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Flagge: Germany Privates Wettbüro kämpft um Genehmigung für Live- und Sportwetten als Wett-Vermittler ISA-Casinos

Veröffentlicht am 18.06.2004 06:26 Uhr

pf - (rs-isa) Verwaltungsverfahren läuft − Strafverfahren eingestellt − Nach europäischem Recht sind Wettbüros privater Anbieter erlaubt.

Deggendorf - Theodor Pindl wirbt mit riesigen gelben Lettern in der Metzgergasse für Live- und Sportwetten als Wett-Vermittler für die österreichische Mutterfirma Sport-Bet. Dieses sei unerlaubt, so die Stadt, da Glücksspiele ausschließlich Sache der Staatlichen Lotterie seien. Damit steht deutsches und bayerisches Recht aber dem EU-Recht entgegen.

Theodor Pindl war mit seiner Gewerbeanmeldung erst am 1. März bei der Stadt und will sogar einen dritten Arbeitsplatz schaffen.
Das ist alles illegal, sagt die Stadt, die gegen Theodor Pindl und dessen Chef ein Verwaltungsverfahren angestrengt hat. Eine Gewerbegenehmigung habe es nie gegeben. Friedrich Sedlmeier vom Rechtsamt:

"Das können wir gar nicht, Sportwetten sind nach dem Bayerischen Sportwetten-Gesetz nur über die staatliche Lotteriegesellschaft möglich."
Theoretisch könnte die Stadt das Gewerbe verbieten, was sie aber bisher offensichtlich nicht getan hat. Solange das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen ist, will Friedrich Sedlmeier keine Auskünfte dazu geben.

In Deutschland liegt das Lotterie-Monopol bei den jeweiligen Bundesländern. Die privaten Buchmacher müssen sich weitgehendst auf Pferdewetten beschränken. Bundesweit federführend ist die Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt.

In Deutschland gibt es einige privaten Wettbüros. Vor allem Engländer und Österreicher machen Oddset, der Sportwett-Abteilung von Lotto-Toto, zunehmend Konkurrenz. Zu entsprechenden Klagen gab es von Oberverwaltungsgerichten und Strafgerichten verschiedene Rechtssprechungen.

Während in Koblenz ein Fall abschlägig beschieden wurde, hat beispielsweise der Hessische Verwaltungsgerichtshofs im Februar entschieden, dass eine Zulassungsverweigerung für einen privaten Sportwetten-Vermittler, der für eine englische Lotterie-Firma arbeitet, gegen europäisches Recht verstoße (AZ;:11TG3060/03). (Siehe auch in der Rubrik ISA CASINOS Recht Publikationen)
Die staatliche Monopolstellung schränke die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausländischer Wett-Anbieter unzulässig ein, urteilte das VGH. Er folgte damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6.November 2003 (Az: C-243/01). Nach Ansicht des VGH und des EuGH können Beschränkungen für Privatanbieter nicht mit einem sozialen Verbraucherschutz begründet werden, wenn der Staat zugleich für die Teilnahme an seinen Wetten wirbt. Gerechtfertigt sei es lediglich, dass der Staat zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung "eine Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel" zum Ziel habe. (Siehe auch in der Rubrik ISA CASINOS Recht Urteile)

Während Lotto-Toto diese Position bekräftigt, vertritt der Deutsche Buchmacherverband eine andere Ansicht. Der Schutz vor Spielsucht und andere soziale Gründe seien in Deutschland nur vorgeschoben, um das staatliche Monopol zu sichern, so Norman Albers, ein Vorstandsmitglied des Deutschen Buchmacherverbandes.

Angesichts dieser unterschiedlichen Positionen ist nicht auszuschließen, dass noch in diesem Jahr eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fallen wird, die es deutschen und bayerischen privaten Buchmachern offiziell erlaubt, ihr Geld mit Wetten zu verdienen. Strafrechtlich sind Theodor Pindl und sein Chef jedenfalls nicht greifbar. Eine entsprechende Klage hat die Staatsanwaltschaft Deggendorf nach § 170 Abs. 2 mit Wirkung vom 24. Mai 2004 abgelehnt. Das bedeutet, dass ein subjektiver Vorsatz für eine Straftat fehlt oder eine Strafbarmachung nicht nachgewiesen werden kann.


Quelle: ISA CASINOS Presseagentur

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