in der ab 23. November 1999 geltenden - nicht amtlichen - Fassung**.
§ 1 Zulassung
Der Senat kann eine öffentliche Spielbank zulassen.
§ 2 Erlaubnis
(1) Die Errichtung und der Betrieb der öffentlichen Spielbank bedürfen der Erlaubnis nach diesem Gesetz. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt und aufrechterhalten werden, wenn die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer bzw. die an der Gesellschaft des Spielbankunternehmens beteiligten Personen und die sonst verantwortlichen Personen des Spielbankunternehmens die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Spielbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Das Spielbankunternehmen hat seinen Geschäftssitz in Hamburg zu nehmen und während der Dauer der Erlaubnis dort zu behalten.
(3) Die Erlaubnis darf natürlichen Personen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts erteilt werden. Personenvereinigungen darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn es sich um Personengesellschaften, an denen ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, oder um Gesellschaften handelt, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar sämtliche Gesellschaftsanteile halten. Die Erlaubnis ist nicht vererblich; sie darf nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen oder Dritten zur Ausübung überlassen werden. Eine Änderung der Gesellschaftsform oder der Gesellschafterzusammensetzung, die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung jeglicher Art sowie das Eingehen einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung jeglicher Art und die Aufnahme von Darlehen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde.
(4) Die Erlaubnis wird befristet, höchstens für einen Zeitraum von 15 Jahren, erteilt. Die Wiedererteilung ist im Rahmen eines neuen Vergabeverfahrens nach Absatz 5 möglich. Die Erlaubnis kann Auflagen enthalten, insbesondere über
- besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank,
- die technische Beschaffenheit der Geräte einschließlich der Spielautomaten,
- die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,
- Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich visueller Überwachungsmaßnahmen,
- Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung,
- die Auswahl des Personals der Spielbank,
- die Einhaltung der Spielordnung vom 19. April 1977 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 1. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 262), in der jeweils geltenden Fassung***.
(5) Für die Vergabe der Erlaubnis ist öffentlich unter Hinweis auf dieses Gesetz zur Abgabe von Anträgen aufzufordern. Die Frist zur Abgabe eines Antrags soll mindestens drei Monate betragen. Anträge, die nach Ablauf der Frist eingehen, dürfen bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann nach Fristablauf mit Antragstellerinnen beziehungsweise Antragstellern in Verhandlungen über Änderungen der Anträge treten. Hierbei kann die Behörde sich auf die bestgeeigneten Anträge konzentrieren, ohne dass hiermit bereits eine abschließende Entscheidung über die Auswahl verbunden ist. Bei der Auswahlentscheidung sind neben den ordnungsrechtlichen insbesondere wirtschaftliche und fiskalische Aspekte zu berücksichtigen.
§ 3 Spielbankabgabe
(1) Das Spielbankunternehmen hat an die Freie und Hansestadt Hamburg eine Spielbankabgabe in Höhe von 70 vom Hundert der Bruttospielerträge zu entrichten. Zusätzlich hat das Spielbankunternehmen eine Sonderabgabe in Höhe von 20 vom Hundert des Bruttospielertrags zu entrichten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Spielbankunternehmens die Sonderabgabe ermäßigen, soweit dem Spielbankunternehmen kein angemessener Gewinn verbleibt.
(2) Bruttospielerträge sind:
- die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne übersteigt, wenn die Spielbank ein Risiko trägt (z. B. beim Roulette). Tagesverluste sind auf die Bruttospielerträge der nächsten Tage anzurechnen;
- die Beträge, die der Spielbank zufließen, wenn die Spielbank kein Risiko trägt (z.B. beim Baccara).
§ 4 Tronc, Troncabgabe
(1) Zuwendungen der Besucherinnen und der Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische Personal und das Kassenpersonal sind verboten, außer wenn die Zuwendungsbeträge unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zugeführt werden.
