Auf Grund des Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 350, BayRS 2187-1-I) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
(1) In den Spielbanken ist der Betrieb folgender Glücksspiele zugelassen:
(3) Das Kleine Spiel darf nur in besonderen Sälen veranstaltet werden, die von den anderen Spielsälen getrennt sind.
(4) Die Spielbankleitung setzt die Spielregeln nach den internationalen Gepflogenheiten fest. Die Spielregeln für alle veranstalteten Spiele sind in den Spielsälen auszuhängen. Sie sind für die Spielbank und alle Spielgäste verbindlich.
(1) Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet sein von frühestens 15.00 Uhr bis längstens 4.00 Uhr. Das Kleine Spiel kann bis zu drei Stunden früher geöffnet werden.
(2) An folgenden Tagen ist das Spiel verboten:
(3) Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderem Anlaß an weiteren Tagen das Spiel verbieten.
(4) Die täglichen Öffnungszeiten und die Spielverbotstage sind an den Eingängen der Spielbanken durch Aushang bekanntzugeben.
(5) Mit dem Spielbetrieb darf nur begonnen werden, wenn mindestens ein Mitglied des Spielbankaufsichtsdienstes anwesend ist.
Die Teilnahme am Spiel ist Personen verboten,
(1) Der Zutritt zu den Spielsälen ist nur mit Eintrittskarten gestattet. Sie dürfen nur als befristet, jederzeit widerruflich und nicht übertragbar ausgestellt werden.
(2) Die Eintrittskarte darf nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit Lichtbild ausgegeben werden. Hiervon kann für den ausschließlichen Zutritt zum Kleinen Spiel abgesehen werden, wenn nicht zweifelhaft ist, daß das Alterserfordernis für die Spielteilnahme erfüllt ist.
(3) Eintrittskarten sind nicht erforderlich für Personen, die durch die Spielbankleitung persönlich eingeführt werden.
(4) Die Spielbankleitung kann an einen beschränkten Kreis von Personen Ehrenkarten ausgeben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Spielbank ist berechtigt, zur Einhaltung der Spielverbote den Zutritt zu verwehren oder die Zutrittsberechtigung zu entziehen. Bereits ausgegebene Eintritts- oder Ehrenkarten sind zu entziehen, wenn der Spielgast gegen die Spielbankordnung verstößt oder unrichtige Angaben gemacht hat.
(2) Die Befugnis der Spielbank, auf Grund des Hausrechts den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.
(1) Die Spielbank hat eine Besucherdatei zu führen. Darin sind Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises, Besuchstage sowie Beginn und Ende der Spielverbote nach § 3 Nrn. 3, 4 und 5 festzuhalten. Die Daten der Besucherdatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre zu löschen, es sei denn die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder allgemein durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen. Für das Kleine Spiel kann von der Führung einer Besucherdatei abgesehen werden.
(2) Die Spielbank kann von den Besuchenden Auskünfte und geeignete Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung eines Spielverbots verlangen.
(3) Besteht ein Spielverbot nach § 3 Nrn. 3, 4 oder 5, so kann diese Sperre unter Verwendung der in der Besucherdatei nach Absatz 1 gespeicherten Daten anderen Spielbanken mitgeteilt werden. Die Spielbank kann Sperren anderer Spielbanken übernehmen. Eine Übermittlung an ausländische Spielbanken außerhalb der Europäischen Union ist nur zulässig, wenn die Datenschutzbestimmungen des Landes ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten. Die Spielbank soll den Betroffenen in Kenntnis setzen, welchen Spielbanken die Sperre übermittelt wird.
(1) Die Spielbank darf zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum Schutz der Besuchenden der Spielbank Videoüberwachungsanlagen mit Bildaufzeichnung einsetzen. Auf die Videoüberwachung ist im Eingangsbereich, an den Fahrzeugstellflächen oder -zufahrten und auf den Eintrittskarten (§ 4 Abs. 1 ) hinzuweisen.
(2) Folgende Bereiche dürfen mit Videokameras überwacht werden:
(4) Die Bildaufzeichnungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind spätestens nach 15 Tagen, die Übrigen spätestens nach 30 Tagen zu löschen. Eine Löschung unterbleibt während der Durchführung polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen des Verdachts von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie während der Untersuchung arbeits- oder dienstrechtlicher Verfehlungen. Nach Abschluss dieser Ermittlungen und Untersuchungen sind die Bildaufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für ein gerichtliches Verfahren benötigt.
(5) Auf die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung dürfen Zugriff nehmen:
(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (Jetons), die bei der Kasse der Spielbank oder am Spieltisch zu lösen sind, oder in Euro geleistet werden. Eine Spielansage (Annonce) ist nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt ist und die Spielansage vom Tischchef durch Wiederholung der Ansage angenommen worden ist.
(2) Die Mindest- und die Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten an gut sichtbarer Stelle bekanntzugeben.
(3) Jeder Spielgast ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich. Maßgeblich für die Feststellung des Gewinns ist die Satzlage im Augenblick der Entscheidung. Im Zweifelsfall entscheidet die Spielleitung.
