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, aus dem Alter und Wohnort der Inhaberin oder des Inhabers ersichtlich sind, ausgegeben werden; Ausnahmen sind zulässig, wenn die Person persönlich bekannt ist und die Zutrittsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt; erstmaligen Gästen sollen nur Karten erteilt werden, die zum Eintritt und zur Spielteilnahme an einem Tag berechtigen (Tageskarten); Eintrittskarten für einen längeren Zeitraum (Zeitkarten) sollen erst nach dem Erstbesuch und nach nochmaliger Überprüfung ausgegeben werden,
- Eintrittskarten für die Teilnahme am Kleinen Spiel werden ohne die Vorlage eines Lichtbildausweises nach Nummer 4 ausgegeben, es sei denn, die Erfüllung des Alterserfordernisses nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a ist zweifelhaft,
- Zeitkarten und Ehrenkarten dürfen nur an einen beschränkten Personenkreis und nur befristet erteilt werden; ihre Geltungsdauer darf ein Jahr nicht überschreiten.
§ 6 Eintritts- und Zugangsverbot
(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, zur Einhaltung der Spielverbote nach § 4 den genannten Personen den Eintritt in die Spielbank zu verwehren.
(2) Eintritts- und Ehrenkarten sind zu entziehen,
- wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben erlangt worden sind oder
- wenn die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt Ordnungswidrigkeiten nach § 10 dieser Verordnung oder nach § 7 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank begangen hat.
§ 7 Besucherkartei, Auskunftspflicht
Die Gäste der Spielbank sind verpflichtet, dem Spielbankunternehmen oder dessen Beauftragten Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über das Lebensalter, den tatsächlich ausgeübten Beruf, ihren Wohn- und Aufenthaltsort sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse insoweit zu geben, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, geeignete Nachweise zu verlangen. Das Spielbankunternehmen hat die Namen derjenigen Personen, die Spielmarken im Wert von über 1000 Euro kaufen oder verkaufen, deren Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises sowie das Datum des Besuchs der Spielbank sechs Jahre lang in einer Kartei festzuhalten. Die Kartei ist vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter zu schützen.
§ 8 Aufsicht
(1) Jeder Gast der Spielbank ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank Folge zu leisten und auf Verlangen Eintritts- oder Ehrenkarten und Ausweispapiere vorzuweisen.
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal der Spielbank sind unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung von der technischen Leitung der Spielbank zu regeln.
(3) Die diensttuenden Beschäftigten der für die Aufsicht zuständigen Behörde überwachen den gesamten Spielbetrieb und achten auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
§ 9 Öffnungszeiten
(1) An folgenden Tagen ist das Spielen verboten:
- Karfreitag
- Volkstrauertag
- Totensonntag
- 24. und 25. Dezember
(3) Die zugelassenen Spiele können
- in der Dependance am Steindamm von 8.00 Uhr bis 2.00 Uhr,
- in der Dependance auf der Reeperbahn von 8.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
- in der Dependance an der Wandsbeker Marktstraße montags bis sonnabends von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
- in der Dependance im Mundsburg-Center, Hamburger Straße, täglich von 13.00 Uhr bis 1.00 Uhr
(4) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, die Spielzeit täglich vor Öffnung der Spielbank einzuschränken. Die Einschränkung ist in geeigneter Weise den Gästen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Leitung der Spielbank darf das Spiel vorzeitig beenden, wenn keine ausreichende Beteiligung mehr gegeben ist.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, am Spiel entgegen § 4 Nummer 1 Buchstabe a teilnehmen lässt,
/li> - sich unter Täuschung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Teilnahme am Spiel entgegen § 4 Nummer 1 Buchstaben b erschleicht,sich unter Täuschung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Teilnahme am Spiel entgegen § 4 Nummer 1 Buchstabe b erschleicht,
- entgegen den Spielverboten nach § 4 Nummer 1 Buchstaben c und d sowie Nummern 2 und 3 am Spiel teilnimmt,
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung** in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Spielordnung vom 28. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 81) in der geltenden Fassung außer Kraft.
* vom 19. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 605)
** diese Verordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 22. Dezember 2006 verkündet. Mithin tritt die Verordnung am 23. Dezember 2006 in Kraft.
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