English Donnerstag, 9. Februar
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz - SpBG)*

in der ab 1. Januar 2003 geltenden - nicht amtlichen - Fassung.


§ 1 Zulassung

Im Land Berlin können höchstens zwei öffentliche Spielbanken zugelassen werden.


§ 2 Erlaubniserteilung

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Spielbank bedürfen der Erlaubnis nach diesem Gesetz. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet die Senatsverwaltung für Finanzen. In Angelegenheiten des Automatenspiels ist Einvernehmen mit der für Wirtschaft zu­ständigen Senatsverwaltung herzustellen.

(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt und aufrechterhalten werden, wenn der Spielbankunternehmer oder die Gesellschafter und die sonst organisatorisch verantwortlichen Personen des Spielbankunternehmens die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Veranstaltung des Spielbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit ist mindestens im Abstand von fünf Jahren durch Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis ist nicht vererblich; sie darf nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen oder Dritten zur Ausübung überlassen werden.

(5) Die Einräumung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuches oder als Unterbeteiligter jeglicher Art ist verboten. Ebenso ist verboten, sich als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuches oder als Unterbeteiligter jeglicher Art beteiligen zu lassen. Darlehen dürfen nach vorheriger Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen aufgenommen werden.

(6) Die Erlaubnis wird befristet, höchstens für einen Zeitraum von 15 Jahren erteilt. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

(7) Die Erlaubnis kann Auflagen enthalten, insbesondere über
  1. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank,
  2. die anzubietenden Spiele und den Umfang des Angebotes,
  3. die technische Beschaffenheit der Geräte einschließlich der Spielautomaten,
  4. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,
  5. Sicherheitsvorkehrungen,
  6. visuelle Überwachungsmaßnahmen, soweit sie zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Erfassung des Bruttospielertrages oder zum Schutz der Spielbankbesucher erforderlich sind,
  7. Pflichten - auch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen - gegenüber den mit der Aufsicht beauftragten Mitarbeitern der Finanzverwaltung,
  8. die Auswahl des Personals der Spielbank.
(8) Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebes einer Spielbank können während der Laufzeit der Erlaubnis weitere Auflagen erlassen und die Auflagen gemäß Absatz 7 ergänzt und geändert werden.

(9) Die Erlaubnis ist widerruflich. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn
  1. der Spielbankunternehmer einen ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Spielbetrieb nicht mehr gewährleistet,
  2. erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen,
  3. ein Wechsel eines Gesellschafters, eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder eine Veränderung einer organisatorisch verantwortlichen Person ohne vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen,
  4. ein Verstoß gegen Absatz 5 vorliegt,
  5. der Spielbankunternehmer gegen Auflagen nach Absatz 7 oder 8 verstößt.

§ 3 Spielbankabgabe

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten.

(2) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu 25 Millionen Euro 50 vom Hundert, für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 55 vom Hundert und für den 50 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 60 vom Hundert des Bruttospielertrags.

(3) Bruttospielertrag ist
  1. bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen,
  2. bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Risiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.
(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Münzen anderer Währungen in den Spielautomaten sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(6) Verluste und Schäden der Spielbank sind dem Bruttospielertrag hinzuzurechnen, soweit sie ihn gemindert haben. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen, wenn die Verluste oder Schäden für den Spielbankunternehmer oder seine Bediensteten unabwendbar waren.

(7) Tagesverluste sind mit den Bruttogewinnen der nächsten Tage zu verrechnen. Dabei sind die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele zu berücksichtigen.


§ 4 Weitere Leistungen und Zusatzabgabe

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe nach § 3 weitere Leistungen an das Land zu entrichten.

(2) Die weiteren Leistungen betragen bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu 25 Millionen Euro 30 vom Hundert, für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 25 vom Hundert und für den 50 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 20 vom Hundert des Bruttospielertrags.

(3) Der Spielbankunternehmer hat zusätzlich zu der Spielbankabgabe und den weiteren Leistungen eine Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt 11 vom Hundert des Bruttospielertrages.

(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann auf Antrag die Zusatzabgabe er­mäßigen, soweit dem Spielbankunternehmer kein angemessener Gewinn verbleibt. Die Höhe der Ermäßigung bestimmt die Senatsverwaltung für Finanzen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ermäßigung vermindert den der Zweckbindung nach Absatz 5 unterliegenden Teil der Zusatzabgabe zu vier Elfteln, den übrigen Teil zu sieben Elfteln.

