Mit Beschluss vom 06.09.2006 – 2 L 200/06 – stellte das Gericht klar, dass nach wie vor die Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005 Geltung haben. Ohne konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne die private Vermittlung von Sportwetten an eu-konzessionierte Unternehmen nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt werden." />
English Dienstag, 14. Februar

Flagge: Germany VG Cottbus: Keine konkreten Gefahren durch die Sportwettvermittlung an eu-konzessionierte Unternehmen erkennbar; dem Eilantrag wurde stattgegeben. ISA-Casinos

Veröffentlicht am 20.09.2006 06:01 Uhr

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Mit Beschluss vom 06.09.2006 – 2 L 200/06 – stellte das Gericht klar, dass nach wie vor die Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005 Geltung haben. Ohne konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne die private Vermittlung von Sportwetten an eu-konzessionierte Unternehmen nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt werden. Die grundsätzliche Strafbarkeit sei weiterhin wegen Bezug zum europäischen Gemeinschaftsrecht mehr als Zweifelhaft.

Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.04.2005 ausdrücklich selbst erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit des § 284 StGB geäußert, die durch die Entscheidung vom 28.03.2006 offensichtlich nicht ausgeräumt wurden.


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