English Donnerstag, 9. Februar
Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern (SpielbG)*

in der ab 1. Januar 2002 geltenden - nicht amtlichen - Fassung.


Art. 1 Zulassung

Im Freistaat Bayern können in Gemeinden mit Staatsbädern sowie in Gemeinden, die nach Art. 7 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes als Heilbad, Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, Spielbanken zugelassen werden. In einem Regierungsbezirk darf für jeweils eine Million Einwohner höchstens eine Spielbank zugelassen werden.


Art. 2 Erlaubniserteilung

(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis, über die das Staatsministerium des Innern entscheidet.

(2) Die Erlaubnis darf nur dem Freistaat Bayern für einen Staatsbetrieb auf Antrag des Staatsministeriums der Finanzen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen werden. Auf die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Erlaubnis muss insbesondere bezeichnen
  1. die Gemeinde und die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf,
  2. die Nebenbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.
(5) Die Erlaubnis kann Auflagen enthalten insbesondere über
  1. besondere Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind,
  2. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
  3. die Auswahl der Spielbankleitung und der Mitarbeitenden,
  4. Maßgaben für die Werbung.

Art. 3 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Spielbanken führt das Staatsministerium des Innern. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielbankordnung und der Spielbankerlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Sie ist insbesondere berechtigt,
  1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen,
  2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,
  3. jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen,
  4. an Sitzungen und Besprechungen leitender Organe oder Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 kann sich die Aufsichtsbehörde Dritter bedienen.

(3)Der Betrieb einer Spielbank unterliegt außerdem der Überwachung durch den Spielbanküberwachungsdienst der Staatlichen Lotterieverwaltung.


Art. 4 Spielbankordnung

(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verordnung eine Spielbankordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden

  1. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
  2. welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,
  3. welche Daten in einer Besucherdatei zu speichern sind,
  4. in welchem Umfang visuelle Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum Schutz der Spielbankbesuchenden zulässig sind,
  5. welche Spiele gespielt werden dürfen,
  6. an welchen Tagen nicht gespielt werden darf.
(2) Die Spielbankordnung ist in den Spielsälen auszuhängen.


Art. 5 Spielbankabgabe

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an den Freistaat Bayern eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag

bis 5 Millionen Euro fünfzig v. H. des Bruttospielertrags,
bis 20 Millionen Euro sechzig v. H. des Bruttospielertrags,
über 20 Millionen Euro siebzig v. H. des Bruttospielertrags

der jeweiligen Spielbank.

Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(2) Die Spielbankabgabe beträgt im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren bei einem jährlichen Bruttospielertrag

bis 5 Millionen Euro fünfundvierzig v. H. des Bruttospielertrags,
bis 20 Millionen Euro fünfzig v. H. des Bruttospielertrags,
über 20 Millionen Euro sechzig v. H. des Bruttospielertrags.

(3) Bruttospielertrag ist

  1. bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen,
  2. bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.
(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Münzen in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag. Münzen anderer Währungen in den Spielautomaten sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(6) Spielverluste eines Spieltags werden mit künftigen Bruttospielerträgen verrechnet. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.

(7) Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Sie wird in der nach Art. 7 Abs. 2 anzumeldenden Höhe am Tag ihrer Entstehung fällig; im Übrigen bestimmt sich die Fälligkeit nach Art. 7 Abs. 3 Sätze 6 und 7.

(8) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Staatsministerium der Finanzen den Vomhundertsatz in begründeten Einzelfällen herabsetzen.


Art. 6 Zuwendungen, Tronc

(1) Das in einer Spielbank beschäftigte spieltechnische Personal darf von Besuchenden der Spielbank keine Zuwendungen annehmen, die ihm mit Rücksicht auf seine berufliche Tätigkeit gemacht werden. Zuwendungen im Sinn des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zugeführt werden.

(2) Soweit das Troncaufkommen einen Betrag übersteigt, der zur angemessenen Vergütung der Spielbankbediensteten erforderlich ist, ist dieser Überschuss an den Staatshaushalt für gemeinnützige Zwecke abzuführen.

(3) Das Nähere über die Verwendung des Tronc wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt.


Art. 7 Abgaberechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Fälligkeit der Abgaben

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank Aufzeichnungen über den Betrieb der Spielbank zu führen. Insbesondere hat es täglich nach Ende des Spielgeschehens den Bruttospielertrag und das Troncaufkommen festzustellen und die Höhe der Spielbankabgabe zu berechnen.

(2) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe jeweils für jede Spielbank spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden. In den Anmeldungen hat es die Abgaben selbst zu berechnen unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinn des § 168 der Abgabenordnung (AO).

(3) Das Spielbankunternehmen hat für das Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum eine Steueranmeldung einzureichen, in der es die zu entrichtende Spielbankabgabe oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus Art. 5 Abs. 1 und 2 ergebenden Vomhundertsatzes, selbst berechnet. Die Steueranmeldung ist binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Sie ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinn des §168 AO. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Spielbank­abgabe oder zu einer Vergütung, so gilt sie als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Wenn sich danach ein Überschuss zuungunsten der Spielbank ergibt, hat sie den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung zu entrichten (Abschlusszahlung). Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Spielbank ergibt, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet. Ergibt sich keine Abweichung von der angemeldeten Steuer, gilt § 167 AO entsprechend.


Art. 8 Abgabenrechtliche Vorschriften

(1) Die Spielbankabgabe wird durch das vom Staatsministerium der Finanzen bestimmte Finanzamt verwaltet.

(2) Für die Spielbankabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.


Art. 9 Steuerbefreiung

Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Freistaates Bayern unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.


Art. 10 Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Sitzgemeinden einen Teil der Spielbankabgabe erhalten. Der Gemeindeanteil darf 15 v.H. des Bruttospielertrags nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden. Die Sitzgemeinde kann mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über eine Aufteilung des Gemeindeanteils an der Spielbankabgabe treffen.


Art. 11 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung) eingeschränkt werden.


Art. 12 Übergangsvorschriften

(1) Eine auf Grund des bisherigen Rechts erteilte und noch nicht beendete Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank gilt fort. Sie ist auf die nach Art. 1 zulässige Zahl von Spielbanken anzurechnen und durch das Staatsministerium des Innern bis spätestens 1. Juli 1996 diesem Gesetz anzupassen.

(2) Die auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung über öffentliche Spielbanken (BayRS 2187-1-1-l) erlassenen Spielordnungen gelten bis zum Erlass einer Spielbankordnung nach Art. 4 fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.


Art. 13 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt** am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 in der Fassung vom 1. August 1968 (BayRS 2187-1-l),
  2. die Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 in der Fassung vom 1. August 1968 (BayRS 2187-1-1-l) mit Ausnahme von § 6 Abs. 1, der Bundesrecht geworden ist.



* vom 26. Juli 1995 (GVBl. S. 350), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBI. S. 140)

** in dieser Fassung

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