(4) Die Spielmarken sind bei Verlassen der Spielbank an den Kassen umzuwechseln. 2 Bei späterer Vorlage besteht kein Einlösungsanspruch. 3 Gewinne aus dem Automatenspiel über fünftausend Deutsche Mark** dürfen nur gegen Vorlage eines Lichtbildausweises ausgezahlt werden.
(5) Die Spielbank kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der He-rausnahme die Gültigkeit.
Die Spielbank kann den Besuchenden die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art untersagen.
Die Vergabe von Krediten an die Besuchenden durch Bedienstete der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe ist unzulässig.
(1) Alle Besuchenden der Spielbank sind verpflichtet, den Anordnungen der Spielbankbediensteten Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweispapiere vorzulegen.
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen Spielgästen und dem Personal der Spielbank über die Anwendung der Spielbankordnung oder die Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte geregelt. Ihre Entscheidung ist endgültig. Spielgäste haben keinen Anspruch auf Heranziehung von Bildmaterial aus der Videoüberwachung (§ 6a).
Diese Spielbankordnung ist an den Eingängen und in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.
(1) Diese Verordnung*** tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
* vom 13. Juni 1996 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch § 13 der Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. S. 174)
** entspricht 2 556,46 Euro
*** in dieser Fassung
§ 1 Zugelassene Spiele und Spielregeln
(1) In den Spielbanken ist der Betrieb folgender Glücksspiele zugelassen:
- Roulette, Baccara, Black Jack, Poker (Großes Spiel),
- Automatenspiele (Kleines Spiel).
(3) Das Kleine Spiel darf nur in besonderen Sälen veranstaltet werden, die von den anderen Spielsälen getrennt sind.
(4) Die Spielbankleitung setzt die Spielregeln nach den internationalen Gepflogenheiten fest. Die Spielregeln für alle veranstalteten Spiele sind in den Spielsälen auszuhängen. Sie sind für die Spielbank und alle Spielgäste verbindlich.
§ 2 Spielzeiten
(1) Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet sein von frühestens 15.00 Uhr bis längstens 4.00 Uhr. Das Kleine Spiel kann bis zu drei Stunden früher geöffnet werden.
(2) An folgenden Tagen ist das Spiel verboten:
- Karfreitag,
- 1. Mai,
- Fronleichnam,
- Allerheiligen,
- Buß- und Bettag,
- Volkstrauertag,
- 24. Dezember,
- 25. Dezember.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderem Anlaß an weiteren Tagen das Spiel verbieten.
(4) Die täglichen Öffnungszeiten und die Spielverbotstage sind an den Eingängen der Spielbanken durch Aushang bekanntzugeben.
(5) Mit dem Spielbetrieb darf nur begonnen werden, wenn mindestens ein Mitglied des Spielbankaufsichtsdienstes anwesend ist.
§ 3 Spielverbote
Die Teilnahme am Spiel ist Personen verboten,
- die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- die in der Aufsichtführung oder dem Betrieb der Spielbank mitwirken, zu ihr oder einer anderen bayerischen Spielbank in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen oder einen Nebenbetrieb führen oder in diesem beschäftigt sind, sowie die Ehepartner dieses Personenkreises;
- bei denen Anlaß besteht anzunehmen, daß ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen;
- denen die Spielbank wegen Verstoßes gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln oder wegen des Verdachts eines erheblichen Verstoßes oder auf Grund des Hausrechts den Zutritt zur Spielbank untersagt hat;
- die gegenüber der Spielbank eine Eigensperre beantragt haben.
§ 4 Zutrittsberechtigung
(1) Der Zutritt zu den Spielsälen ist nur mit Eintrittskarten gestattet. Sie dürfen nur als befristet, jederzeit widerruflich und nicht übertragbar ausgestellt werden.
(2) Die Eintrittskarte darf nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit Lichtbild ausgegeben werden. Hiervon kann für den ausschließlichen Zutritt zum Kleinen Spiel abgesehen werden, wenn nicht zweifelhaft ist, daß das Alterserfordernis für die Spielteilnahme erfüllt ist.
(3) Eintrittskarten sind nicht erforderlich für Personen, die durch die Spielbankleitung persönlich eingeführt werden.
(4) Die Spielbankleitung kann an einen beschränkten Kreis von Personen Ehrenkarten ausgeben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Zutrittsverbot
(1) Die Spielbank ist berechtigt, zur Einhaltung der Spielverbote den Zutritt zu verwehren oder die Zutrittsberechtigung zu entziehen. Bereits ausgegebene Eintritts- oder Ehrenkarten sind zu entziehen, wenn der Spielgast gegen die Spielbankordnung verstößt oder unrichtige Angaben gemacht hat.
(2) Die Befugnis der Spielbank, auf Grund des Hausrechts den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.
§ 6 Besucherdatei
(1) Die Spielbank hat eine Besucherdatei zu führen. Darin sind Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises, Besuchstage sowie Beginn und Ende der Spielverbote nach § 3 Nrn. 3, 4 und 5 festzuhalten. Die Daten der Besucherdatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre zu löschen, es sei denn die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder allgemein durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen. Für das Kleine Spiel kann von der Führung einer Besucherdatei abgesehen werden.
