English Donnerstag, 9. Februar
Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank*

in der ab 30. Dezember 2003 geltenden - nicht amtlichen – Fassung**.


§ 1 Zulassung von Spielbanken

In der Freien Hansestadt Bremen kann eine öffentliche Spielbank zugelassen werden.


§ 2 Trägerschaft

Unternehmer der Spielbank kann nur eine Gesellschaft sein, deren Gesellschafter juristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts sind, deren Anteile ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.


§ 3 Zulassung

(1) Die Zulassung (Konzession) wird unter dem Vorbehalt der Änderung und des Widerrufs schriftlich für zehn Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Die Konzession darf nur erteilt und aufrechterhalten werden, wenn der Spielbankunternehmer Gewähr für eine ordnungs- und vertragsgemäße Geschäftsführung bietet. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere über
  1. besondere Pflichten bei Errichtung und Einrichtung der Spielbank,
  2. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,
  3. eigene Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,
  4. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
  5. die Auswahl des Personals und
  6. die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Spielbankgemeinde.
(3) Durch Konzessionsvertrag können weitere Verpflichtungen und Einzelheiten geregelt werden.


§ 4 Aufsicht, Steueraufsicht

(1) Die Zulassung erteilt der Senator für Inneres. Ihm obliegt auch die Aufsicht über die Spielbank, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Der Betrieb der Spielbank unterliegt der Steueraufsicht. Die Ausführungsbestimmungen hierzu erlässt der Senator für Finanzen. Er kann insbesondere die Maßnahmen bestimmen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe erforderlich sind.

(3) Der Spielbankunternehmer und die mit der Leitung der Spielbank beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die im Zusammenhang mit der Aufsichtsführung verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen zu gestatten.

(4) Der Spielbankunternehmer hat unbeschadet seiner Rechtsform den Jahresabschluss durch einen im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres bestellten Prüfer prüfen zu lassen.


§ 5 Spielbankabgabe, abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten.

(2) Die Spielbankabgabe beträgt 50 v. H. der Bruttospielerträge. Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe eine weitere Leistung in Höhe von 30 v. H. der Bruttospielerträge zu entrichten. Der Senator für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Belange des Spielbankunternehmers die Spielbankabgabe für eine bestimmte Zeit bis auf 35 v. H. der Bruttospielerträge ermäßigen. Höhere Leistungen können durch Konzessionsvertrag festgelegt werden.

(3) Bruttospielerträge sind:
  1. die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne übersteigen (Bruttogewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt. Tagesverluste sind auf die Bruttogewinne der nächsten Tage anzurechnen;
  2. die Beträge, die der Spielbank zufließen, wenn die Spielbank kein Spielrisiko trägt.
(4) Der Spielbankunternehmer hat die Bruttospielerträge täglich festzustellen. Er hat bis zum nächsten Werktag, ausgenommen Sonnabend, eine Steuer­erklärung abzugeben, in der er die Spielbankabgabe und die weitere Leistung selbst berechnet hat. Der Spielbankunternehmer hat gleichzeitig die Spielbankabgabe und die weitere Leistung zu entrichten.

(5) Für das Jahr 2003 sind von der Spielbankabgabe 80 vom Hundert an die in § 6 Abs. 1 genannte Stiftung abzuführen. Ab dem Jahr 2004 ist die Hälfte der Spielbankabgabe abzüglich der Kosten der Aufsicht (§ 4 Abs. 1 und 2) an die in § 6 Abs. 1 genannte Stiftung abzuführen. Die Kosten der Aufsicht sind nur insoweit abzuziehen, als die nach Satz 2 der Stiftung zustehenden Mittel vor Abzug der Kosten der Aufsicht einen jährlichen Betrag von 11 Millionen Euro überschreiten.


§ 6 Stiftung "Wohnliche Stadt"

(1) Unter dem Namen "Stiftung Wohnliche Stadt" errichtet das Land eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Bremen und dem Zweck, die ihr zufließenden Mittel im Sinne von § 7 zu verwenden.

(2) Organe der Stiftung sind ein Stiftungsrat und ein Stiftungsvorstand. § 30 BGB bleibt unberührt.

(3) Dem Stiftungsrat gehören 9 Mitglieder an, von denen vier von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag), vier vom Senat und eins vom Magistrat der Stadt Bremerhaven bestellt werden. Den Vorsitz führt ein vom Senat bestelltes Mitglied. Der Stiftungsrat stellt die Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf. Er beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und über die Verwendung der Mittel im Einzelfall. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.