(2) Aus dem Troncaufkommen hat das Spielbankunternehmen eine besondere Abgabe in Höhe von 4 vom Hundert zu leisten. Die Troncabgabe ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(3) Den verbleibenden Teil des Troncaufkommens hat das Spielbankunternehmen nach einer von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Troncordnung zugunsten der Bediensteten der Spielbank zu verwenden.
(4) Der Anspruch auf die Troncabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und wird jeweils am 5. des Folgemonats nach Abrechnung des Monatstroncaufkommens fällig. Das Spielbankunternehmen hat monatlich eine Anmeldung nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, in der es die Abgabe selbst berechnet. Die Anmeldung ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert am 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836, 3840).
§ 5 Abgaberechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Entstehung, Fälligkeit und Anmeldung der Abgaben, Steuerbefreiung
(1) Der Anspruch auf die Spielbank- und die Sonderabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Dieser erstreckt sich auch auf den Zeitraum, der über den Kalendertag des Spielbeginns hinaus in den folgenden Kalendertag reicht. Der Anspruch wird am Tage seiner Entstehung fällig; ist dieser Tag ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag.
(2) Das Spielbankunternehmen hat täglich unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens den Bruttospielertrag festzustellen und aufzuzeichnen. Der Bruttospielertrag ist nach Tischen oder Geräten getrennt zu ermitteln und aufzuzeichnen; die Zusammenfassung mehrerer Spielgeräte bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes.
(3) Das Spielbankunternehmen hat für die Spielbankabgabe und die Sonderabgabe am Ende jedes Spieltags Anmeldungen nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, in denen es die Abgaben selbst berechnet hat. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung.
(4) Auf die Spielbank-. die Sonder- und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen werden durch das Finanzamt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die Spielbank-, Sonder- und die Troncabgabe werden durch das zuständige Finanzamt verwaltet.
(6) Das Spielbankunternehmen ist über die durch Bundesrecht geregelte Steuerbefreiung hinaus für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.
§ 6 Aufsicht, Spielordnung
(1) Die Spielbank unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Die Spielbank hat der zuständigen Behörde die im Zusammenhang mit der Aufsichtsführung verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen zu gestatten.
(3) Das Spielbankunternehmen hat unbeschadet seiner Rechtsform im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine Prüferin oder einen Prüfer des Jahresabschlusses zu bestellen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zu erlassen, die insbesondere den Kreis der Berechtigten, die Zeiten, zu denen das Spielen erlaubt ist, und die zugelassenen Spiele bestimmt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen der Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Prüfungsmaßnahme behindert;
- entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 1 Zuwendungen nicht dem Tronc zuführt;
- einer Vorschrift der auf Grund des § 6 Abs. 4 erlassenen Spielordnung zuwiderhandelt, soweit diese Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 8 Aufhebung von Vorschriften
Das Gesetz betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 7136 - a) wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten*****
Dieses Gesetz tritt in dieser Fassung am 23. November 1999 in Kraft.
* vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 260)
** die einzelnen Paragraphen des Gesetzestextes enthalten in der von der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg beschlossenen Fassung keine Überschriften. Die hier verwendeten kursiv gedruckten Überschriften sind deshalb nicht amtlich; sie dienen lediglich der besseren Vergleichbarkeit der einzelnen Bestimmungen mit den Regelungen in anderen Gesetzen.
*** Spielordnung vom 28. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 81)
**** DM-Betrag ausweislich der Präambel zur Spielordnung bisher nicht auf EUR umgestellt.
***** Da im Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank nichts anderes bestimmt ist, richtet sich der In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt nach Art. 54 der Hamburger Verfassung vom 6. Juni 1952 (HmbBL I 100-a), zuletzt geändert am 16. Mai 2001 (HmbGVBl. S. 106). Danach treten Gesetze mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft. In dieser Fassung tritt das Gesetz mithin am 23. November 1999 in Kraft.
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