(2) Die Spielbank kann von den Besuchenden Auskünfte und geeignete Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung eines Spielverbots verlangen.
(3) Besteht ein Spielverbot nach § 3 Nrn. 3, 4 oder 5, so kann diese Sperre unter Verwendung der in der Besucherdatei nach Absatz 1 gespeicherten Daten anderen Spielbanken mitgeteilt werden. Die Spielbank kann Sperren anderer Spielbanken übernehmen. Eine Übermittlung an ausländische Spielbanken außerhalb der Europäischen Union ist nur zulässig, wenn die Datenschutzbestimmungen des Landes ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten. Die Spielbank soll den Betroffenen in Kenntnis setzen, welchen Spielbanken die Sperre übermittelt wird.
§ 6a Videoüberwachung
(1) Die Spielbank darf zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum Schutz der Besuchenden der Spielbank Videoüberwachungsanlagen mit Bildaufzeichnung einsetzen. Auf die Videoüberwachung ist im Eingangsbereich, an den Fahrzeugstellflächen oder -zufahrten und auf den Eintrittskarten (§ 4 Abs. 1 ) hinzuweisen.
(2) Folgende Bereiche dürfen mit Videokameras überwacht werden:
- Außenanlagen der Spielbank, insbesondere Fahrzeugstellflächen und -zufahrten sowie Zugänge für Spielgäste und Personal,
- Empfangsbereich für Spielgäste, insbesondere Foyer, Garderobe, Rezeption,
- Spielbereich, insbesondere Spielsäle, Automatensäle und Kassen,
- interne Sicherheitsbereiche, Abrechnungs- und Kassenräume.
(4) Die Bildaufzeichnungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind spätestens nach 15 Tagen, die Übrigen spätestens nach 30 Tagen zu löschen. Eine Löschung unterbleibt während der Durchführung polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen des Verdachts von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie während der Untersuchung arbeits- oder dienstrechtlicher Verfehlungen. Nach Abschluss dieser Ermittlungen und Untersuchungen sind die Bildaufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für ein gerichtliches Verfahren benötigt.
(5) Auf die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung dürfen Zugriff nehmen:
- die Direktion der Spielbank,
- die Leitungen der Außenstellen der Spielbanküberwachung,
- die Geschäftsleitung und die Leitung der Abteilung "Spielbanken" der Staatlichen Lotterieverwaltung,
- die Beauftragten für die Spielbankaufsicht und die Leitung des Referats "Zentralverwaltung des Spielbankaufsichtsdienstes" bei der Staatlichen Lotterieverwaltung sowie
- Polizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
§ 7 Spieleinsätze und Spielmarken
(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (Jetons), die bei der Kasse der Spielbank oder am Spieltisch zu lösen sind, oder in Euro geleistet werden. Eine Spielansage (Annonce) ist nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt ist und die Spielansage vom Tischchef durch Wiederholung der Ansage angenommen worden ist.
(2) Die Mindest- und die Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten an gut sichtbarer Stelle bekanntzugeben.
(3) Jeder Spielgast ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich. Maßgeblich für die Feststellung des Gewinns ist die Satzlage im Augenblick der Entscheidung. Im Zweifelsfall entscheidet die Spielleitung.
(4) Die Spielmarken sind bei Verlassen der Spielbank an den Kassen umzuwechseln. 2 Bei späterer Vorlage besteht kein Einlösungsanspruch. 3 Gewinne aus dem Automatenspiel über fünftausend Deutsche Mark** dürfen nur gegen Vorlage eines Lichtbildausweises ausgezahlt werden.
(5) Die Spielbank kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der He-rausnahme die Gültigkeit.
§ 8 Verbot technischer Hilfsmittel
Die Spielbank kann den Besuchenden die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art untersagen.
§ 9 Kreditverbot
Die Vergabe von Krediten an die Besuchenden durch Bedienstete der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe ist unzulässig.
§ 10 Aufsicht
(1) Alle Besuchenden der Spielbank sind verpflichtet, den Anordnungen der Spielbankbediensteten Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweispapiere vorzulegen.
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen Spielgästen und dem Personal der Spielbank über die Anwendung der Spielbankordnung oder die Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte geregelt. Ihre Entscheidung ist endgültig. Spielgäste haben keinen Anspruch auf Heranziehung von Bildmaterial aus der Videoüberwachung (§ 6a).
§ 11 Aushang
Diese Spielbankordnung ist an den Eingängen und in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung*** tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Die Spielordnung der Regierung von Unterfranken vom 5. Dezember 1985 (RABl S. 260),
- die Spielordnung der Regierung von Schwaben vom 13. Dezember 1985 (RABl S. 169),
- die Spielordnung der Regierung von Oberbayern vom 4. Dezember 1985 (RABl S. 256).
* vom 13. Juni 1996 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch § 13 der Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. S. 174)
** entspricht 2 556,46 Euro
*** in dieser Fassung
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