(4) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Senat bestellt werden. Er führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus, führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Das Nähere bestimmt die vom Senat zu beschließende Stiftungssatzung.


§ 7 Mittelverwendung

(1) Die an die Stiftung abgeführte Spielbankabgabe (§ 5 Abs. 5) ist von dieser im Verhältnis von 4 : 1 in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Sie ist für die Verbesserung und Erhaltung des Stadtbildes und der kulturellen Wohnqualität sowie für Sicherung, Erschließung und Entwicklung der Landschaft zugunsten der Allgemeinheit zu verwenden.

(2) Die Verwendung der Mittel für Aufgaben die dem Land oder den Stadtgemeinden im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtungen obliegen, ist unzulässig. Zuwendungen für solche Aufgaben, die bei der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes der Begünstigten selbst entstehen (Verwaltungsausgaben), dürfen nicht gegeben werden. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung in ihrer jeweiligen Fassung sowie die dazu jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften entsprechend Anwendung.


§ 8 Steuerbefreiung

Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von denjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.


§ 9 Spielordnung

(1) Der Senator für Inneres erlässt eine Spielordnung, die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen und an allen Eingängen zu den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen ist.

(2) Die Spielordnung bestimmt insbesondere
  1. den Kreis der Nichtspielberechtigten,
  2. die Zeiten, in denen das Spielen nicht erlaubt ist, und
  3. die zugelassenen Spiele.
Die Spielordnung kann auch die Teilnahme am Spiel von angemessenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig machen.

(3) An der Spielbank darf nicht spielen, wer noch nicht volljährig ist.


§ 10 Tronc, Troncverordnung

(1) Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sog. Trinkgeldern, verboten.

(2) Von diesem Verbot werden solche Zuwendungen nicht betroffen, die von Besuchern der Spielbank den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft oder für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den für solche Spenden besonders aufgestellten Behältern (Tronc) unverzüglich zugeführt werden. Solche Zuwendungen sind ebenso wie die von Besuchern der Spielbank dem Tronc unmittelbar zugeführten Zuwendungen ohne Rücksicht auf einen anderweitigen Willen des Spenders an den Spielbankunternehmer abzuliefern. Das Nähere regelt der Senator für Inneres durch Rechtsverordnung (Troncverordnung). Die Troncverordnung kann vorsehen, dass ein bestimmter Anteil des Troncaufkommens an das Land abzuführen ist; § 5 Abs. 5 und §§ 6 und 7 finden Anwendung Die Abgabe an das Land ist so zu bemessen, dass dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist.

(3) Das Verbot in Absatz 1 findet auf die üblichen Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal oder zu den Kassierern gehörenden Beschäftigten keine Anwendung.


§ 11 Prüfungsrecht

Die Stiftung nach § 6 unterliegt in ihrer Geschäftsführung der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. Ebenso unterliegen alle Empfänger von Zuwendungen gemäß § 7 hinsichtlich der Verwendung dieser Zuwendungen seiner Prüfung.


§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Spielbankunternehmer oder als in der Spielbank Beschäftigter
  1. Personen, denen das Spielen nach § 9 Abs. 3 oder nach der Spielordnung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 verboten ist, spielen lässt,
  2. in Zeiten, in denen das Spielen nach der Spielordnung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 nicht erlaubt ist, spielen lässt oder
  3. entgegen § 10 Abs. 1 Zuwendungen für sich persönlich annimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.


§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt*** am 30. Dezember 2003**** in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868 (SaBremR - ReichsR 2191 - a - 01) außer Kraft.




* vom 20. Februar 1978 (Brem. GBl. S. 67), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem. GBl. S. 426)

** die einzelnen Paragraphen des Gesetzestextes enthalten in der von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossenen Fassung keine Überschriften. Die hier verwendeten kursiv gedruckten Überschriften sind deshalb nicht amtlich; sie dienen lediglich der besseren Vergleichbarkeit der einzelnen Bestimmungen mit den Regelungen in anderen Gesetzen.

*** in dieser Fassung. § 5 Abs. 2 und 5 treten bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

**** Art. 2 Abs. 2 des am 29. Dezember 2003 verkündeten Gesetzes vom 18. Dezember 2003

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