(5) Das Land Berlin zahlt in monatlichen Raten vier Elftel der Zusatzabgabe an die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin. Die Stiftung fördert damit kulturelle, sportliche und gemeinnützige Zwecke. Sie verwaltet die Mittel aus der Zusatzabgabe getrennt von ihren übrigen Mitteln. Für die Verwaltung und Verteilung gelten entsprechend in der jeweils geltenden Fassung die Abschnitte II und III des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin vom 7. Juni 1974 (GVBl. S. 1338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1996 (GVBl. S. 179) und die Verordnung über die Satzung der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB Stiftung) vom 4. März 1975 (GVBl. S. 874), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2000 (GVBl. S. 462); § 11 der Satzung der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB Stiftung) ist für die Verteilung der Mittel aus der Zusatzabgabe nicht anzuwenden.


§ 5 Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmers, Fälligkeit der Abgaben

(1) Der Spielbankunternehmer hat täglich unmittelbar nach Ende des Spiel­geschehens den Bruttospielertrag festzustellen und aufzuzeichnen. Der Brutto­spielertrag ist nach Tischen oder Geräten getrennt zu ermitteln und aufzuzeichnen; die Zusammenfassung mehrerer Spielgeräte bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes.

(2) Der Spielbankunternehmer hat für die Spielbankabgabe, für die weiteren Leistungen und die Zusatzabgabe am Ende jedes Spieltages Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen er die Abgaben selbst berechnet hat. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne des § 167** der Abgabenordnung.

(3) Die Abgabeschuld für die Spielbankabgabe, für die weiteren Leistungen und die Zusatzabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Dieser erstreckt sich auch auf den Zeitraum, der über den Kalendertag des Spielbeginns hinaus in den folgenden Kalendertag reicht. Die Schuld wird am Tage ihrer Entstehung fällig. Bei Spielautomaten kann der Spielbankunternehmer mit vorheriger Zustimmung des Finanzamtes von den Fristen des Satzes 1 abweichen, wenn dies zweckmäßig erscheint.


§ 6 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

Auf die Spielbankabgabe, die weiteren Leistungen und die Zusatzabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages werden durch das Finanzamt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.


§ 7 Steuerbefreiung

Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Außerdem ist der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von der Grundsteuer und der Gewerbesteuer befreit.


§ 8 Teilnahme am Spiel

Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
  1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen, die dem Spielbankunternehmen als Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder dort sonst in leitender Stellung tätig sind,
  3. Personen, die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen,
  4. dem Inhaber eines Nebenbetriebes des Spielbankunternehmens und den dort beschäftigten Personen,
  5. den mit der Aufsicht über das Spielbankunternehmen beauftragten Dienstkräften,
  6. Personen, die mit den in den Nummern 2 bis 5 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.

§ 9 Spielverbotstage

An folgenden Tagen ist das Spielen verboten:
  1. am Karfreitag,
  2. am Volkstrauertag,
  3. am Totensonntag,
  4. am 24. und 25. Dezember,
  5. an aus besonderem Anlass von der Aufsichtsbehörde bestimmten Tagen.

§ 10 Spielordnung

(1) Die Aufsichtsbehörde erlässt zur Regelung des Spielbetriebes der Spielbank eine Spielordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen
  1. welche Spiele nach welchen Spielregeln gespielt werden, insbesondere in welcher Höhe die Spieleinsätze zu erbringen sind, wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden sowie bei Spielen, bei denen die Spielbank kein Risiko trägt, die Voraussetzungen und die Höhe der Beträge, die an die Spielbank zu zahlen sind,
  2. zu welchen Tageszeiten die Spielbank für welche Spiele geöffnet ist,
  3. ob und in welcher Höhe ein Entgelt für den Besuch der Spielbank zu zahlen ist,
  4. welche Angaben und welche Nachweise von Besuchern der Spielbank zur Überprüfung ihrer Spielberechtigung verlangt werden,
  5. welche Daten im Besucherverzeichnis gespeichert, wie diese Daten vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter geschützt und wann diese Daten gelöscht werden.
Die Spielordnung und alle sonstigen den Spielbetrieb regelnden Bestimmungen sind im Eingangsbereich der Spielbank und in den Spielsälen deutlich sichtbar anzubringen.


