Inhalt: Mit der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Gesetzesreform ist auch der neue § 6 a SpielVO wirksam geworden. Dieser verbietet jede Form eines Spiels, das Gewinnberechtigungen oder Gewinnchancen anbietet oder Gewinnrückgaben ermöglicht. Lediglich die Gewährung von 6 sofort abzuspielenden Freispielen ist erlaubt." />
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Veröffentlicht am 28.12.2006 06:23 Uhr



Law-Podcasting.de: Die Regelungen des neuen § 6 a SpielVO

von Rechtsanwalt Dr. Bahr, Kanzlei Dr. Bahr

Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute ein Podcast zum Thema "Die Regelungen des neuen § 6 a SpielVO".

Inhalt:

Mit der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Gesetzesreform ist auch der neue § 6 a SpielVO wirksam geworden. Dieser verbietet jede Form eines Spiels, das Gewinnberechtigungen oder Gewinnchancen anbietet oder Gewinnrückgaben ermöglicht. Lediglich die Gewährung von 6 sofort abzuspielenden Freispielen ist erlaubt.

Es handelt sich dabei um die gesetzliche Kodifizierung des bislang schon aufgrund der Rechtsprechung bestehenden Fun Games-Verbots.

Nach der Gesetzesbegründung ist der neue § 6 a SpielVO extrem umfassend zu interpretieren, so dass sogar die handelsüblichen Flipper hierunter fallen sollen.

Gegen eine solche extensive Auslegung sprechen jedoch gewichtige Gründe.

Der heutige Podcast versucht eine sachgerechte Interpretation der neuen Vorschrift.

Ab Januar 2007 ist die 2. Auflage des Buches "Glücks- und Gewinnspielrecht" von RA Dr. Bahr im Handel erhältlich. Dort wird sich u.a. ausführlich mit den neuen Vorschriften der SpielVO und mit den bislang erfolgten Urteile auseinandergesetzt.

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr, Kanzlei Dr. Bahr


Kontakt:
Kanzlei Dr. Bahr

Rechtsanwalt Dr. Bahr
Mittelweg 41a
20148 Hamburg

E-Mail: bahr@dr-bahr.com


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