Den Super Cherry illegalerweise für Geldspiele eingesetzt
Veröffentlicht am 27.09.2005 03:15 Uhr
Zürcher Spielsalonbetreiber wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz verurteilt
Ein Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich hat einen Spielsalonbetreiber zu einer Busse von 10 000 Franken verurteilt sowie dessen GmbH zur Ablieferung von rund 580 000 Franken unrechtmässigen Gewinnes verpflichtet. Der Beschuldigte soll gegen das Spielbankengesetz verstossen haben. Er hat gegen das Urteil Berufung erklärt.
brh. Noch nicht allzu lange ist es her, da prägten Spielsalons die Stadtzentren und Dörfer: von eher kahlen, karg eingerichteten Räumen mit erwartungsvollen Menschen vor blinkenden Maschinen bis hin zu feudalen Sälen im Las-Vegas- Stil. Gemeinsam hatten die Spielsalons, dass sie nachts oft die letzten noch hellen und geöffneten Lokale waren - und dass mehr Menschen Geld verloren als gewannen. Für die Glücksspielbranche war es auf jeden Fall ein lukratives Geschäft. Diese Zeiten sind für manche vorbei. Seit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) und seit Ablauf der Übergangsfrist dürfen Glücksspiele nur noch in konzessionierten Lokalen angeboten werden. «Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft», definiert das Gesetz.
Wegen Verstosses gegen das Spielbankengesetz ist dieser Tage ein einschlägig vorbestrafter Zürcher Spielsalonbetreiber mit 10 000 Franken Busse bestraft worden. Zudem muss seine GmbH rund 580 000 Franken unrechtmässig erworbenen Gewinn abliefern. Der Betroffene hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich inzwischen Berufung erklärt. In Einklang mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission, die vorgängig eine Untersuchung geführt hatte, ist der Einzelrichter zur Auffassung gelangt, der Unternehmer habe in seinem Spielsalon im Niederdorf Spielautomaten illegalerweise für Geldspiele eingesetzt. Bei den dreizehn Automaten, die beim Beschuldigten 2001 beschlagnahmt wurden, handelt es sich um «Super Cherry 600», «Super Ciliege Amusement» und um «Reel Poker Fun».
Die Automaten waren nach damaliger Gesetzeslage legal installiert und in Betrieb genommen worden; allerdings hätten sie nicht für Geldgewinne eingesetzt werden dürfen, sondern nur für sogenannte Punktgewinne. Der verurteilte Spielsalonbetreiber beteuerte denn auch bis zuletzt, es seien keine Geldbeträge ausbezahlt, sondern lediglich Punkte gutgeschrieben worden, die beim nächsten Spiel als Startkapital gedient hätten. Diese Aussage wurde von der Ehefrau des Beschuldigten und von seinen Angestellten bestätigt; eine ganz andere Version erzählten hingegen die Kunden des Spielsalons und zwei Polizisten.
Fünf Besucher des inzwischen längst geschlossenen Spielsalons im Zürcher Niederdorf sagten übereinstimmend aus, die von ihnen erspielten Punkte seien «diskret» in Bargeld ausbezahlt worden. Das Spielen an den beschlagnahmten Automaten habe gar keinen Sinn, wenn man nicht Geld gewinnen könne, es gebe kaum Unterhaltungswert, und es komme auch nicht auf die Geschicklichkeit an. Bei der Durchsuchung im Spielsalon fanden die Behörden Zettel, die mit «Coupon» und verschiedenen Frankenbeträgen versehen waren. Zudem gab es Abrechnungen mit Vermerken wie «Auszahlung», «bezahlt», «vorausbezahlt» oder «gegeben». Der Einzelrichter fand, weder der Beschuldigte noch seine im Betrieb tätige Ehefrau, noch die Angestellten hätten den Sinn solcher Bemerkungen erklären können. Für das Gericht waren die Zettel neben den Zeugenaussagen ein weiteres Indiz dafür, dass im Spielsalon illegalerweise Geld ausbezahlt worden war.
In Übereinstimmung mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission kam das erstinstanzliche Gericht zur Auffassung, der heute 55-jährige Spielsalonbetreiber habe zwischen dem April 2000 und dem August 2001 Geldspiele angeboten und damit einen unrechtmässigen Gewinn von rund 580 000 Franken erwirtschaftet, der zurückzuerstatten sei. Es sei zwar nicht nachzuweisen, ob während der eingeklagten Periode ständig sämtliche dreizehn beschlagnahmten Automaten in Betrieb gewesen seien. Das Gericht errechnete die illegalen Einnahmen jedoch aufgrund der wöchentlichen Einträge sowie aufgrund der Buchhaltung und kam zum gleichen Ergebnis wie die Spielbankenkommission. - An der Hauptverhandlung von Ende Mai hatte der verurteilte Spielsalonbetreiber nicht mehr viel zur Sache sagen wollen. Er verlangte einen vollumfänglichen Freispruch und beklagte sich bitterlich über das Vorgehen der Spielbankenkommission.
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