§ 11 Zuwendungen, Tronc

(1) Den bei einer Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Ge­schenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von Trinkgeldern, verboten.

(2) Dieses Verbot betrifft solche Zuwendungen nicht, die von Besuchern einer Spielbank den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder be­stimmte Teile der Belegschaft oder für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den für solche Spenden besonders aufgestellten Behältern unverzüglich zugeführt werden. Solche Zuwendungen sind ebenso wie die von Besuchern einer Spielbank den Behältern unmittelbar zugeführten Zuwendungen ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen des Spenders an den Spielbankunternehmer abzuliefern und von diesem zur Deckung der Personalkosten zu verwenden.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 findet auf die üblichen Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten keine Anwendung.


§ 12 Aufsicht

(1) Die Spielbankunternehmen unterliegen der Aufsicht der Senatsverwaltung für Finanzen und der von dieser bestimmten Behörden.

(2) Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbanken geltenden Rechtsvorschriften, die Spielordnungen und die gemäß § 2 Abs. 7 und 8 verfügten Auflagen eingehalten werden und die Abgaben vollständig und pünktlich geleistet werden.

(3) Die Aufsichtsbehörden können alle zur Erfüllung der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Sie sind insbesondere berechtigt,
  1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen,
  2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,
  3. jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen.
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 kann sich die Aufsichtsbehörde Dritter bedienen. Durch die Befugnis nach Satz 2 Nr. 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.

(4) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Bericht über die Troncabrechnung sowie den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(5) Der Wirtschaftsprüfer ist im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin zu bestellen.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 die Beteiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuches oder als Unterbeteiligter jeglicher Art einräumt,
  2. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 sich als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuches oder als Unterbeteiligter jeglicher Art beteiligt,
  3. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 3 Darlehen ohne vorherige Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen aufnimmt,
  4. Personen, denen das Spielen nach § 8 verboten ist, spielen lässt,
  5. entgegen § 9 an Spielverbotstagen spielen lässt,
  6. nicht in der Spielordnung vorgesehene Spiele spielen lässt,
  7. außerhalb der in der Spielordnung festgelegten täglichen Öffnungszeiten spielen lässt,
  8. entgegen § 11 Zuwendungen für sich persönlich annimmt,
  9. entgegen der Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Senatsverwaltung für Finanzen.


§ 14 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt*** am 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
  1. das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank in Berlin vom 13. April 1973 (GVBl. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel LX des Gesetzes vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746),
  2. die Verordnung über die Zulassung öffentlicher Spielcasinos - Spielcasinoverordnung - vom 4. Juli 1990 (GBl. I S. 952),
  3. die Spielordnung vom 22. April 1975 (GVBl. S. 1145) in der Fassung vom 9. Juni 1983 (GVBl. S. 946), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 1998 (GVBl. S. 255),
  4. die Tronc-Verordnung vom 22. April 1975 (GVBl. S. 1146), zuletzt geändert durch Nummer 41 der Anlage zum Zweiten Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541),
  5. Anlage 3 Abschnitt II des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), zuletzt geändert durch § 21 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707).
(3) Die Spielordnung gemäß Absatz 2 Nr. 3 und die von der Senatsverwaltung für Inneres am 29. August 1995 bestätigte Besuchs- und Spielordnung für das Spielcasino gelten bis zum Erlass von Spielordnungen gemäß § 10 dieses Gesetzes als von der Senatsverwaltung für Finanzen erlassene Spielordnungen fort.

(4) Bestehende staatliche Konzessionen zum Betrieb einer Spielbank oder eines Spielcasinos gelten als Spielbankerlaubnis nach diesem Gesetz fort.

(5) Bestehende Unterbeteiligungen bleiben für die Laufzeit der bestehenden Spielbankkonzession, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000, von dem Verbot des § 2 Abs. 5 unberührt.

(6) Die Abgaben richten sich mit Inkrafttreten nach diesem Gesetz.




* vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 489)

** muss wohl richtig heißen: § 168 AO

*** in dieser Fassung, wobei die Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zur Anmeldung der weiteren Leistungen erst am Tage nach der Verkündung des Änderungsgesetzes – mithin am 12. Oktober 2003 - in Kraft getreten ist (Art. II Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2003).

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